Klage auf Erstattung nach behauptetem Blitzschaden am Rollladenmotor abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Hausratversicherung Erstattung von Reparatur- und Gutachterkosten wegen eines angeblichen Blitzschadens am Rollladenmotor. Die Beklagte bestreitet ein Blitzereignis und rügt verspätete Meldung sowie die Entsorgung des Motors. Das AG weist die Klage ab, weil der Kläger den blitzbedingten Schadensursprung nicht hinreichend bewiesen hat und durch grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen die Leistungspflicht entfiel.
Ausgang: Klage auf Erstattung wegen behauptetem Blitzschaden mangels Nachweis und wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Hausratversicherung ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere die unverzügliche Schadensanzeige und die Ermöglichung einer zumutbaren Untersuchung des Schadenobjekts, grob fahrlässig verletzt.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Schaden durch Blitzschlag verursacht wurde; bloße Behauptungen oder ungenügend belegte fachliche Äußerungen genügen nicht als Nachweis.
Die Vernichtung oder Entsorgung des beschädigten Gegenstands kann die erforderliche Feststellung der Schadensursache verhindern und die Beweisführung so beeinträchtigen, dass dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Meteorologische Gutachten, die Blitze nur großräumig oder zeitlich ungenau erfassen, sind für den Einzelfallnachweis eines örtlich und zeitlich konkret behaupteten Blitzeinschlags nur eingeschränkt verwertbar.
Besondere Kenntnisse oder Stellung des Versicherungsnehmers können die Anforderungen an die Sorgfalt erhöhen; dadurch ist eine Obliegenheitsverletzung eher als grob fahrlässig zu bewerten.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizu-
treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können je durch Vorlage einer unbefriste-
ten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der die Versicherungsbedingungen der Beklagten VHB 97/PR 9.1997 (Blatt 24 f.) zugrunde liegen.
Der Kläger war früher als Mitarbeiter, nämlich als Geschäftstellenleiter, bei der Beklagten tätig.
Durch die Firma X ließ der Kläger am 24. August 2004 einen Blitzschaden melden, der sich am 4. oder 5. Juni in X ereignet haben soll; ausweislich dieses Schreibens hatte der Kläger am 6. Juni 2004 bereits Kenntnis vom angeblichen Schaden.
Nach der Schadensmeldung erteilt die Beklagte der Firma X Ingenieurbüro den Auftrag, das Schadensgut, einen Rollladenmotor, zu untersuchen. Der Kläger hatte diesen Motor der Firma X übergeben, die ihrerseits den Motor an die Herstellerin, eine Firma X in X, übersandte. Die Firma X entsorgte das Schadensgut. Unter dem 21. Juli 2004 stellt die Firma X dem Kläger für die Überprüfung des Motors nebst Ausbau sowie Einbau und Einstellung eines Motors zuzüglich Nebenkosten insgesamt 557,96 € in Rechnung, deren Erstattung der Kläger mit der Klage begehrt.
Daneben macht der Kläger insgesamt 55,00 € für zwei privat eingeholte meteorologische Wettergutachten der Firma X geltend.
Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die genannten zwei Stellungnahmen der X (Blatt 52 f.), es sei am 4. oder 5. Juni 2004 in X – in seiner Abwesenheit – zu Gewittern gekommen, bei denen durch Blitzeinwirkung der elektrische Rollladenmotor (Rollomotor) durch blitzbedingte Überspannung beschädigt worden sei. Nach seiner Rückkehr habe der Rollladenmotor bei Betätigung des Einschalters nicht mehr funktioniert. Die Firma X in X habe den Umstand, dass der Motor nur noch einseitig lief und in der Gegenrichtung starke Gerüche verursacht habe, auf einen Defekt infolge Blitz-Überspannung zurückgeführt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 612,96 € nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den gesamten klägerischen Vortrag und trägt im einzelnen vor, dass es im fraglichen Zeitraum gemäß zwei eingeholter gutachterlicher Stellungnahmen (Blatt 36 f.; Blatt 39 f.) zu keinen Blitzeinschlägern in X gekommen sei, wobei die durch sie eingeholten meteorologischen Gutachten Blitzeinschläge wesentlich genauer, nämlich straßenbezogen, erfassten.
Die Beklagte bestreitet einen gewitterbedingten Blitzüberspannungsschaden am Rollladenmotor des Klägers nebst weiteren Einzelheiten gemäß Blatt 4 der Klageerwiderung und verweist im Übrigen darauf, dass der Kläger Obliegenheitsverletzungen dadurch begangen habe, dass er der Beklagten keine Untersuchung des Schadensgutes ermöglichte, vielmehr die Entsorgung des Schadensgutes zuließ sowie den Schaden nicht unverzüglich nach Feststellung bei ihr gemeldet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten für den Austausch des Rollladenmotors gemäß Rechnung vom 21. Juli 2004 zu.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen des Eintritts eines Versicherungsfalls vorliegen.
