Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·235 C 176/25·17.09.2025

Telekom-Vertrag durch irreführende Dialogpost: Anfechtung, Unterlassung und Kostenerstattung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Verbraucherin begehrte die Feststellung der Nichtbegründung eines Telekommunikationsvertrags und wandte sich gegen eine Forderung über 421,38 € aus pauschaliertem Schadensersatz. Das Gericht sah in einem personalisierten Dialogpost-Schreiben eine arglistige Täuschung über den Vertragspartner (Tarifwechsel statt Neuvertrag) und erklärte den Vertrag aufgrund Anfechtung ex tunc für unwirksam. Zudem bejahte es einen Unterlassungsanspruch gegen unerbetene Briefwerbung ohne Einwilligung sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; auch der Geschäftsführer hafte persönlich als Unterlassungsschuldner.

Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: Vertrag ex tunc nichtig, Forderung verneint, Unterlassung und RA-Kosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn ein Unternehmen durch Gestaltung und Inhalt eines personalisierten Schreibens bewusst den Irrtum erweckt, es handele sich um bloße Vertragsänderungen des bisherigen Anbieters, um so den Abschluss eines Neuvertrags zu veranlassen.

2

Ist ein Vertrag wirksam nach § 123 BGB angefochten, ist er nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig; vertragliche oder darauf gestützte Sekundäransprüche (z.B. pauschalierter Schadensersatz wegen Nichterfüllung) bestehen dann nicht.

3

Unerbetene werbliche Briefpost ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung und ohne bestehende Geschäftsbeziehung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. den zu § 7 UWG entwickelten Grundsätzen begründen.

4

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Zusendung von Werbung erfordert eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO; die Abrufbarkeit von Kontaktdaten in öffentlichen Verzeichnissen begründet keine mutmaßliche Einwilligung in Werbung.

5

Unterlassungsschuldner bei rechtswidriger werblicher Ansprache kann neben der Gesellschaft auch deren Geschäftsführer persönlich sein; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein.

Relevante Normen
§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB§ 119 Abs. 1 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 142 Abs. 1 BGB§ 123 Abs. 1 1.Alt. BGB§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Frau J.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte Q.,

gegen

1.              die M. GmbH, vertr.d.d.GF,

2.              Herrn X.,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte              zu 1, 2:Rechtsanwälte V.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 31.07.2025

durch den Richter am Amtsgericht O.

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) kein vertragliches Schuldverhältnis zu Stande gekommen ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 421.38 Euro hat.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne vorangegangene Geschäftsbeziehung Briefpost zum Zwecke der Werbung an die Klägerin zu versenden und/oder versenden zu lassen, wenn nicht diese zuvor der Beklagten zu 1) gegenüber ausdrücklich in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat und dies geschieht wie im Schreiben der Beklagte zu 1 an die Klägerin aus August 2023 (Anlage K2).

Der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 713,76 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2024 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die allein die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Verbraucherin und langjährige Kundin der P.. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Düsseldorf ansässiges Unternehmen, welches die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Gemäß Handelsregisterauszug vom 12.01.2025 aus Abteilung B des am Amtsgerichts Düsseldorf geführten Registers, dort zur Registernummer HRB N01, wird die Gesellschaft von dem Geschäftsführer X. vertreten. Die Klägerin erhielt im August 2023 eine werbliche Ansprache durch die Beklagte im Wege der sog. Dialogpost der Deutschen Post. Das Werbeschreiben enthält kein Datum. Darin enthalten ist eine Vertragsofferte zum Abschluss eines DSL-Anschlusses. Die Klägerin stand zuvor in keinerlei Kontakt mit der Beklagten, weshalb die Herkunft der Adressdaten nicht nachvollzogen werden kann. Einverständnis der Beklagten mit dieser Zuschrift bestand jedenfalls nicht. Bestandteil des Werbeschreibens war auch ein Auftragsformular, nebst Vertragszusammenfassung gefolgt von einer Widerrufsbelehrung. Am 04.10.2023 erhielt die Klägerin dann eine Aufforderung, die Beklagte als „Botin“ dahingehend einzusetzen, dass die Kündigung und der Portierungsauftrag an die P. weitergeleitet wird. Mit Schreiben der P. vom 07.12.2023 erhielt die Klägerin eine Kündigungsbestätigung. Sodann folgte ein Schreiben der Beklagten mit Datum 29.04.2024 an die Klägerin mit dem Betreff „Anbieterwechselauftrag“. Dort bezieht sich diese auf die zurückgenommene Kündigung der Klägerin gegenüber der P. und fordert sie erneut auf, bei der M. zu Kündigung und die Portierung der Rufnummer zu beantragen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2024 die fristlose Kündigung erklärte und zugleich einen pauschalierten Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machte. Mit Schreiben vom 16.05.2024 widerrief sie den Vertrag und erklärte zugleich die Anfechtung desselben "wegen Sittenwidrigkeit". Mit Schreiben vom 21.08.2024 forderte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der rechtswidrig erfolgten werblichen Ansprache aus August 2023 zur Unterlassung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis längstens 29.08.2024 auf. Die Beklagte erhielt außerdem binnen derselben Frist Gelegenheit zur Abgabe einer Verzichtserklärung sowie zum Ausgleich der außergerichtlichen Anwaltskosten.

