Ausgleichszahlung nach EU‑VO 261/2004 wegen Flugverspätung trotz randalierender, betrunkener Passagiere
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Ausgleichszahlungen nach der EU‑Verordnung 261/2004 wegen einer mehr als sechsstündigen Ankunftsverspätung nach einem außerplanmäßigen Rück-/Ausweichflug. Zentral war, ob das renitente, alkoholbedingte Verhalten zweier Passagiere einen "außergewöhnlichen Umstand" i.S.d. Art. 5 Abs. 3 darstellt. Das AG Düsseldorf verneint dies und erkennt die Ausgleichsansprüche zu je 600 € zuzüglich Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Begründend stellt das Gericht auf Vorhersehbarkeit und Zuordnung zur betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens ab.
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach EU‑VO 261/2004 in voller Höhe (je 600 €) nebst Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden steht dem Fluggast nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO 261/2004 ein Ausgleichsanspruch zu, der der Entschädigung bei Annullierung gleichgestellt ist.
Außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 sind nur solche Ereignisse, die wegen ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Geschäftstätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von diesem tatsächlich nicht beherrscht werden können.
Randalierendes oder alkoholbedingt aggressives Verhalten von Passagieren ist regelmäßig vorhersehbar und der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen; es begründet daher im Regelfall keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung.
Ein Flug, der nach dem Start ausfliegt und anschließend zum Abgangsflughafen zurückkehrt oder zu einem Ausweichflughafen umgeleitet wird, fällt nach der Rechtsprechung des EuGH unter die Regelungen zu Annullierung/Verspätung für die Prüfung des Ausgleichsanspruchs.
Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Verzugsschaden erstattungsfähig sein, wenn der Luftfahrtunternehmer nach erfolgter Fristsetzung die fällige Ausgleichszahlung nicht leistet.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2014
durch die Richterin am Amtsgericht D.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin zu eins und den Kläger zu zwei je 600 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 24.10.2014 zu zahlen
und die Klägerin zu eins und den Kläger zu zwei je von den Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Q. hinsichtlich deren außergerichtlichen Tätigkeit gemäß Kostenrechnung vom 8.9.2014 in Höhe von jeweils 147,56 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage machen die Kläger Entschädigungsansprüche nach der EU-V. 261 / 2004 geltend.
Die Kläger hatten bei der Beklagten unter der Flugnummer N01 einen Flug am 18.4.2014 von Düsseldorf nach Punta Cana gebucht. Der Flug sollte das Ziel um 14:05 Uhr erreichen, tatsächlich landete das Flugzeug mit einer Flugverspätung von 6 Stunden 40 Minuten am Zielort. Der Flug war zunächst in Düsseldorf pünktlich gestartet. Infolge von renitentem, bedrohlichen Verhalten von Fluggästen, die Alkohol bei sich führten und gemäß Beobachtung von anderen Fluggästen konsumierten, kam es zu einem außerplanmäßigen Abbruch des Fluges mit Rückflug und Landung in Köln/Bonn.
Jedenfalls 30 Minuten nach dem ersten Start der Maschine wurden zwei Passagiere gegenüber dem Kabinenpersonal während der laufenden Verpflegungsvorbereitung verbal aggressiv. Als ein anderer Fluggast nachfolgend dem Kabinenpersonal seine Beobachtung mitteilte, dass die beiden Männer Alkohol bei sich führten, wurde der Mitteiler durch die aggressiven Passagiere ins Gesicht geschlagen. Zu diesem Zeitpunkt war aus Sicht der Beklagten kein Herankommen mehr an die aggressiven Passagiere möglich, die auch während des Sinkfluges vor der ungeplanten Landung nicht auf ihren Plätzen verblieben. Beide Personen wurden nachfolgend in Köln/Bonn durch die Polizei in Gewahrsam genommen. An den Plätzen dieser Passagiere wurde nachfolgend eine halbvolle Flasche Jägermeister gefunden, die diese selbst an Bord gebracht hatten.
Die Kläger sind der Auffassung, dass betrunkene, randalierende und störende Passagiere im Sinne des EG V. 261 / 2004 keinen außergewöhnlichen Umstand bilden, der die Entschädigungspflicht der Beklagten für Flugverspätungen entfallen lasse, da es sich um immer wieder auftretende Erscheinungen handele, die mit einem Fluglotsen- oder Pilotenstreik oder z.B. mit der Situation eines Vulkanausbruchs nicht vergleichbar seien.
Die Kläger behaupten, dass die Passagiere bereits bei Betreten des Flugzeugs sichtlich angetrunken gewesen seien und sodann im Flugzeug offen weiter getrunken hätten. Bereits bei Betreten des Flugzeugs seien sie durch lautstarkes, rücksichtsloses und aggressives Verhalten aufgefallen. Die Passagiere hätten ihrer Ansicht nach noch am Abflughafen des Flugzeugs verwiesen werden können und müssen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an die Klägerin zu eins 600 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
2.
die Klägerin zu eins von den Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Q. hinsichtlich deren außergerichtlichen Tätigkeit gemäß Kostenrechnung vom 8.9.2014 i.H.v. 147,56 € freizustellen,
3.
an den Kläger zu zwei 600 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,
4.
den Kläger zu zwei von den Kosten der Inanspruchnahme der Kanzlei Q. hinsichtlich deren außergerichtlichen Tätigkeit gemäß Kostenrechnung vom 8.8.2014 i.H.v. 147,56 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass Auslöser der Flugverspätung außergewöhnliche Umstände gewesen sein und sich die Flugverspätung sich nicht habe vermeiden lassen, da alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden seien.
