Fluggastrechte: doppelte Ausgleichszahlung bei Ersatzbeförderung mit Verspätung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Annullierung und anschließender Ersatzbeförderung (mit verpasstem Anschluss) Ausgleichszahlungen nach VO (EG) 261/2004 sowie Ersatz zusätzlicher Mietwagenkosten. Das Gericht sprach neben dem anerkannten Ausgleich für die Annullierung auch weitere 600 € wegen einer eigenständigen großen Ankunftsverspätung der Ersatzbeförderung zu. Ein Ausschluss „doppelter“ Ausgleichsansprüche für denselben Beförderungsvorgang lasse sich der VO nicht entnehmen. Zusätzlich wurden 51,51 € Verzögerungsschaden nach Art. 12 VO i.V.m. §§ 280, 286 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage (nach Teilanerkenntnis) vollumfänglich zugesprochen: 2×600 € Ausgleich plus 51,51 € Mietwagenmehrkosten nebst Zinsen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Fluggast nach einer Annullierung auf eine Ersatzbeförderung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 umgebucht, kann er aus dieser Ersatzbeförderung eigene Ausgleichsansprüche geltend machen, wenn sie eine eigenständige Flugunregelmäßigkeit (z.B. große Ankunftsverspätung am Endziel) aufweist.
Eine bestätigte Buchung im Sinne von Art. 3 VO (EG) 261/2004 liegt auch dann vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast mit bestätigter Buchung auf einen anderen Flug verlegt; die Ersatzbeförderung ist nicht als „kostenlose Beförderung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 3 VO anzusehen.
Die VO (EG) 261/2004 enthält keinen Grundsatz, wonach für denselben Beförderungsvorgang Ausgleichsleistungen nur einmal entstehen können; treten mehrere Ausgleichstatbestände nacheinander ein, kann für jede Flugunregelmäßigkeit ein Ausgleichsanspruch entstehen.
Zusätzliche Vermögensnachteile infolge der verspäteten Beförderung können nach Art. 12 VO (EG) 261/2004 nach nationalem Recht als Schadensersatz neben der Leistung ersatzfähig sein.
Ist für die Leistung ein kalendermäßig bestimmter Zeitpunkt vorgesehen, bedarf es zur Begründung des Verzugs für einen Verzögerungsschaden grundsätzlich keiner Mahnung (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 02.08.2019
durch die Richterin P
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.251,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage Entschädigungsleistungen nach der VO (EG) 261/04 wegen Flugunregelmäßigkeiten bei einer Beförderung durch die Beklagte von Düsseldorf über Frankfurt nach Seattle geltend.
Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug von Düsseldorf nach Frankfurt, Flugnummer ## ## mit planmäßiger Ankunft am 15.02.2018 um 09:35 Uhr und anschließendem Weiterflug nach Seattle, mit planmäßiger Ankunft am 15.02.2018 um 14:35 Uhr (Ortszeit).
Die Beklagte informierte den Kläger am Morgen des 15.02.2018, dass der Flug von Düsseldorf nach Frankfurt storniert wurde und buchte den Kläger auf den nächsten Tag um.
Erneut sollte der Kläger mit der Flugnummer ## ## von Düsseldorf nach Frankfurt (Ankunft 09:35 Uhr am 16.02.2018) mit Weiterflug um 10:30 Uhr mit der Flugnummer ## ### nach Seattle reisen und dort um 11:50 Uhr am 16.02.2018 landen.
Aufgrund einer Verspätung des Fluges ## ## am 16.02.2018 verpasste der Kläger seinen Anschlussflug in Frankfurt, sodass er erst mittels einer erneuten Ersatzbeförderung am 17.02.2018 in Seattle eintraf.
Der Kläger, der ursprünglich einen Mietwagen für den Ankunftstag für die Dauer eines Tages gemietet hatte, konnte sein Mietfahrzeug am 18.02.2018, einem Sonntag, nicht zurückgeben, weshalb zusätzliche Mietkosten von 51,51 Euro für einen zusätzlichen Miettag anfielen.
Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich zur Ausgleichszahlung und zum Schadenersatz auf, was diese mit Schreiben vom 09.05.2018 ablehnte.
Er ist der Auffassung, ihm stehe eine Ausgleichsentschädigung nach der Fluggastrechte-VO sowohl aufgrund der Annullierung des Fluges von Düsseldorf nach Frankfurt als auch aufgrund der erheblichen Ankunftsverspätung des Ersatzfluges zu.
Mit der der Beklagten am 06.05.2019 zugestellten Klage beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.251,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat den Klageanspruch im Hinblick auf eine Ausgleichszahlung aufgrund des annullierten Fluges am 15.02.2018 in Höhe von 600,00 Euro nebst Zinsen anerkannt. Im Übrigen beantragt sie,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Im Umfang ihres Teilanerkenntnisses war die Beklagte gem. § 307 S. 2 ZPO wie anerkannt zu verurteilen.
II.
Aber auch darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 600,00 Euro aufgrund der Verspätung der von der Beklagten gem. Art. 8 Abs. 1 lit c) bzw. d) VO gewährten Ersatzbeförderung am 16.02.2018 gegen die Beklagte aus Art. 5, 7 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden „VO“) zu.
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 VO.
Es fehlt auch nicht an einer bestätigten Buchung für die Beförderung am 16.02.2018, da der Fluggast gem. Art. 3 Abs. 3 lit. b) VO auch Rechte aus der VO geltend machen kann, wenn ein Luftverkehrsunternehmen einen Fluggast mit bestätigter Buchung auf einen anderen Flug verlegt. Es handelt sich auch nicht um eine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VO, da es sich um die Ersatzbeförderung für den eigentlich gebuchten Flug handelt (vgl. BGH NJW 2018, 616, 618).