3

Die Klägerin trägt vor, sie ging bei Zeichnung des Vertrages davon aus, per Unterschrift lediglich einen günstigen Tarifwechsel im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung bei der P. zu veranlassen. Sie meint, es sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, jedenfalls sei es durch die von der Klägerin erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtig. Unabhängig davon habe sie -so meint die Klägerin- den Vertrag wirksam widerrufen. Hierzu behauptet sie, es sei keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt, so dass die Widerrufsfrist des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB maßgeblich sei.

4

Die Klägerin beantragt, nachdem die Parteien den Antrag auf Auskunft über die über die von der Klägerin gespeicherten persönlichen Daten zu erteilen, übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

5

                                          wie erkannt.

6

Die Beklagten beantragen,

7

                                          die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagten meinen, sie hätten keinen Irrtum darüber, wer Vertragspartner sei, verursacht. Hierzu tragen sie u.a. vor, dass nach der „superdeutlichen“ gegebenen Information im Angebot und dem erteilten Auftrag ausgeschlossen sei, dass irgendjemand – selbst bei nur flüchtiger Betrachtung -  habe annehmen können, der Auftrag werde nicht der M. Düsseldorf, sondern der P., erteilt. Die auf den Dokumenten befindliche prägnante Marke der Beklagten zu 1) sei mit den X-Marken der P. nicht zu verwechseln. Die Beklagte zu 1) habe auf jeder Seite des streitgegenständlichen Schreibens sehr deutlich darüber informiert, von wem das Werbeschreiben stamme und mit wem der neue Vertrag abgeschlossen werden soll. Insbesondere sei der Firmenbestandteil „M.“ nicht geeignet, um bei Verbrauchern einen Irrtum zu erwecken, es handele sich bei den Briefen der Beklagten um solche der P. Eine Widerrufserklärung erst im Mai 2024, mithin gut acht Monate nach dem Vertragsschluss, sei offenkundig verfristet . Eine gem. § 119 Abs. 1 BGB „unverzüglich“ zu erklärende Anfechtung wegen Irrtums erst unter dem 13. Mai 2024 sei ebenso offenkundig verfristet.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist begründet.

12

Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO; da sich die Beklagten Sekundäransprüchen aus einem vermeintlichen Vertragsverhältnis berühmen.

