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Amtsgericht Düsseldorf·234 C 14676/99·06.03.2000

Klage auf Mietwagenmiete abgewiesen wegen fehlender Hinweispflicht beim Unfallersatztarif

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Mietwagenkosten nach Anmietung eines Ersatzfahrzeugs; Beklagter und Streithelfer bestritten ausreichende Aufklärung. Zentrale Frage war, ob die Vermieterin über die Abweichung vom Normaltarif und mögliche Kürzungen durch die Haftpflichtversicherung hätte informieren müssen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil eine schuldhafte Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht (culpa in contrahendo) vorlag, wodurch der Beklagte zur Aufrechnung berechtigt war.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Mietwagenmiete abgewiesen; Gericht sieht schuldhafte Verletzung der Hinweispflicht durch die Klägerin und gewährt dem Beklagten Aufrechnung/Schadensersatz

Abstrakte Rechtssätze

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Mietwagenunternehmer, der einen Unfallersatztarif deutlich über dem üblichen Normaltarif anbietet, muss den Vertragspartner vor Vertragsschluss über die Tarifdifferenz und die Gefahr einer Kürzung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung aufklären.

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Eine schuldhafte Verletzung dieser vorvertraglichen Hinweispflicht (culpa in contrahendo) begründet einen Anspruch des Kunden auf Ersatz des negativen Interesses, sodass der Kunde zur Aufrechnung oder Minderung der Mietzinsforderung berechtigt sein kann.

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Der Vermieter ist verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs wegen Eigenersparnis der Versicherung mit einer Kürzung zu rechnen ist; andernfalls wäre dem Kunden naheliegenderweise die Anmietung einer niedrigeren Fahrzeuggruppe nahezulegen.

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Unbestrittenes Vorbringen der Gegenpartei, das nicht von der klagenden Partei bestritten oder entkräftet wird, kann das Gericht als unstreitigen Sachverhalt zugrunde legen und damit entscheidungserheblich werden.

Relevante Normen
§ 287 BGB§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 101 ZPO§ 707 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2000

durch die Richterin am Amtsgericht XXX

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streithilfe

entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Vollstreckungs-

gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungs-

gläubiger vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Mietwagenvertrag geltend.

3

Der aus XXX stammende und der deutschen Sprache nicht mächtige Beklagte mietete nach einem unverschuldeten Unfall mit seinem Pkw Mercedes XXX, Baujahr 1986 auf Anraten des Zeugen XXX, einem von ihm kontaktierten Unfallsachverständigen, über die Filiale der Klägerin in XXX ein Ersatzfahrzeug der Marke Mercedes XXX an.

4

Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 30.03.-10.04.1998 genutzt; die Klägerin stellte hierfür einen Betrag in Höhe von 3.821,22 DM in Rechnung.

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Die Versicherung des Unfallgegners, die Streithelferin, zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 1.745,-- DM. dies entspricht einem Bruttomietzins von täglich 145,42 DM.

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Das Unfallfahrzeug ist in die Fahrzeugklasse "Gruppe H" einzustufen. Fahrzeuge der um vier Fahrzeuggruppen niedrigere "Gruppe D" sind bei gängigen Autovermietern zu einem Normaltarif von 98,-- DM netto (113,68 DM brutto) pro Tag anmietbar.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe nach den vertraglichen Vereinbarungen der Restmietzins in der geltend gemachten Höhe zu. Ihre Mitarbeiterin XXX habe dem Beklagten lediglich zugesagt, die Fahrzeuggruppe mit der Versicherung abzurechnen, die der Fahrzeugklasse des Beklagten entspreche. Sie habe keine Zusage des Inhalts erteilt, dass der Beklagte nicht mit Mietwagenkosten seitens der Klägerin belastet werde.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

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2.076,22 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 03.07.1999

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sowie 15,-- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat der im Rubrum näher bezeichneten Versicherung seines Unfallgegners den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist mit bei Gericht am 22.11.1999 eingegangenem Schriftsatz dem Beklagten streithelfend beigetreten.

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Die Streithelferin beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte und die Streithelferin, die sich den Inhalt der Aussage des Zeugen XXX in der Beweisaufnahme vom 31.01.2000 ausdrücklich zu eigen gemacht haben, behaupten, es gäbe zwischen dem vermittelnd tätigen Zeugen XXX und der Filiale der Klägerin in XXX eine Vereinbarung, nach der dann, wenn eine Versicherung eine Kürzung der Mietwagenkosten vornehme, dies nicht zu Lasten des Kunden ginge. Der Beklagte sei nicht über den im Verhältnis zum Unfallersatztarif günstigeren Normaltarif und ebenfalls nicht darüber aufgeklärt worden, dass er bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges mit einer Kürzung wegen des Alters des Unfallfahrzeuges und der anzurechnenden Eigenersparnis rechen müsse.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.01.2000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2000 (Bl. 63 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Klägerin steht über den bereits geleisteten Betrag hinaus kein weiteren Anspruch aus der Vermietung eines Fahrzeuges an den Beklagten zu. Der Beklagte hat vielmehr in gleicher Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Verschuldens beim Vertragsschluss, mit dem er konkludent durch Leistungsverweigerung die Aufrechnung erklärt hat (§§ 287, 288 BGB).

