Klage wegen Erbrechens auf Fußmatte abgewiesen: Keine Eigentumsverletzung, kein Verschulden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz für die Verschmutzung einer Fußmatte durch Erbrechen am 21.04.2005. Zentrale Frage war, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt und ob die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Das Gericht wies die Klage ab, weil kein konkreter Vortrag zur Beschädigung und kein Anhalt für steuerbares, fahrlässiges Verhalten vorlag. Besondere Reinigungsaufwände wurden nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Klage auf Ersatz wegen Erbrechens auf Fußmatte als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Berufung nicht zuzulassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch wegen Eigentumsverletzung oder Sachbeschädigung setzt einen konkreten und substantiierten Vortrag zur Art und zum Umfang der Beschädigung sowie zu erforderlichen Reinigungs- oder Ersatzkosten voraus.
Bei bloßen, leicht entfernbaren Verschmutzungen begründen Reinigungskosten nur dann Ersatzansprüche, wenn besonderer Reinigungsaufwand konkret vorgetragen und nachgewiesen wird.
Vorsätzliche oder fahrlässige Schadenszurechnung erfordert, dass das schädigende Verhalten vom Schädiger steuerbar oder vermeidbar war; bei unvorhersehbarem, nicht steuerbarem Erbrechen fehlt regelmäßig das Verschulden.
Das Gericht ist nicht gehalten, besondere Hinweise zu geben, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Argumente für die Parteien offenkundig sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a ZPO, 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus Verletzung ihres Eigentums (Fussmatte) aus dem Vorfall vom 21.04.2005 zu.
Zum einen ist bereits zur Eigentumsverletzung nichts konkret vorgetragen. In Analogie zu der Rechtssprechung zu Farbverschmutzungen durch Sprayen ist bereits nicht ersichtlich, weshalb das Erbrochene nur unter besonderem Aufwand zu entfernen gewesen wäre. Zum anderen ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig sich über der Fußmatte der Polizeiinspektion Mitte übergab. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird die Beklagte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden haben; ein Erbrechen ist in diesem wie in anderen Erkrankungsfällen gerade nicht steuerbar, so dass es auch an einem fahrlässigen Verhalten fehlt.
Da die genannten Argumente auf der Hand lagen, bedurfte es eines besonderen Hinweises nicht.
Der Ausspruch zu den prozessualen Nebenentscheidungen folgt aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 511 Abs. 4 ZPO.
Streitwert: 27,26 Euro