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Amtsgericht Düsseldorf·235 C 14139/14·02.06.2015

Klage wegen behauptetem Sturmschaden am Motorrad abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus einer Teilkaskoversicherung Ersatz für einen behaupteten Sturmschaden am Motorrad. Das Gericht prüft, ob der Versicherungsfall substantiiert und das äußere Bild eines sturmbedingten Schadens dargelegt ist. Mangels Konkretisierung von Zeit, Ort, Lage/Position und Zustand sowie wegen widersprüchlicher Angaben wird die Klage als unschlüssig abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistungen wegen behauptetem Sturmschaden als unschlüssig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung eines sturmbedingten Schadens aus einer Teilkaskoversicherung gehört die substantielle Darlegung des äußeren Erscheinungsbilds; der Versicherungsnehmer hat Umstände anzugeben und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Sturmbedingtheit ergibt.

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Zur Mindestsubstantiierung gehört insbesondere die Angabe des konkreten Zeitpunkts und Ortes der Abstellung sowie der bei Rückkehr vorgefundene Zustand und die Lage/Position des Fahrzeugs.

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Die Redlichkeitsvermutung des Versicherungsnehmers kann durch widersprüchliche oder unvollständige Angaben in der Schadensanzeige erschüttert werden; dies kann eine Obliegenheitsverletzung begründen und die Leistungsfreiheit des Versicherers tragen.

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Ist der Versicherungsfall unschlüssig dargelegt und damit eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich, ist die Klage dem Grunde nach abzuweisen; die genaue Berechnung der Forderung tritt in diesem Fall zurück.

Relevante Normen
§ 1 S. 1 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem behaupteten Sturmschaden geltend.

3

Der Kläger hat bei der Beklagten für das Motorrad Honda (amtliches Kennzeichen: #####, Fahrzeug Identifikationsnummer ##########, erstzugelassen am ##:##.2005) bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen, die auch Sturmschäden umfasst (Anl. B1, Bl. 99 ff).

4

Unter dem 10.6.2014 meldete der Kläger der Beklagten einen Schaden (Anl. B4, Bl. 69 ff.) an seinem Motorrad; dabei kreuzte er an, dass es keine unreparierten (und keine reparierten) Vorschäden gebe.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.9.2014 machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten dem Grunde nach geltend.

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Die Beklagte beauftragte den Privat-Sachverständigen N mit der Begutachtung des Krades; auf dessen Bericht vom 1.9.2014 (Bl. 60 ff.) wird Bezug genommen.

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Am 15.9.2014 beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro C mit der Erstellung eines Privatgutachtens. In dem Gutachten vom 17.9.2014 (Anl. K1, Bl. 4 ff.) wird der dem Kläger entstandene Schaden mit 2.215 € beziffert.

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Der Kläger behauptet, das Krad in Griechenland erworben zu haben; den Umschreibungsnachweis des griechischen Straßenverkehrsamtes werde er noch vorliegen.

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Am 8.6.2014 habe er das Motorrad auf einer Straße in E abgeparkt. Durch den nachfolgenden Sturm „Ela“ sei das Krad umgeworfen und über den Boden geschleift worden. Dadurch habe es alle Beschädigung unter Ausnahme der am Tank befindlichen erlitten. Es sei ein Totalschaden eingetreten. Der Wiederbeschaffungswert betrage 3.900 €, wovon der Restwert 1.750 € abzuziehen sei. Unter Hinzurechnung der Kosten des Privat-Gutachtens i.H.v. 859,66 € (Anl. K2, Bl. 24) errechnet der Kläger eine Forderung von 2.150 €.

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Mit Replik behauptet der Kläger, dass die Beschädigungen am Krad zum überwiegenden Teil durch den Pfingststurm „Ela“ verursacht worden sein; vor dem schädigenden Ereignis habe es lediglich leichte Kratzer am Tank gegeben, zudem sei der Tank beim Aufheben des Krades nach dem Sturm eingedrückt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.009,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen

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und ihn von Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 413,64 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, insbesondere seine Eigentümerstellung.

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Zudem behauptet die Beklagte, dass es sich lediglich um ein vorgetäuschtes Schadensereignis handele.

