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Amtsgericht Düsseldorf·232 C 9018/06·17.07.2007

Klage auf Freistellung außergerichtlicher Geschäftsgebühr abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von ihrer Privatrechtsschutzversicherung Freistellung für eine außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8; die Beklagte hat einen Teil anerkannt. Streitpunkt ist die Angemessenheit der höheren Gebühr gegenüber der Mittelgebühr. Das AG sieht nur eine 1,3-Geschäftsgebühr als gerechtfertigt und rügt fehlende substantiierten Darlegungen; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Freistellung weiterer Anwaltsgebühren über das Teilanerkenntnis hinaus abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sind Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit maßgeblich; allgemeine Bedeutung, erhöhtes Haftungsrisiko und angebliche Spezialkenntnisse treten dahinter zurück.

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Die Partei, die eine über die Mittelgebühr hinausgehende Vergütung fordert, trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die höhere Gebühr noch im Ermessen liegt.

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Eine Ermessensüberschreitung bei Gebührenabrechnungen liegt vor, wenn die gewählte Gebühr die Toleranzgrenze von etwa 20–25 % gegenüber der Mittelgebühr überschreitet.

4

Gebührengutachten (z.B. der Rechtsanwaltskammer) sind für das Gericht nicht bindend; das Gericht prüft die Angemessenheit der Gebühr anhand eigener rechtlicher Erwägungen.

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Ein in der Klageerwiderung ausgesprochener sofortiges Anerkenntnis macht den anerkannten Teil fällig; zuvor besteht kein Verzug, wenn der Zahlungspflichtige zur Prüfung nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügte.

Relevante Normen
§ Nr. 2400 VV RVG§ Nr. 3100 VV RVG§ 14 Abs. 1 RVG§ 14 RVG§ Nr. 2300 VV RVG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2007

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie nicht bereits im Teilurteil vom 14.08.2006 erkannt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte ist mit der Klägerin durch den Privatrechtsschutzvertrag mit der Versicherungsnummer xxx verbunden. Die Klägerin beauftragte im März 2006 ihren Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung in einer Arzthaftungsangelegenheit. Mit der von ihrem Prozessbevollmächtigten deshalb gefertigten Klageschrift vom 01.06.2006 nimmt die Klägerin beim Landgericht X Dr. med. X wegen einer Falschbefundung in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der Klageschrift gemäß Anlage K 1, Bl. 12ff d.A. verwiesen.

3

Mit Schreiben vom 04.04.2006 wandte sich die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten an die Haftpflichtversicherung von Dr. X und forderte diese auf, die Haftung von Dr. X dem Grunde nach "angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage" bis zum 20.04.2006 anzuerkennen. Bezüglich des übrigen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 3 gemäß Bl. 20 d.A. Bezug genommen.

4

Mit Schreiben vom 12.04.2006 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte um eine Deckungszusage für ein gerichtliches Verfahren und die außergerichtlichen Kosten. Dabei machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG von 2,5 geltend, wobei er einen Streitwert von 69.100 EUR zugrunde legte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 gemäß Bl. 22 d.A. verwiesen. Die Beklagte überwies eine 1,3-Geschäftsgebühr sowie eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG und Gerichtskosten in Höhe von 1.968 EUR, insgesamt 4.728,80 EUR.

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Letztmalig mit Schreiben vom 16.06.2006 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, bis zum 26.06.2006 eine 1,8 Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 61.131,37 EUR zu bezahlen, vgl. Anlage K 10 gemäß Bl. 34 d.A. Dem kam die Beklagte nicht nach.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Prozessbevollmächtigter könne für die außergerichtliche Tätigkeit mindestens eine 1,8 Geschäftsgebühr verlangen. Dies ergebe sich aus der Bedeutung der Angelegenheit. Überdies habe er in überdurchschnittlichem Umfang an der Angelegenheit gearbeitet. So habe er u.a. umfangreiche Beratungsgespräche geführt und auch mit einer medizinischen Gutachterin gesprochen. Die Angelegenheit sei überdies von besonderer Schwierigkeit. Auch die Spezialkenntnisse, über die ihr Prozessbevollmächtigter verfüge, seien zu berücksichtigen ebenso wie sein erhöhtes Haftungsrisiko. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 1 RVG.

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Die Klägerin hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von dem noch offenen Gebührenanspruch ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.459,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2006 freizustellen. In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 936,04 EUR anerkannt und das Gericht am 14.08.2006 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen.

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Nunmehr beantragt die Klägerin,

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über das Teilanerkenntnisurteil vom 14.08.2006 hinaus sie auch von dem noch offenen Gebührenanspruch ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 523,86 EUR freizustellen.

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2. Die Beklagte zur Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 102,37 EUR zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, es liege eine Überschreitung des Ermessens des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Geschäftsgebühr vor. Die Tätigkeiten, die nach Behauptung der Klägerin den besonderen Umfang begründen sollen, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Entscheidungsgründe

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1.

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Der Antrag der Klägerin war nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils dahingehend auszulegen, dass sie die Freistellung auch über den Betrag hinaus begehrt, den die Beklagte nicht anerkannt hat. Der über das Teilanerkenntnisurteil vom 14.08.2006 hinaus geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin aber nicht gegen die Beklagte zu.

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Für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers ist eine 1,8 Geschäftsgebühr nicht angemessen. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zu.

