Flugannullierung: Ausgleichszahlung und Anwaltskosten wegen Verstoßes gegen Art. 14 VO 261/2004
KI-Zusammenfassung
Nach Annullierung eines Fluges von Düsseldorf nach Málaga verlangte der Fluggast Ausgleichszahlungen für sich und aus abgetretenem Recht für seine Ehefrau sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht sprach je 400 EUR nach Art. 5, 7 VO (EG) 261/2004 zu, weil das Endziel nicht innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) genannten Zeitgrenzen erreicht wurde. Eine Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 scheiterte an unsubstantiiertem Vortrag zu zumutbaren Maßnahmen/Umbuchungsmöglichkeiten. Zudem wurden Anwaltskosten zugesprochen, da die Airline die schriftliche Information nach Art. 14 Abs. 2 VO 261/2004 nicht dargelegt hatte; Zinsen erst ab Fristablauf (05.11.2022).
Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlungen und Anwaltskosten überwiegend zugesprochen; Zinsen nur ab 05.11.2022.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annullierung eines Fluges besteht ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5, 7 VO (EG) 261/2004, wenn die angebotene Ersatzbeförderung das Endziel nicht innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) VO (EG) 261/2004 vorgesehenen Zeitvorgaben erreicht.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004; hierzu gehört eine substantiierte Darstellung, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur frühestmöglichen anderweitigen Beförderung ergriffen wurden.
Pauschaler Vortrag, es hätten keine Umbuchungs- oder Umsteigeverbindungen zur Verfügung gestanden, genügt zur Entlastung nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 nicht; erforderlich ist insbesondere konkreter Vortrag zu verfügbaren Alternativverbindungen und deren Unmöglichkeit.
Verletzt das Luftfahrtunternehmen seine Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 VO (EG) 261/2004, kann ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als erforderlicher Schaden der Rechtsverfolgung bestehen.
Behauptet der Fluggast, nicht ordnungsgemäß nach Art. 14 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 belehrt worden zu sein, trifft das Luftfahrtunternehmen eine sekundäre Darlegungslast dazu, ob, wann und mit welchem Inhalt ein schriftlicher Hinweis zur Verfügung gestellt wurde.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2023
durch die Richterin Dr. L.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159,94 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 05.11.2022 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ausgleichsansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht aufgrund eines Fluges geltend.
Der Kläger und seine Ehefrau B. verfügten über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten durchzuführenden Flug N01 am 30.09.2022 von Düsseldorf nach Málaga. Der Flug sollte planmäßig am 30.09.2022 um 06:10 Uhr starten und am um 09:15 Uhr landen.
Die Distanz zwischen dem Abflug- und Ankunftsort beträgt 1.854 km.
Der Flug N01 wurde jedoch annulliert. Darüber wurde der Kläger erst unter dem 29.09.2022 informiert. Informationen über Ansprüche nach der EG-VO 261/04 stellte die Beklagte dabei nicht zur Verfügung.
Mit der durch den Reiseveranstalter umgebuchten Verbindung von Düsseldorf über Wien nach Málaga (OS 152 und OS 385) erreichten der Kläger und seine Ehefrau ihr Endziel erst am 01.10.2022 um 16:25 Uhr.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger pro Fluggast jeweils eine Ausgleichszahlung aus eigenem und abgetretenem Recht in Höhe von 400,00 EUR aus der EG-VO 261/04. Außergerichtlich forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2022 (Anlage K 4) unter Fristsetzung zum 04.11.2022 erfolglos zur Erstattung der Ausgleichszahlungen sowie der Kosten für das anwaltliche Schreiben i.H.v. 159,94 EUR auf.