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So habe der Kläger keine hinreichenden Tatsachen für den Versicherungsfall vorgetragen (genaue Örtlichkeit des Schadensfalls).

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Das Schadensbild am Motorrad sei mit einem sturmbedingten Umfallen nicht vereinbar, zudem könne das Krad unter Berücksichtigung des Eigengewichtes von 199 kg durch einen Sturm auch nicht am Boden entlang geschleift werden. Dies habe der Kläger in seiner Schadensanzeige auch nicht erwähnt. Das Schadensbild präsentiere sich vielmehr als ein solches bei Sturz unter Eigengeschwindigkeit des Motorrades. Die Information zu vorhandenen unreparierten Vorschäden (ersichtlich insbesondere an unterschiedlichen Laufrichtung der Kratzspuren) sei verschwiegen worden. Hierin liege eine vorsätzliche, mit Wahrscheinlichkeit sogar arglistige Obliegenheitsverletzung.

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Die Selbstbeteiligung von 150 € habe in die Schadensberechnung unzutreffend keinen Eingang gefunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht aus dem behaupteten Schadensereignis vom 9.6.2014 gemäß § 1 S. 1 VVG  i.V.m  A. 1.1.1  b) und  A. 2.2.3 der AKB 2008 kein Anspruch auf Erstattungen von Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten bestehenden Teilkaskoversicherung für einen Sturmschaden am streitgegenständlichen Motorrad zu.

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Der Kläger hat das äußere Erscheinungsbild eines Sturmschadens nicht vorgetragen.

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Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Nachweis des Diebstahls eines versicherten Fahrzeuges entwickelt hat, sind auf einen Versicherungsfall zu übertragen, bei dem ein Schaden durch (der eigenen Beobachtung entzogenen) Sturm behauptet wird. Auch bei einem sturmbedingten Schaden wie dem behaupteten sind dem Kläger als Versicherungsnehmer jedenfalls Beweiserleichterungen insoweit zuzugestehen, als er das äußere Bild eines Sturmschadens beweisen muss. Damit hat der Versicherungsnehmer Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Sturmbedingtheit der behaupteten Schäden schließen lässt. Zum Mindestgehalt an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines sturmbedingten Schadens erschließen lässt, gehört zumindest die Darlegung (und der Beweis), das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach Rückkehr zu einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Position sowie einem bestimmten Zustand vorgefunden zu haben. Hierzu hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des Beklagten in der Klageerwiderung (insbesondere Bl. 2 oben 2. Absatz sowie Bl. 3 oben 3. Absatz) sein allgemein gehaltenes Vorbringen in der Klageschrift, sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einer Straße in E am Abend des 9.6.2014 abgepackt zu haben, nicht weiter konkretisiert. Eine solche Darlegung wäre jedoch für eine hinreichende Substantiierung erforderlich gewesen, um der Beklagten eine Plausibilitätsüberprüfung und Glaubwürdigkeitsprüfung betreffend die Angaben zum Versicherungsfall zu ermöglichen.

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Hinzu kommt, dass die Redlichkeitsvermutung, also die Vermutung dafür, dass der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäße Angaben zum Versicherungsfall macht, bei den Beklagten dadurch erschüttert ist, dass er in der Schadensanzeige ankreuzte, dass es an seinem Motorrad weder reparierte noch unreparierte Vorschäden gab; in der Replik hat er gegenteiliges bezüglich Schäden am Tank zugestanden.

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Ohne dass es – neben den Hinweisen der Beklagten in der Klageerwiderung – noch eines gesonderten gerichtlichen Hinweises bedurft hätte, war die Klage danach schon dem Grunde nach unschlüssig.

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Es kommt nicht mehr darauf an, dass die Klage der Höhe nach unschlüssig ist im Vergleich von Klageforderung zu behaupteten tatsächlich gegebenem Schaden sowie fehlender Berücksichtigung der vorhandenen Selbstbeteiligung.

30

Die Klage war deshalb abzuweisen.

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Der Ausspruch zu den prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.009,66 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

37

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

38

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

39

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

40

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.