Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·234 C 8409/03·05.06.2003

Klauselerinnerung gegen vollstreckbare Ausfertigung eines Schiedsamtvergleichs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner erhob Erinnerung gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zum Gütestellenvergleich vor dem Schiedsamt. Streitpunkt war, ob das Protokoll als vollstreckbarer Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt und ob die Verpflichtung, „die in der Antragsschrift genannten Nachbarn“ zu benachrichtigen, hinreichend bestimmt ist. Das Gericht gab der Erinnerung insoweit statt, als die Bezugnahme auf die Antragsschrift unbestimmt ist, wies sie im Übrigen zurück und stellte fest, dass Schiedsamtvergleiche grundsätzlich als Gütestellenvergleiche vollstreckbar sein können.

Ausgang: Erinnerung insoweit stattgegeben, als die Verpflichtung zur Benachrichtigung der "in der Antragsschrift genannten Nachbarn" unbestimmt und damit nicht vollstreckbar ist; die übrige Erinnerung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vergleiche, die vor den nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämtern protokolliert werden, sind Gütestellenvergleiche i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und können damit einen vollstreckbaren Titel bilden, unabhängig davon, ob das Schlichtungsverfahren zivil- oder strafrechtliche Aspekte betraf.

2

Die Erteilung der Klausel nach § 732 ZPO ist nur insoweit zulässig, als der Titel einen bestimmten und aus sich heraus vollstreckbaren Leistungsinhalt enthält.

3

Eine Bezugnahme im Protokoll auf eine separate Antragsschrift reicht für die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung nicht aus, sofern die Antragsschrift nicht selbst Teil des Vergleichs wird, mit dem Protokoll verbunden ist oder die Vollstreckbarkeit von der Zustellung dieser Schrift abhängig gemacht wird.

4

Verpflichtungen in einem Vollstreckungstitel sind nicht vollstreckbar, wenn aus dem protokollierten Vergleich nicht ersichtlich ist, gegenüber wem die Leistung (z.B. Mitteilungspflicht) zu erbringen ist.

Relevante Normen
§ 732 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 1 Abs. 1 GüSchlG§ 823 BGB§ 1004 BGB

Tenor

Die vom Amtsgericht Düsseldorf am 16. Januar 2003 erteilte vollstreckba-

re Ausfertigung zum Gütestellenvergleich vom 09. April 2002 vor dem

Schiedsamt X , Bezirk X. Protokoll-Nr. X und die Vollstreckung

aus ihr sind unzulässig, soweit der Schuldner verpflichtet wird, die in der

Antragsschrift vom 14. März 2003 genannten Nachbarn schriftlich in ge-

eigneter Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens zu unterrichten.

Im Übrigen wird die Erinnerung vom 26. März 2003 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. die Ent-

scheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

Die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

3

Die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel lagen vor, soweit der Schuldner verpflichtet ist, die Eheleute X und y schriftlich in geeigneter Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens zu unterrichten. Soweit die Verpflichtung des Schuldners ausgesprochen wird, "die in der Antragsschrift vom 14. März 2002 genannten Nachbarn" zu unterrichten ist kein vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels gegeben. Denn insoweit ist aus dem protokollierten Gütestellenvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) selbst nicht ersichtlich, wem gegenüber der Schuldner die Veröffentlichung vorzunehmen hat. Die Bezugnahme auf die Antragsschrift ist unzureichend, sofern die Parteien nicht vereinbaren, dass die Antragsschrift selbst Inhalt des Vergleichs wird, die Antragsschrift mit dem Protokoll verbunden wird oder jedenfalls die Vollstreckbarkeit des Vergleichs von der Zustellung auch der Antragsschrift abhängig gemacht wird.

4

Soweit der Schuldner geltend macht, dass die in der Schlichtungsverhandlung vom 09. April 2002 vor dem Schiedsamt getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien (Protokoll, Bl. 68 d.BA), schon kein zivilrechtlicher Vergleich sei, weil das Sühneverfahren nicht der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, sondern allein der Vorbereitung des strafrechtlichen Privatklageweges gedient habe, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

5

Bei den nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämtern, welche für Schlichtungsverfahren in Straf- wie in Zivilsachen zuständig sind, handelt es sich um Gütestellen im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 1 Abs. 1 GüSchlG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde. Der Umstand, dass die Parteien sich im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens in Strafsachen gemäß der protokollierten Vereinbarung vom 09. April 2002 geeinigt haben, schließt den Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleichs daher nicht aus. Es handelt sich vorliegend auch um eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung. Der Schuldner hat sich vertraglich verpflichtet das Ergebnis der Schiedsverhandlung mitzuteilen. Eine strikte Trennung zwischen dem "strafrechtlichen Sühneversuch" und zivilrechtlichen Ansprüchen aus der gegenständlichen Straftat, wie sie der Schuldner konstruiert, ist nicht möglich. Selbstverständlich lagen auch zivilrechtliche Ansprüche (§§ 823, 1004 BGB) dem Vergleich zugrunde.