B. trat ihre Ansprüche betreffend den streitgegenständlichen Flug mit Erklärung vom 22.11.2022 (Anlage K 5) an den Kläger ab.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2022 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 159,94 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 04.11.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Annullierung beruhe auf einem Streik der Fluglotsen in Frankreich. Davon habe sie, die Beklagte erstmals am 26.09.2022 erfahren. Erst am 28. September 2022 habe Eurocontrol gegen 15.00 Uhr (UTC) den Mitigationsplan veröffentlicht und es seien entgegen der Mitteilung am Vortag hohe Slotregulierungen angekündigt worden. Es sei eine Streichungsempfehlung von 10% ausgesprochen worden. Aufgrund der streikbedingten Auswirkungen am Vortag des streitgegenständlichen Flugtages habe die Beklagte Flüge annullieren müssen. Entgegen der angekündigten moderaten Slotregulierungen seien streikbedingt dann Slots mit einer Verzögerung von 220 Minuten ausgesprochen worden. So auch für den streitgegenständlichen Flug. Aufgrund dieser Slotregulierungen, der damit einhergehenden Verzögerung, unter Berücksichtigung der Dienstzeit der Crew sowie des nachfolgenden Flugplans und des in Düsseldorf geltenden Nachtflugverbots, habe festgestanden, dass es der Beklagten nicht möglich sein würde, den Umlauf durchzuführen. Eine Ersatzcrew oder ein Subcharter hätten nicht zur Verfügung gestanden.
Eine Umbuchung auf den noch am streitgegenständlichen Flugtag weiteren Direktflug um 18.35 Uhr sei nicht möglich gewesen, da keine weiteren Kapazitäten auf diesem Flug nach Málaga vorhanden gewesen seien. Auch habe mangels Anschlussflügen aufgrund des Streiks eine Umsteigeverbindung am selben Tag nicht angeboten werden. Da der gesamte Flugverkehr betroffen gewesen sei, seien sämtliche Flüge entweder annulliert oder erheblich verspätet durchgeführt worden. Das Erreichen eines Anschlussfluges habe nicht gewährleistet werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich der Zinsforderungen ist sie teilweise unbegründet.
I.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 800,00 EUR gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) der VO (EG) Nr. 261/2004 zu.
a) Der Kläger ist auch hinsichtlich der Ausgleichszahlung für seine Ehefrau B. aktivlegitimiert, da diese ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Flug N01 von Düsseldorf nach Málaga am 29.09.2022 wirksam an den Kläger abgetreten hat durch die Abtretungsurkunde vom 22.11.2022 (Anlage K 5) und der Kläger die Abtretung angenommen hat im Sinne von § 398 BGB.
b) Der streitgegenständliche Flug wurde annulliert, so dass dem Kläger gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 261/2004 (i.V.m. § 398 BGB) als Rechtsfolge, da die Entfernung zwischen dem Start- und Zielflughafen mehr als 1.500 km beträgt, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 EUR pro Person zusteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und die Zedentin ersatzbefördert wurden, da sie mit der Ersatzbeförderung mit den Flügen von Düsseldorf über Wien nach Málaga (OS 152 und OS 385) ihr Endziel erst am 01.10.2022 um 16:25 Uhr und damit nicht innerhalb der zeitlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) VO (EG) Nr. 261/2004 erreichten.
c) Die Beklagte kann sich auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 entlasten. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dieser Nachweis ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Annullierung des Fluges N01 auf den Streik der Fluglotsen in Frankreich zurückzuführen ist und ob dies einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 darstellt.
Denn jedenfalls hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Kläger und die Zedentin mit einer geringeren Verspätung nach Málaga zu befördern.
Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt nämlich voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung sicherzustellen, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten. Dass sie die frühestmögliche Beförderung des Klägers und der Zedentin nach Málaga sichergestellt hat, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Die Beklagte hat vielmehr lediglich behauptet, dass es am streitgegenständlichen Flugtag keine Umbuchungsmöglichkeiten gegeben hätte. Am streitgegenständlichen Flugtag sei auf der Strecke von Düsseldorf nach Málaga noch ein Direktflug angeboten worden, allerdings seien keine freien Kontingente zur Umbuchung auf diesem angezeigt worden. Auch habe am streitgegenständlichen Flugtag keine Umsteigeverbindung angeboten werden können, da es streikbedingt keine Anschlussflüge gegeben habe. Dieses pauschal gehaltene Vorbringen reicht zur Entlastung der Beklagten nicht aus.