Die beiden Fluggäste seien bei Einstieg an Bord nicht erkennbar alkoholisiert gewesen, bei ihnen sei weder Alkoholgeruch wahrnehmbar gewesen noch hätten sie sich auffällig aggressiv verhalten.
Die Beklagte verweist darauf, dass Passagiere auch hinter der Sicherheitskontrolle in duty free shops Alkohol einkaufen und im Handgepäck bei sich führen können, ohne dass die Beklagte berechtigt sei, diesen zu konfiszierten. Zudem sei es so, dass sich aufgrund des anderen Luftdrucks in der Höhe auch geringe Mengen Alkohol im Blut völlig anders auswirken können als auf den Boden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Die Beklagte schuldet den Klägern aus Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der EGV 261 / 2004 aufgrund einer Flugverspätung von über 3 Stunden für den streitgegenständlichen Flug eine Ausgleichsleistung von je 600 €.
Das erkennende Gericht folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2009 und 23.10.2012, u.a. BGH vom 18.02.2010) dahin, dass Art 5 bis 7 der Verordnung dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges am Zielflughafen nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit eintreffen.
Im vorliegenden Fall betrug die Ankunftsverspätung mehr als 6 Stunden (und die Flugstrecke über 3500 km).
Mit Entscheidung vom 13.10.2011 (Aktenzeichen C-83 / 10) hat der EuGH zudem festgestellt, dass die Regeln zur Annullierung und Verspätung von Flügen auch die Fälle erfassen, in denen das Flugzeug zunächst (pünktlich) gestartet ist, jedoch anschließend – aus welchen Gründen auch immer – zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss; dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Flug exakt zum Ausgangsflughafen zurückgeleitet wird oder aber, wie im hiesigen Fall, auf einen Nachbarflughafen, auf dem gerade freien Landekapazität besteht.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG V. 261 / 2004 sind auf der Basis des Beklagtenvortrages nicht gegeben.
Außergewöhnliche Umstände im Sinne der genannten Bestimmung sind solche Probleme, die auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht beherrscht werden können (vgl EuGH NJW 2009,347). Als außergewöhnlicher Umstand gilt ein technisches Problem nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann, wenn es seine Ursache in einem der im Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, z.B. auf versteckten Fabrikationsfehlern, oder besonderen Sicherheitsrisiken wie Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht.
Mit derart außergewöhnlichen Vorkommnissen ist das hier auf Alkoholgenuss beruhende, renitente Verhalten von zwei Passagieren nicht vergleichbar. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Passagiere nicht nur grundsätzlich hinter der Sicherheitskontrolle frei Alkohol einkaufen und im Handgepäck mit an Bord bringen, also auch konsumieren dürfen, sondern zudem die Beklagte – wie auch andere Luftfahrtunternehmen – an Bord Alkohol ausschenken. Wenn die Beklagte ausdrücklich darauf hinweist, dass das Verhalten von Menschen unter Alkoholeinfluss sich in der Luft völlig anders darstellen kann als am Boden, besagt dies nichts anderes, als dass die Beklagte – wie auch andere Luftfahrtunternehmen – entsprechende Auffälligkeiten und gegebenenfalls stark atypisch-aggressives Verhalten von Passagieren im Rahmen von Alkoholkonsum als mögliche Folge in Kauf nimmt und das somit der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen ist. Damit stellt ein derartiges, renitent-aggressives Verhalten, gleichgültig, ob es durch Alkohol hervorgerufen worden ist oder nicht, ein Verhalten dar, das die Beklagte als möglicherweise aufkommendes Problem kennt und glaubt, grundsätzlich selbst beherrschen zu können. Eine Vergleichbarkeit mit Sabotageakten, terroristischen Angriffen oder ähnlichem ist damit nicht gegeben, so dass ein Verhalten so, wie die Beklagte es selbst in ihren Schriftsätzen für den vorliegenden Fall behauptet, keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EG V. 261 / 2014 bildet.
Dass der Flugkapitän seinerseits je eigenständig die Sicherheitsinteressen einschätzt und entscheidet, ob er einen Flug abbricht oder nicht, betrifft eine andere Sphäre als diejenige der außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Verordnung. Auch bei Vorliegen eines technischen Mangels, der eindeutig im Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegt, muss der Kapitän ggfs. den Flug abbrechen, ohne dass der technische Mangel sich infolge dieser Entscheidung zu einem außergewöhnlichen Umstand wandeln würde.
Die Klage war deshalb insgesamt zuzusprechen.
Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 5.5.2014 der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 23.5.2014 setzte, hat die Beklagte auch das nachfolgende anwaltliche Tätigwerden (anwaltliches Schreiben vom 8.9.2014) als Verzugsschaden im Sinne eines Anspruchs auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu auszugleichen.
Der Ausspruch zu den prozessualen Nebenentscheidungen folgt aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert 1200 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
D.