Bedenken ergeben sich bereits daraus, dass die meteorologische Stellungnahme der X vom 7. März 2005 für den 4. Juni 2004 keine Blitztätigkeit und für den 5. Juni 2004 für die Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr einen einzelnen Blitz im fraglichen Gebiet (Radius 30 km) verzeichnet; gemäß Auskunft vom 24. Mai 2005, in der Differenzen zur Stellungnahme vom 7. März 2005 nicht erklärt werden, sollen für den 5. Juni 2004 zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr einzelne Blitze im fraglichen Gebiet aufgezeichnet worden seien im Rahmen einer einzelnen Gewitterzelle mit kurzer Lebensdauer.
Zudem hat der Kläger dafür, dass an seinem Rollladenmotor durch Blitzeinschlag bedingt ein Schaden entstand, keinen hinreichenden Beweis angeboten.
Die bloße Behauptung, dass ein Mitarbeiter der Herstellerfirma X einen blitzbedingten Schaden festgestellt habe, ist einem Beweis nicht zugänglich. Dass eine fehlende Funktion des Rollladenmotors beim Einschalten nicht zwingend auf Blitzeinschlag beruht, sondern vielfache andere Gründe haben kann, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, der Rollladenmotor sei nur noch einseitig gelaufen und habe in der Gegenrichtung stark Gerüche verursacht. Der Umstand, dass der Kläger technische Details, die seine Behauptungen eines blitzbedingten Schadens stützen könnten, nicht mit ausreichender Detailliertheit sichern ließ, liegt in seinem Verantwortungsbereich.
Unabhängig davon sieht das Gericht jedenfalls einen Verstoß gegen Obliegenheitspflichten des Klägers als gegeben an, die eine Ersatzpflicht der Beklagten ausschließen. Zum einen war der Kläger verpflichtet, den Schaden unverzüglich nach dessen Feststellung der Beklagten zu melden. Daran fehlt es. Über die Firma X ließ der Kläger erst am 24. August 2004 den Schaden bei der Beklagten melden.
Hinzu kommt, dass der Kläger als früherer Geschäftstellenleiter der Beklagten über die Pflichten bei Eintritt eines Versicherungsfalls genau informiert war. Sowohl die nicht unverzügliche Schadensanzeige (Obliegenheit gemäß § 21 Ziffer 1 a VHB 97) wie auch die Verletzung der Pflicht, der Beklagten jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu ermöglich (§ 21 Ziffer 2 b VHB 97) stellen sich vor dem Hintergrund der besonderen Kenntnisse des Klägers als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar, die gemäß § 21 Nr. 3 VHB 97 zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt (vgl. zur Unverzüglichkeit der Schadensmeldung (3 Tage) OLG Hamm, NJW-RR 2005, 115 f) und zur Obliegenheitsverletzung bei Entsorgung des Schadensgutes (OLG Koblenz RuF 2000, 337 f.). Dass der Rollladenmotor nicht vernichtet werden durfte, um die Gewitterbedingtheit des Schadens nachprüfen zu können, war offensichtlich, erst Recht für den Kläger mit dessen Sonderkenntnissen.
Die Obliegenheitsverletzung des Klägers blieb auch nicht folgenlos (Relevanzrechtsprechung).
Durch die Reparatur gemäß Rechnung vom 21. Juli 2004 und insbesondere durch die nachfolgende Entsorgung des Motors hat der Kläger verhindert, dass die Beklagte aufgrund Einsichtnahme des Motors Erkenntnisse dazu gewinnen konnte, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eintrat und welche Maßnahmen zur Beseitigung erforderlich sein würden. Nach Entsorgung stehen ausreichende Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung. Der angebotene Zeugenbeweis kompensiert eine vorher mögliche Untersuchung des Motors selbst nicht. Der Kläger hat weder ausreichend dazu vorgetragen, aufgrund welcher Umstände der Mitarbeiter der Herstellerfirma die Überzeugung gewann, dass der Schaden blitzbedingt und nicht anders verursacht war; im Übrigen liegt auf der Hand, dass der Beweis durch Vernehmung eines Zeugen nach Ablauf nicht unerheblicher Zeit (2 Jahre) nicht vergleichbar zuverlässig ist wie eine Besichtigung des Schadensobjektes selbst.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Der Ausspruch zu den prozessualen Nebenentscheidungen ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 612,96 €