Klage auf rückständige Mitgliedsbeiträge: Verein obsiegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Verein) verlangte von der Beklagten rückständige Mitgliedsbeiträge für 2002. Streitpunkt war, ob eine zuvor gewährte Sonderbeitragsrate trotz erfolgter Kündigung gilt. Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt: Die Satzung begründet den Zahlungsanspruch, die Sonderkonditionen entfielen wegen Kündigung. Zudem wurden Mahnkosten und Verzugszinsen zugesprochen.
Ausgang: Klage des Vereins auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge nebst Zinsen und Mahnkosten vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Vereinssatzung; die Satzung bestimmt maßgeblich Fälligkeit und Höhe der Beiträge.
Vereinbarte Sonderbeiträge, die unter der Bedingung des Fortbestands der Mitgliedschaft gewährt werden, entfallen bei wirksamer Kündigung, wenn der Verein das Mitglied hierüber zuvor wirksam belehrt hat.
Unwidersprochene Tatsachen gelten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und können im vereinfachten Verfahren als Grundlage der Entscheidung herangezogen werden.
Bei Zahlungsverzug sind dem Verein in angemessener Höhe vorgerichtliche Mahnkosten sowie Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu ersetzen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2003 sowie 6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Beklagte ist aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Vereinssatzung des klagenden Vereins verpflichtet, an den klagenden Verein rückständige Mitgliedsbeiträge für das Kalenderjahr 2002 in Höhe von insgesamt 100,00 € zu entrichten.
I.
Ein Anspruch auf Entrichtung des restlichen Mitgliedsbeitrages für das Kalenderjahr 2002 steht dem klagenden Verein in Höhe von 100,00 € gegenüber der Beklagten aufgrund der einschlägigen Vorschriften der Vereinssatzung zu. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des klagenden Vereins, das nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und unstreitig zu gelten hat, schuldete die Beklagte entsprechend der Vereinssatzung für das Kalenderjahr 2002 einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von insgesamt 204,00 € (4 Quartale á 51,00 €). In jedem Quartal hat sie jedoch nur eine Zahlung von 26,00 € geleistet. Folglich ist sie noch zur Zahlung eines restlichen Mitgliedsbeitrags in Höhe von 100,00 € (4 x 25,00 €) verpflichtet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand auch eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 51,00 €. Auf eine ihr eingeräumte Mitgliedschaft zu Sonderkonditionen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, nachdem sie mit Schreiben vom 16.11.2002 ihre Vereinsmitgliedschaft gekündigt hatte. Nach dem Schreiben des klagenden Vereins vom 18.10.1996 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass der reduzierte Sonderbeitrag nur vorbehaltlich dessen zu zahlen ist, dass die Mitgliedschaft nicht gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung sollte rückwirkend ab Januar des Jahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten sein. Dieses Schreiben des klagenden Vereins vom 18.10.1996 ist der Beklagten auch zugegangen. Mit ihm wurde gleichzeitig der Sondermitgliedsausweis übersandt, den die Beklagte unstreitig erhalten hat. Die Beklagte wurde insoweit mit Beschluss vom 21.7.2004 gemäß § 139 ZPO ein richterlicher Hinweis erteilt.
II.
Vorgerichtliche Mahnkosten in der angemessenen Höhe von 6,00 € hat die Beklagte nach § 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen.
Darüber hinaus kann der klagende Verein auch Zinsen gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB im beantragten Umfang beanspruchen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen schließlich aus den §§ 91
Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 100,00 €