Es lag auch bei der als Ersatzbeförderung angebotenen Beförderung am 16.02.2018 von Düsseldorf über Frankfurt nach Seattle eine eigenständige Flugunregelmäßigkeit vor, da der Kläger infolge des verpassten Anschlussfluges in Frankfurt erst mit einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden, nämlich erst am Folgetag sein Endziel Seattle erreichte.
Da die maßgebliche Entfernung zwischen Düsseldorf und Seattle mehr als 3.500 km beträgt, besteht der Anspruch in Höhe von 600,00 Euro, Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO.
Ein Ausgleichsanspruch ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger bereits für die ursprüngliche Flugunregelmäßigkeit, die Annullierung des Fluges Düsseldorf – Frankfurt am 15.02.2018 eine Ausgleichszahlung von der Beklagten beanspruchen kann. Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts besteht kein aus der VO oder der obergerichtlichen Rechtsprechung ableitbarer Grundsatz, dass für ein und dieselbe Luftbeförderung nicht zweimal die Ausgleichsleistung verlangt werden könne. Vielmehr ist die Fluggastrechteverordnung auch auf eine „Ersatzbeförderung“ anwendbar, wenn die „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen“ i. S. d. Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung mittels eines oder mehrerer Flüge durchgeführt wird. Die Fluggastrechteverordnung sieht eine solche Ausnahme nicht vor. Weder Wortlaut noch Schutzzweck der Verordnung (vgl. zu diesem Erwägungsgrund Nr. 1 der Verordnung: Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste) stehen ihrer Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden entgegen. Vielmehr entspricht es gerade dem Verordnungszweck, dem Fluggast für jede eintretende Flugunregelmäßigkeit einen Ausgleich zu gewähren, auch wenn dies bedeutet, dass er auf ein und demselben Beförderungsvorgang mehrfache Entschädigungen erhält. Wenn ein Fluggast von dem vertraglichen oder ausführenden Luftfahrtunternehmen, dessen Flug annulliert wird, auf einen anderen Flug umgebucht wird, befindet er sich in genau der gleichen Lage wie jeder andere Fluggast auch. Er erhält eine bestätigte Buchung eines bestimmten Flugs, für den eine Abflugs- und eine Ankunftszeit geplant sind. Der Fluggast kann erwarten, mit diesem Flug planmäßig und störungsfrei befördert zu werden. Geschieht das nicht, treffen ihn die gleichen Unannehmlichkeiten wie denjenigen Fluggast, der auf diesem Flug nicht im Rahmen einer „Ersatzbeförderung“ befördert wird. Deswegen besteht kein Grund, ihm einen Ausgleich für diese Unannehmlichkeiten zu verweigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2015, 22 S 231/15). Es ist auch nicht unbillig, einem Fluggast mehrfach einen Ausgleich für Unannehmlichkeiten zuzugestehen, wenn er mehrfach von solchen betroffen ist. Schließlich gibt es keinen Grund, der die These stützt, ein Ausgleichsanspruch könne im Rahmen einer Luftbeförderung nur einmal entstehen. Wie der vorliegende Fall zeigt, können die Unannehmlichkeiten, vor denen der Fluggast geschützt werden und für die er einen Ausgleich erlangen soll, im Rahmen einer solchen Beförderung mehrfach auftreten. Warum er dafür nicht mehrfach entschädigt werden soll, ist nicht zu erkennen (LG Düsseldorf, a.a.O.).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 10.10.2017 (NJW 2018, 616). Auch hier hat der BGH gerade nicht die Notwendigkeit gesehen, sicherzustellen, dass der Fluggast für mehrere Flugunregelmäßigkeiten auf einem Beförderungsvorgang nur einmal entschädigt wird. Vielmehr hat er ausdrücklich darauf abgestellt, dass es durchaus möglich ist, dass ein Fluggast einerseits eine Entschädigung von seinem „vertraglichen“ Luftverkehrsunternehmen erhält wegen einer Unregelmäßigkeit auf der ursprünglich gebuchten Beförderung, andererseits aber zusätzlich auch von dem Luftverkehrsunternehmen, welches die Ersatzbeförderung ausführt, sofern im Rahmen der Ersatzbeförderung eine Unregelmäßigkeit auftritt, die ihrerseits einen Ausgleichstatbestand im Sinne des VO (Beförderungsverweigerung, große Ankunftsverspätung oder Annullierung) verwirklicht. Eine Einschränkung dahingehend, dass dieser Grundsatz nicht gelten solle, wenn die Ersatzbeförderung (aus Sicht des Fluggasts zufällig) vom gleichen Luftverkehrsunternehmen wie die ursprünglich gebuchte Beförderung ausgeführt wird, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Eine solche Ausnahme wäre auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen, da der Fluggast keinerlei Einfluss darauf hat, welche Ersatzbeförderung das Luftverkehrsunternehmen für ihn organisiert.
III.
Der Kläger kann ferner Erstattung der zusätzlichen Mietkosten für den Mietwagen in Höhe von 51,51 Euro aus Art. 12 VO i.V.m. §§ 280, 286 BGB verlangen.
Der Anspruch folgt nicht direkt aus der VO, sondern aus dem nationalen Recht. Auf den Beförderungsvertrag findet mangels Rechtswahl deutsches Recht Anwendung, da beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Bei den Mietkosten handelt es sich um einen Verzögerungsschaden, der als Schadenersatz neben der Leistung erstattungsfähig ist.
Die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB bestehen. Es bedurfte keiner Mahnung, da für die Leistung der Beklagten ein Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmt war. Infolge der Verzögerung der Beförderung sind die zusätzlichen Kosten beim Kläger angefallen.
IV.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB i.V.m. § 261 ZPO.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VI.
Streitwert: 1.251,51 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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