18

a)

19

Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine Gebühr von 1,8 noch im Rahmen des Ermessens liegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 14 RVG, Rn. 2). Die Bedeutung der Angelegenheit ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts nicht zu berücksichtigen. Zwar ist dieser Umstand in § 14 RVG erwähnt, doch gemäß der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG sind im Rahmen der Geschäftsgebühr nur der Umfang und die Schwierigkeit der Sache zu berücksichtigen. Dahinter tritt § 14 RVG zurück (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, VV 2300 RVG, Rn. 23). Aus denselben Gründen ist auch das Haftungsrisiko für den Bevollmächtigten der Klägerin unerheblich und es kann offen bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Spezialkenntnisse hatte. Überdies hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 09.08.2006 auf S. 6 (Bl. 43 d.A.) darauf verwiesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 230 C 19206/01 vorgetragen hat, keine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts zu haben. Diesen Widerspruch hat die Klägerin nicht ausgeräumt.

20

Ob der Umfang der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über den durchschnittlichen Rahmen hinausging, kann offen bleiben. Die Klägerin hat diese von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene Tatsache nicht unter Beweis gestellt, wie auch auf S. 10 des Gebührengutachtens (Bl. 106) zutreffend ausgeführt wird. Zudem wäre selbst bei Vorliegen eines besonderen Umfanges nach Ansicht des Gerichts allenfalls eine 1,5-Gebühr gerechtfertigt, die dazu führen würde, dass eine 1,8-Gebühr immer noch eine Ermessensüberschreitung darstellt (siehe dazu unten unter b).

21

Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Angelegenheit eine besondere Schwierigkeit hatte. Zwar macht sie auf S. 7 der Klageschrift (Bl. 7 d.A.) eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit geltend, die eine Abweichung von der Mittelgebühr rechtfertigen soll, doch andererseits spricht sie in ihrem Schreiben vom 04.04.2006 an die X Versicherung selber von einer eindeutigen Sach- und Rechtslage (vgl. Anlage K 3, Bl. 20 d.A.). Trotz des Hinweises der Beklagten auf diesen Widerspruch in deren Klageerwiderung vom 09.08.2006 (Bl. 38 d.A.) hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihren widersprüchlichen Vortrag nicht klargestellt. Gegen eine besondere Schwierigkeit der Sache spricht auch die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Arzthaftungsprozess gefertigte Klageschrift. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf S. 3 (Bl. 40 d.A.) zutreffend ausführt, legt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darin die haftungsbegründende Kausalität unter IV. in nur sieben Zeilen dar. Überdies ist auch die Sachverhaltsdarstellung unter III. der Klageschrift in dem Arzthaftungsprozess derart kurz, dass nach Ansicht des Gerichts keine besondere Schwierigkeit des Falles vorliegen kann.

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b)

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Da im vorliegenden Fall lediglich eine 1,3 Mittelgebühr gerechtfertigt war, stellt die Abrechnung einer 1,8 Gebühr eine Ermessensüberschreitung dar. Eine Ermessensüberschreitung ist immer dann gegeben, wenn die Toleranzgrenze von 20 –25 % überschritten wird (vgl. LG Aachen, AnwBl. 1983, 235). Das Gericht sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Insbesondere ist die Grenze nicht auf 30 % auszudehnen. Dies ergibt sich auch nicht aufgrund des eingeholten Gebührengutachtens. Dort heißt es auf S. 8 (Bl. 104 d.A.) lediglich, dass eine Anhebung des Toleranzrahmens auf 30 % diskutiert werde. Überdies ist das Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer nicht für das Gericht bindend in dem Sinne, dass das Gericht an die darin enthaltenen Feststellungen gebunden wäre. Das Gebührengutachten ist kein gerichtliches Sachverständigengutachten, sondern lediglich eine amtliche Auskunft (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, § 14 RVG, Rn. 32). Auch die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2007 angeregte Ergänzung des Gebührengutachtens war aus diesem Grunde nicht veranlasst. Das Gericht kann aufgrund eigener rechtlicher Erwägungen entscheiden, ob es eine Ermessensüberschreitung des Prozessbevollmächtigten annimmt. Diese sieht es hier aus den oben erwähnten Gründen als gegeben an.

24

2.

25

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten noch streitigen Teils auf § 91 Abs. 1 ZPO; hinsichtlich des anerkannten Teils auf § 93 ZPO. Es liegt ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vor. Der anerkannte Teil wurde erst mit Zustellung der Klageschrift an die Beklagte fällig. Die Beklagte hat die noch nicht gezahlten Gebühren unter Anrechnung der von ihr bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 4.828,80 EUR sofort in der Klageerwiderung anerkannt, nachdem sie erstmals mit der Klageschrift auch die Klageschrift für den Arzthaftungsprozess beim Landgericht X erhalten hat. Zuvor brauchte die Beklagte, die die Klägerin zuvor vergeblich um Übersendung der Klageschrift für den Arzthaftungsprozess gebeten hatte, nicht zu zahlen, da noch keine ordnungsgemäße Berechnung vorlag. Erst nach Kenntnis der Klageschrift für den Arzthaftungsprozess konnte die Beklagte überprüfen, ob die Klägerin die Gebühren zutreffend berechnet hatte. Sie hatte nämlich in dem Schreiben vom 12.04.2006 die Gebühren zunächst auf der Grundlage eines Streitwertes von 69.100 EUR berechnet (vgl. Bl. 23 d.A.), dann in dem Schreiben vom 16.06.2006 (Bl. 34 d.A.) auf einmal auf der Grundlage von 61.131,37 EUR, ohne dies näher zu begründen.

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Da aus denselben Gründen auch kein Verzug vorlag, ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, der Klägerin den ihrem Unterliegen entsprechenden Anteil der 102,37 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 1.459,90 EUR.