Hierfür hätte sie vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, welche Verbindungen es gegeben hätte und weshalb eine Umbuchung jeweils nicht möglich gewesen sein soll. Zudem fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, ob es nicht am Folgetag – an diesem sind der Kläger und die Zedentin schließlich auch erst am späteren Nachmittag an ihrem Zielort angekommen – eine frühere Verbindung gegeben hätte.
Eine Entlastung ist der Beklagten daher nicht gelungen.
2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 800,00 EUR, jedoch erst ab dem 05.11.2022 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf der mit Aufforderungsschreiben vom 18.10.2022 (Anlage K 4) gesetzten Zahlungsfrist bis zum 04.11.2022 ist die Beklagte ab dem Folgetag in Verzug geraten (§ 187 Abs. 1 BGB).
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe des Klageantrags zu Ziff. 2 gemäß §§ 280, 281 BGB i.V.m. Art. 14 VO EG Nr. 261/2004 in Höhe von 159,94 EUR.
Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten auszuführenden Flug N01 am 30.09.2022 um 06:10 Uhr von Düsseldorf nach Málaga, welcher von der Beklagten annulliert wurde. Zwischen dem Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen entsteht mit der Annullierung eines Fluges durch den gesetzlichen Tatbestand des Art. 5 VO EG Nr. 261/2004 ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Die Beklagte hat ihre Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 2 EG-VO 261/04 verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung aus den sich aus der EG-VO 261/04 ergebenden Pflichten in Betracht, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast nicht vollständig und klar über seine Rechte aus der EG-VO 261/04 unterrichtet. Insbesondere ist darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen der Fluggast einen solchen Anspruch hat. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung bei großer Verspätung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen ist, reicht es zur Darlegung der „Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen“ nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Ferner muss der Hinweis die genaue Unternehmensbezeichnung und Anschrift enthalten, an die der Fluggast Zahlungsbegehren zu richten hat und gegebenenfalls die Information, welche Unterlagen er beifügen soll (BGH Urt. v. 25.2.2016 – X ZR 36/15, BeckRS 2016, 7889 Rn. 22, beck-online).
Ein diesen Anforderungen entsprechender Hinweis muss dem Fluggast ausweislich Art. 14 Abs. 2 VO EG Nr. 261/2004 zur Verfügung gestellt werden. Jeder betroffene Fluggast soll danach den schriftlichen Hinweis erhalten; davon, dass nur dem danach nachfragenden betroffenen Fluggast der schriftliche Hinweis zur Verfügung zu stellen sei, ist in der Bestimmung keine Rede. Auch aus der Systematik des Gesetzes lässt sich nicht herleiten, dass den betroffenen Fluggästen der schriftliche Hinweis nur auf Verlangen hin zur Verfügung zu stellen wäre. Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung und Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung stehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis, sondern nebeneinander. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch ein gemäß Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung klar lesbarer und deutlich sichtbar angebrachter Hinweis an die Fluggäste, schriftliche Auskunft über ihre Rechte aus der Fluggastrechteverordnung zu verlangen, nicht von allen Fluggästen zur Kenntnis genommen wird bzw. zur Kenntnis genommen werden kann. Dies gilt etwa für Analphabeten oder der Aushangsprache nicht mächtige Fluggäste wie auch für Fluggäste, die bereits nicht zum Flughafen anreisen, weil sie zuvor über die Annullierung ihres Fluges in Kenntnis gesetzt wurden oder ihnen bereits zuvor die Beförderung verweigert wurde (LG Köln, Urt. v. 04.09.2018, Az. 11 S 265/17; VuR 2019, 350, beck-online). Eine einschränkende Auslegung, dass nur auf Nachfrage die schriftlichen Hinweise zur Verfügung zu stellen seien, würde dem Sinn und Zweck des Art. 14 (Verhinderung, dass der Fluggast nicht aus Unwissenheit seine Ansprüche nicht geltend macht) zuwiderlaufen (ebenso LG Köln 4.9.2018 – 11 S 265/17, BeckRS 2018, 21389 = RRa 2019, 25; BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 21. Ed. 1.1.2022, Fluggastrechte-VO Art. 14 Rn. 8).