13

Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Telekommunikationsvertrag ist durch die von der Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2024 erklärte Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an unwirksam. Es liegt der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 1.Alt. BGB vor. Eine solche liegt vor, wenn jemand vorsätzlich bei einem anderen einen Irrtum hervorruft, um diesen zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. So liegt der Fall hier. Das von der Beklagten zu 1) verwendete personalisierte Werbeschreiben an die Klägerin hat in dieser den Irrtum hervorgerufen, es handele sich um eine Vertragsanpassung ihres bisherigen Telekommunikationsanbieters, der P.. Wie das Amtsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 13.12.2024 (Az.: 4 C 653/24) zutreffend ausführt, suggeriert die Beklagte bereits durch die äußere Aufmachung, namentlich die Personalisierung, hier die Nennung der Telefonnummer der Klägerin  bei der P., dass es sich gerade nicht um ein Werbeschreiben eines Mitanbieters handelt sondern um normale Geschäftspost im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Neben dem Inhalt des Schreibens trägt hierzu auch die Verwendung des Begriffs "M." maßgeblich bei. Auch die in dem Schreiben der Beklagten enthalten Formulierungen "..senden Sie uns bitte das beigefügte Formular innerhalb von 14 Tagen zurück" deuten zweifelsfrei darauhin, dass es sich um die Änderung eines bestehenden Vertrags handelt. Aus Sicht eines objektiven Empfängers entsteht so der Eindruck, dass ein Tarifwechselangebot der P. oder einer eventuellen Tochterfirma vorliegt. Dass es sich tatsächlich um das Angebot eines Konkurrenten handelt, ergibt sich aus dem Schreiben nicht einmal ansatzweise. Das Schreiben der Beklagten zu 1) enthält darüber hinaus weder eine klar hervorgehobene Kennzeichnung als Werbung noch enthält das Layout irgendwelche typischen Werbesignale.  Schließlich fehlt in dem Schreiben jeglicher Hinweis zur Notwendigkeit einer Kündigung des bisherigen Telekommunikationsvertrags. Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin hätte wegen des Logos oder der angegebenen Adresse hätte erkennen müssen, wer Vertragspartner sei, verfängt dies  im Hinblick auf die aufgeführten -von der Beklagten bewusst gewählten- Gestaltungsmittel in dem Schreiben nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin -wie vorgetragen- eine Willenserklärung zum Abschluss eines Neu-Vertrags bei der Beklagten zu 1) nicht abgegeben wollte sondern lediglich den bei ihrem bisherigen Telekommunikationsanbieter bestehenden Vertrag optimieren wollte.

14

Die Beklagte zu 1) wollte zur Überzeugung des Gerichts genau diesen Irrtum bei der Klägerin hervorrufen. Dass es sich hierbei um eine "Masche" der Beklagten handelt und sie dies in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen bei anderen Verbrauchern bereits versucht hat und weiterhin versucht, ist dem Gericht bekannt. Ebenso ist gerichtsbekannt, dass Verbraucherzentralen aus fünf Bundesländern gegen das unlautere Geschäftsgebaren der Beklagten rechtliche Schritte eingeleitet haben. Die Beklagte zu 1) handelt hier als "Wiederholungstäterin" mit dreist-professioneller Systematik.

15

Da der Vertrag durch die erfolgte Anfechtung von Anfang an nichtig ist, besteht auch kein Anspruch der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin in Höhe von 421,38 Euro, da der Beklagten zu 1) ein entsprechender Sekundäranspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

16

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG, 1004 BGB analog i.V.m. den zu § 7 UWG geltenden Grundsätzen zu. Denn die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung auf Veranlassung der Beklagten an die Klägerin erfolgte Zustellung von Werbung per Briefpost stellt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Unerbetene werbliche Zuschriften wie die vorliegende sind auch rechtswidrig im Sinne des § 823 Abs.1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die werbliche Ansprache im Wege der Dialogpost gerade nicht per se zulässig. Vielmehr bedarf es -worauf die Klägerin zu Recht hinweist- hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Abwägung in der Weise, dass die Interessen des werbenden höher zu gewichten sind als das Interesse des Beworbenen in Ruhe gelassen zu werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Parteien zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig in keiner vertraglichen Beziehung standen. Postalische Werbung kann in so einem Fall nur dann von überwiegendem Interesse sein, wenn durch diese nicht gegen Datenschutz oder Lauterkeitsrecht verstoßen wird. Die Werbung basiert auf der Verarbeitung personenbezogener Daten – ohne Einwilligung und ohne Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Aus dem Umstand, dass die Kontaktdaten der Klägerin in öffentlichen Verzeichnissen abrufbar sind folgt gerade keine mutmaßliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung. Zudem hat die Beklagte zu 1 die Klägerin entgegen Art. 13 DSGVO nicht ordnungsgemäß über die Erhebung ihrer Daten informiert. Es fehlt zudem jedwede Interessenabwägung. Unterlassungsschuldner ist dabei die nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Geschäftsführer persönlich.

17

Die zuerkannten außergerichtlichen Anwaltskosten sind gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet.

18

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 91 a, 281 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

19

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

20

Rechtsbehelfsbelehrung:

21

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

22

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

23

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

24

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

25

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

26

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

27

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

28

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

29

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

30

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

31

O.