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Die Klägerin hat eine ihre obliegende Pflicht, den Beklagten auf günstigere Möglichkeiten eines Vertragsabschlusses hinzuweisen, in vorwerfbarer Weise unterlassen.

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Hiervon muss das Gericht jedenfalls ausgehen, nachdem die Beklagten- und Streithelferseite sich nach Durchführung der Beweisaufnahme den vom Zeugen XXX bekundeten Sachverhalt ausdrücklich zu eigen gemacht und die Klägerin im nachgelassen Schriftsatz ausdrücklich unstreitig gestellt hat, die Vertragsverhandlungen seien nicht mit der Zeugin XXX sondern mit der Mitarbeiterin XXX geführt worden. Dass die Mitarbeiterin XXX die nachfolgend dargelegten Hinweispflichten erfüllt hat, ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Der diesbezügliche Beklagtenvortrag ist damit unstreitig. Es kommt daher weder auf das tatsächliche Ergebnis der Beweisaufnahme an, noch ist dem im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 14.02.2000 Beweiserbieten nachzugehen. Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist der klägerische Anspruch nicht gegeben.

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Der Klägerin oblag eine Hinweis- bzw. Beratungspflicht zum einen im Hinblick auf die Besonderheiten des sog. Unfallersatztarifes. Nach vorherrschender Rechtsauffassung (z.B. OLG Frankfurt, NZV 1996, 34, 35; OLG Frankfurt, NZV 1995, 108; OLG Gießen, Zfs 1994, 287; OLG Koblenz,, NZV 1992, 236), der sich das erkennende Gericht anschließt, hat der Mietwagenunternehmer, der zu einem über dem üblichen Normaltarif abschließen will, eine dem Vertragschluß vorausgehende Beratung gegenüber seinem Kunden vorzunehmen. Zwar sind Vertragspartner im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht gehalten, auf anderweitige, günstigere Abschlussmöglichkeiten hinzuweisen. Die bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges erkennbare besondere Interessenlage rechtfertigt aber eine differenzierte und von dem allgemeinen Grundsatz in der Regel abweichende Beurteilung (OLG Karlsruhe, DAR 1993, 229; OLG Frankfurt, NZV 1996, 34, 35). Einem Geschädigten, dessen Unfallgegner für den Schaden in vollem Umfang haftet, geht es bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erkennbar im wesentlichen darum, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten in vollem Umfang abdeckt. Die Klägerin wäre daher verpflichtet gewesen, den Beklagten auf die Besonderheiten des "gespaltenen Tarifmarkts" hinzuweisen. Sie hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass der von ihr angebotene Unfallersatztarif deutlich über dem Normaltarif liegt und erläutern müssen, dass die Versicherung des Unfallgegners möglicherweise nicht ohne weiteres bereit sein werde, den angebotenen Unfallersatztarif zu akzeptieren (AG Frankfurt a.M., Zfs 1999, 194). Dies ist nicht geschehen.

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Ein weiterer Aufklärungsmangel liegt darin, dass der Beklagte von der Mitarbeiterin XXX unstreitig (vgl. obige Ausführungen) nicht darüber informiert wurde, dass der Beklagte bei der Anmietung eines klassengleichen Fahrzeuges mit einem erheblichen Abzug wegen Eigenersparnis zu rechnen hat. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte, um einer Kürzung zu entgegnen, unter Berücksichtigung des Alters seines Unfallfahrzeuges einen Wagen der "Gruppe D" anmieten müssen. Darauf hätte die Klägerin ebenfalls hinweisen müssen.

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Da nach alledem die Klägerin - bzw. die für sie als ihr Erfüllungsgehilfe fungierende Mitarbeiterin XXX in einer der Klägerin zurechenbaren Weise - schuldhaft die ihr obliegende Hinweispflicht im Rahmen der anzubahnenden Vertragsbeziehungen zum Beklagten verletzt hat (culpa in contrahendo), ist der Beklagte so zu stellen, wie er stünde, wenn eine ausreichende Belehrung durch die Klägerin erfolgt wäre (Ersatz des sog. negativen Interesses). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte dann einen entsprechend günstigeren Vertrag abgeschlossen, also einen Fahrzeug zu einem Tarif angemietet hätte, der von der gegnerischen Versicherung, der Streitelferin, vollumfänglich und ohne Abzug akzeptiert worden wäre. Insoweit ist unter Berücksichtigung des unwidersprochen gebliebenen Vorbringens des Beklagten und der Streithelferin davon auszugehen, dass der von der Beklagten bereits gezahlte Mietzins pro Tag von 145,42 DM über dem sogenannten Normaltarif für ein Fahrzeug der Gruppe D liegt.

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Nach allem war die Klage abzuweisen; eine ergänzende Vernehmung der Zeugin XXX war unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes entbehrlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 707 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.076,22 DM.