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Amtsgericht Düsseldorf·235 C 376/24·07.05.2025

Klage auf Feststellung fehlenden Vertrags und Unterlassung abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass kein Vertragsverhältnis mit der Beklagten bestehe, sowie Unterlassung ihrer Kontaktaufnahme; die Beklagte rechnete wegen vorzeitiger Kündigung ab. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es stellte fest, dass durch eine Online-Bestellung ein wirksamer DSL-Vertrag zustande kam und der Kläger eine notwendige Mitwirkungshandlung unterließ, sodass der Beklagten ein Vergütungsanspruch nach ihren AGB zustand. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB wurde wegen der überwiegenden Durchsetzungsinteressen der Beklagten verneint.

Ausgang: Feststellungsklage und Unterlassungsantrag des Klägers wurden abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen kann durch eine Online-Bestellung auf einer dynamischen Webseite wirksam zustande kommen, wenn der Anbieter ein Angebot unterbreitet und der Besteller dieses annimmt.

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Sind Vertragsschluss und -inhalt gegeben, kann der Vertragspartner Anspruch auf Vergütung bzw. Schadensersatz nach den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, wenn die andere Partei schuldhaft eine zur Durchführung erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch die Leistung verhindert wird.

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Ein Unterlassungsanspruch gegen die Kontaktaufnahme des Vertragspartners (insbesondere aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB) ist zu verneinen, wenn das berechtigte Interesse des Vertragspartners, zur Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen Kontakt aufzunehmen, das Interesse des Anspruchstellers überwiegt; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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Unwidersprochene und substantiiert vorgetragene Tatsachenbehauptungen gelten im Prozess als zugestanden und können die Entscheidungsgrundlage bilden.

Relevante Normen
§ 326 Abs. 2 BGB§ 1004 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn P.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte H.,

gegen

die C. GmbH, ges.vertr.d.d.GF, ,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte T.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 22.04.2025

durch den Richter am Amtsgericht G.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung sowie auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme in Anspruch. Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 09.09.2024 ein Anschreiben mit einer anliegenden Rechnung für eine vorzeitige Kündigung in Höhe von 419,83 EUR netto unter Bezugnahme auf  einen mit dem Kläger geschlossenen Vertrag mit der Vertragsnummer N01.

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Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertragsverhältnis besteht, insbesondere kein Vertrag Nr. N01, besteht,

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die Beklagte zu verurteilen,

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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kontakt zu dem Kläger –sei es schriftlich, fernmündlich oder in Textform-aufzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestanden habe, aus welchem der Kläger der Beklagten gem. § 326 Abs. 2 BGB ein Restvergütungsanspruch i.H.v. 419,88 € schulde.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Soweit der Kläger geltend macht, zwischen ihm und der Beklagten habe kein Vertragsverhältnis bestanden, sodass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, mit Rechnung vom 09.09.2024 einen Betrag von 419,83 € einzufordern, greift dies nicht. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung substantiiert dargelegt, dass auf Grundlage einer Willenserklärung des Klägers vom 08.08.2024  der Beklagten ein Auftrag erteilt worden ist. Hiernach  bestellte der Kläger online auf einer dynamischen Webseite mit der nachfolgenden Gestaltung einen Tarif DSL 16 der Beklagten für monatlich 34,99 € bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monate. Daraufhin bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines DSL-Vertrages an, welchen der Kläger annahm.

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Der wirksam geschlossene Vertrag konnte nur deshalb nicht hat durchgeführt werden, da der Kläger eine Mitwirkungshandlung unterließ. Aufgrund dieses unwidersprochenen und damit von dem Kläger zugestanden Vortrages  der Beklagten war die Beklagte berechtigt, auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den berechneten Schadensersatz zu berechnen.

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Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Klägers nicht das Interesse des Beklagten, mit ihm unmittelbar in Kontakt zu treten. Denn es lag im berechtigten Interesse des Beklagten mit dem Kläger als Vertragspartner zur Geltendmachung von Ansprüchen in Kontakt zu treten und diese Ansprüche weiter zu verfolgen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 3.419,83 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

20

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

21

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

24

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

25

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

26

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

30

G.