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Amtsgericht Düsseldorf·235 C 10150/14·20.04.2015

BahnCard-Abo: Zahlungspflicht wegen fehlender Kündigung bestätigt

ZivilrechtVertragsrechtAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung für eine BahnCard 50 1. Klasse, die sich wegen fehlender Kündigung automatisch verlängert hat. Streitfrage ist, ob die bei Online-Buchung angezeigten AGB und der Hinweis auf den Abonnement-Charakter wirksam einbezogen wurden. Das Amtsgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 482 € nebst Zinsen und 2,50 € Mahnkosten, da die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und die AGB wirksam sind. Verzugszinsen ergeben sich aus § 286 BGB.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen verlängerter BahnCard in voller Höhe stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 482 € nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden bei Online-Verträgen Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden erkennbar angezeigt werden und dessen Annahme durch eine aktive Handlung (z. B. Setzen eines Häkchens) bestätigt wird.

2

Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Abonnementvertrags ist nicht ohne Weiteres unwirksam; sie verstößt nicht gegen §§ 309 Nr. 9, 308 Nr. 5 oder § 307 BGB, wenn der Abonnementcharakter deutlich und nicht überraschend hervorgehoben wird.

3

Die Unterlassung der fristgemäßen Kündigung begründet die Zahlungspflicht für die verlängerte Vertragslaufzeit; bei Nichtzahlung treten Verzugsfolgen nach § 286 BGB ein, inklusive Verzugszinsen und Erstattung angemessener Mahnkosten.

4

Die bloße Nichtkenntnisnahme lesbarer Vertragsbedingungen begründet keinen Anfechtungsgrund und macht die Einbeziehung der AGB nicht unwirksam, sofern die Kenntnisnahme nicht erheblich erschwert war.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 309 Nr. 9 BGB§ 308 Nr. 5 BGB§ 307 BGB§ 305 Buchst. c Abs. 1 BGB§ 286 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 482 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 3.3.2013 wie 2,50 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Der Beklagte schuldet der Klägerin aus abgetretenem Recht die Kosten der Bahncard 50 1. Klasse von 482,00 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 7.12.2012 bis 6.12.2013.

5

Die durch den Beklagten mit Gültigkeit zum 7.12.2011 für die Dauer eines Jahres online erworbene BahnCard 50 1. Klasse verlängerte sich mangels Kündigung des Beklagten sechs Wochen vor dem Verlängerungszeitpunkt (6.12.2012) für ein weiteres – nämlich das streitgegenständliche – Jahr.

6

Insoweit ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn (DB)  unter der Rubrik „Geltungsdauer“ zu 2.5.1 ausdrücklich bestimmt, dass die Geltungsdauer der BahnCard ein Jahr beträgt und sich die Geltungsdauer automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die BahnCard nicht bis sechs Wochen vor Ablauf des Geltungszeitraums schriftlich gegenüber dem BahnCard-Service gekündigt wird. Der Beklagte hat den Vertrag nicht 6 Wochen vor dem 6.12.2012 gekündigt.

7

Die AGBs der DB sind Vertragsgegenstand geworden. Umstände, die dem konkreten klägerischen Vortrag der Einbeziehung der AGB bei online Buchung entgegenstehen, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht sonst ersichtlich. Die Entscheiderin bucht seit vielen Jahren (für den Zeitraum auch vor dem Jahre 2011) selbst bei der Deutschen Bahn online. Zu keinem Zeitpunkt hat es jemals die Möglichkeit gegeben, einen Vertrag mit der DB abzuschließen, ohne zuvor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Setzen eines Häkchens akzeptiert zu haben. Vielmehr weist das System, wenn man gleichwohl den Vorgang fortsetzen möchte, selbsttätig darauf hin, dass der Buchungsvorgang nicht fortgesetzt wird, solange dieses Häkchen nicht gesetzt ist. Die Buchung wird unter diesem Umständen blockiert.