Dass die Beklagte dem Kläger einen solchen Hinweis in hinreichender Weise „zur Verfügung“ im Sinne von Art. 14 der Verordnung gestellt hat, hat sie nicht dargetan. Damit ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Die Verletzung der Hinweispflicht steht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zwar zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers. Behauptet dieser – wie vorliegend –, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft jedoch das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast. Da der Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 VO EG Nr. 261/2004 schriftlich zu geben ist, ist es dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen regelmäßig möglich und auch zumutbar, vorzutragen, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 12.2.2019 – X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 9, beck-online).
Diesbezüglich ist seitens der Beklagten kein Vortrag erfolgt.
Die anwaltliche Hilfe war eine erforderliche Maßnahme der Rechtverfolgung. Ausgangspunkt ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers. Ist das Luftverkehrsunternehmen der Informationsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht bedurfte (BGH, Urteil vom 12.2.2019 – X ZR 24/18, NJW 2019, 1373 Rn. 8, beck-online). Derartiges hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Der Höhe nach musste sich der Kläger auch nicht auf eine Beratung durch einen Rechtsanwalt beschränken, sondern durfte ihn unmittelbar mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Forderung beauftragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. In einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, obliegt es dem Geschädigten grundsätzlich, seine Rechte zunächst selbst geltend zu machen. Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO dient dem Zweck, dem Fluggast in den davon erfassten Fällen eine solche Geltendmachung zu ermöglichen, obwohl für einen Fluggast typischerweise nicht ohne weiteres ersichtlich ist, welche Ansprüche infrage kommen und gegen wen sie geltend gemacht werden. Wenn das Luftverkehrsunternehmen seiner Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VO nicht nachgekommen ist, muss sich ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Fluggast in der Regel nicht darauf beschränken, sich die unterbliebenen Informationen durch die Erteilung eines Beratungsmandats zu verschaffen. Wenn der Fluggast mangels ausreichender Belehrung nicht in der Lage ist, seine Ansprüche ohne anwaltliche Hilfe geltend zu machen, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass er einen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Rechte betraut. Das Luftverkehrsunternehmen hat es in der Hand, die damit verbundenen Kosten durch eine ordnungsgemäße Belehrung zu vermeiden. Wenn es diese Möglichkeit nicht nutzt, kann es nicht erwarten, dass der Fluggast sich darauf beschränkt, sich auf anderem Wege über die ihm zustehenden Rechte zu informieren. Der Fluggast darf den Umstand, dass er seine Rechte mangels ausreichender Information nicht selbst geltend machen kann, grundsätzlich vielmehr zum Anlass nehmen, einen anderen Weg zu suchen, um diese Rechte geltend zu machen. Dazu gehört – wie vorliegend – die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche (BGH, Urteil vom 1.9.2020 – X ZR 97/19; NJW-RR 2020, 1507 Rn. 36-38, beck-online).
4.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 159,94 EUR, jedoch erst ab dem 05.11.2022 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf der mit Aufforderungsschreiben vom 18.10.2022 (Anlage K 4) gesetzten Zahlungsfrist bis zum 04.11.2022 ist die Beklagte ab dem Folgetag in Verzug geraten (§ 187 Abs. 1 BGB).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Dr. L.