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Amtsgericht Düsseldorf·235 C 164/23·09.08.2023

Wertersatz nach §§ 424, 429 HGB wegen verlorenem Paket verurteilt

ZivilrechtHandelsrechtTransportrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte gegen die Beklagte auf Wertersatz für eine als verloren geltende Paketsendung. Zentrale Frage war, ob ein Anspruch aus §§ 424, 429 HGB besteht und wie der Wert zu bemessen ist. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 301,42 € nebst Zinsen. Als Wert galt der Kaufpreis gemäß Rechnung abzüglich Beförderungskosten.

Ausgang: Klage auf Wertersatz nach §§ 424, 429 HGB in Höhe von 301,42 € nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gilt eine Paketsendung nach § 424 Abs. 1 HGB als verlorengegangen, begründet dies einen Anspruch auf Wertersatz nach § 429 Abs. 1 HGB.

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Der zu erstattende Wert bemisst sich nach dem Wert des Guts am Ort der Übernahme; wurde das Gut unmittelbar vor Übernahme verkauft, ist nach § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB der in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis abzüglich Beförderungskosten als Marktpreis anzunehmen.

3

Verzugszinsen stehen dem Gläubiger auf Grundlage der allgemeinen Schadensersatz- und Verzugsregelungen (§§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB) zu, wenn die Zahlungspflichtige in Verzug gerät.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Aufgabe der Sendung und deren Nichtzustellung trägt der Anspruchsinhaber; die Parteivernehmung kann als Beweismittel genügen, wenn sie das Vorbringen substantiiert bestätigt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 429 Abs. 1 HGB§ 429 Abs. 3 Satz 1 HGB§ 424 Abs. 1 HGB§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB§ 280 Abs. 1, 2 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2023 durch den Richter am Amtsgericht M.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 301,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2022 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

4

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 429 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 HGB in Höhe von 301,42 Euro.

5

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, in welcher die Klägerin als Partei vernommen wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin nach dem 24. Mai 2022 über das Unternehmen der Beklagten eine Paketsendung mit der Sendungsnummer ##### zum Versand aufgegeben hat. Die Klägerin hat bekundet, die Paketsendung zum Versand in Packstation "L.-straße in C.“ verbracht zu haben. Tatsächlich wurde das Paket aber nicht an den Empfänger, die Firma X., zugestellt.  In dem Paket befanden sich Kleidungsstücke zu einem Kaufpreis von 301,42 Euro. Nach den weiteren Ausführungen der Klägerin hat diese den Kaufpreis vollständig bezahlt.

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Nach § 424 Absatz 1 HGB gilt die Paketsendung als verlorengegangen. Aus § 429 Abs. 1 HGB ergibt sich der Grundsatz, dass der Wert des Guts am Ort der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen ist. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist, § 429 Absatz 3 Satz 2 HGB. Die Transportgüter wurden zuvor für 301,42 Euro verkauft.

7

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB begründet.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO: Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.

9

Der Streitwert wird auf 301,42 EUR festgesetzt.

10

M.