8

Ob der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nimmt oder nicht, ist, wie bei Abschluss aller Verträge, seiner Entscheidung überlassen. Wenn er einen Vertrag nicht sorgfältig oder gar nicht liest (z.B. bezüglich des Hinweises auf das Abonnement) oder aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Kenntnis nimmt, kann er damit deren Geltung grundsätzlich nicht unterlaufen. Dies gilt für jeden Vertrag. Die Nichtwahrnehmung von Vertragstext – solange die Wahrnehmung nicht erheblich erschwert war – hindert weder den Vertragsschluss zu den lesbaren Bedingungen, noch liegt hierin ein Anfechtungsgrund. Unter Ziffer 2.5.1. findet sich als zweiter Satz über der deutlich hervorgehobenen Überschrift „Geltungsdauer“ die eindeutige Regelung : „Sie [Geltungsdauer] verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern die BahnCard nicht bis 6 Wochen vor Kartenablauf schriftlich gegenüber dem BahnCard-Service gekündigt wird.“

9

Diese Allgemeine Geschäftsbedingung der DB steht nicht in Widerspruch zu dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

10

Hierzu hat die Klägerseite zutreffend auf die Entscheidung des BGH vom 15.4.2010 (Az. XA ZR 89 / 09) verwiesen. Am angegebenen Ort hat der BGH im Einzelnen dargelegt, weshalb die Klauseln der DB zur automatischen Verlängerung des Vertrages um ein Jahr im Falle einer fehlenden Kündigung des Vertrages nicht gegen § 309 Nr. 9 BGB und 308 Nr. 5 BGB verstößt, im übrigen auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen, von einem Repitieren der Begründung wird abgesehen.

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Die Verlängerungsklausel war auch nicht überraschend im Sinne von § 305 Buchst. c Abs. 1 BGB. Das Gericht sieht die Klausel zur Verlängerung schon nicht als ungewöhnlich an. Das objektive zusätzlich erforderliche Überraschungsmoment trifft schon deshalb nicht zu, da auf der ersten Seite der Buchung auf den Abonnement-Charakter ausdrücklich hingewiesen worden ist.

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Durch die Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen, dass dem Beklagten bei Buchung eine Maske angezeigt wurde, die der `Abbildung 3  Bestellmaske 2008´ entsprach, vorgelegt durch den Zeugen T. Hierin wird in der gleichen Schriftgröße, in der z.B. auf die Datenspeicherung hingewiesen wird sowie die persönlichen Daten wiedergegeben werden und der Preis der BahnCard mitgeteilt wird, unter der fett gedruckten Rubrik „Angaben zur BahnCard“ ausdrücklich erklärt: „Bitte beachten Sie, dass Sie die BahnCard im Abonnement erwerben. Informieren Sie sich hier über die Bedingungen zur Nutzung und zum Erwerb von BahnCards“. Der letztgenannte Teil war durch Unterlegung aktiviert, dass unmittelbar an dieser Stelle die Geltungsvoraussetzungen der BahnCard abgefragt werden konnten.

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Damit hatte der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts einen ausreichend deutlichen Hinweis auf den Abonnement-Charakter der BahnCard erhalten.

14

Da der Hinweis auf das Abonnement in gleicher Schriftgröße wie Preis, persönliche Daten pp wiedergegeben war, sind auch die Voraussetzungen einer erschwerten Kenntnisnahme nicht gegeben.

15

Die Pflicht zur Erstattung von Zinsen und Mahnkosten ergibt sich aus Verzug, § 286 BGB.

16

Der Ausspruch zu den prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Rücknahme von Nebenforderungen war ohne Einfluss auf den Streitwert und geschah damit kostenneutral.

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Für die Zulassung der Berufung besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß, § 511 Abs. 4 ZPO.

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Streitwert: 482,00 EUR

19

Rechtsbehelfsbelehrung:

20

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

21

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

22

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

23

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

24

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

25

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

26

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.