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Amtsgericht Düsseldorf·232 C 6893/10·29.09.2010

Pauschalreise: Minderung wegen Rückflugvorverlegung; Abtretungsverbot schließt Aktivlegitimation aus

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Pauschalreise Minderung und Schadensersatz, teils aus abgetretenem Recht des Mitreisenden. Das Gericht verneinte die Aktivlegitimation für dessen Ansprüche wegen wirksamen Abtretungsausschlusses in den AGB (§ 399 BGB). Eine Minderung wurde nur wegen der erheblichen Vorverlegung des Rückflugs (Störung der Nachtruhe) zugesprochen; Transferdauer und angeblich fehlendes Abendessen begründeten keine Minderung. Weiterer Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Anspruchsgrundlage bzw. wegen überhöhter Forderung abgewiesen.

Ausgang: Klage nur in Höhe von 25,00 € Reisepreisminderung wegen Rückflugvorverlegung zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglich vereinbarter Abtretungsausschluss für Ansprüche wegen Leistungsstörungen kann wirksam sein; § 399 BGB lässt den Ausschluss der Abtretbarkeit grundsätzlich zu.

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Minderungsansprüche aus einem Reisevertrag stehen grundsätzlich dem jeweiligen Vertragspartner zu; die Geltendmachung aus abgetretenem Recht scheitert bei wirksamem Abtretungsverbot an der Aktivlegitimation.

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Ist die Ankunftszeit am Anreisetag erst spät am Abend vorgesehen, ist ein Abendessen am Anreisetag regelmäßig nicht geschuldet, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist.

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Bei Pauschalreisen begründet eine längere Transferdauer durch das Anfahren mehrerer Hotels für sich genommen keinen Reisemangel, wenn kein Direkttransfer geschuldet ist.

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Ein durch Reisepreisminderung abgegoltener Vermögensnachteil kann nicht zusätzlich als Schadensersatz verlangt werden, solange kein über den Minderwert hinausgehender adäquat kausaler Schaden dargetan ist.

Relevante Normen
§ 651d BGB§ 399 BGB§ 651 f Abs. 1 BGB§ 651 e BGB§ 651 f Abs. 2 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2010 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Herr H schloss durch Vermittlung des Reisebüros „ID“ am 24.02.2009 mit der Beklagten für sich und die Klägerin einen Reisevertrag über eine 1-wöchige-Türkeiurlaubsreise mit folgendem Inhalt ab:

3

„Reisezeit: 25.05. bis 01.06.2009.

4

Reiseziel: T/Hotel O-Beach (3-Sterne) Doppelzimmer/Halbpension.

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Hinflug: 25.05. München-Antalya,

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Rückflug: 01.06. Antalya-München.

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369,00 € pro Person“.

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Die Klägerin behauptet, Herr H habe die Reise im eigenen Namen für beide Reisenden gebucht.

9

In der aus der Anlage K1 ersichtlichen Reisebestätigung/Rechnung ist angegeben: „Voraussichtliche Flugzeiten (Änderungen vorbehalten): 25.05.2009 München-Antalya XXX xxx 20-23.55 Uhr.

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01.06.2009 Antalya-München XXX xxx 16.40-19.00 Uhr.“

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Unter Ziffer 11.1 der in den Reisevertrag einbezogenen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es:

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„Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtzuschnitt der Reise dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist dann beeinträchtigt, wenn deren Wert oder deren Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Dies bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des Reisepreises.“

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Die Klägerin macht für sich und – aus abgetretenem Recht – für Herrn H u.a. Minderungsansprüche geltend. Diese stützt sie u. a. auf die Tatsache, dass für 60 km vom Flughafen zu dem gebuchten Hotel auf der Hinreise mehr als 3 Stunden benötigt wurden, da die Beklagtenpartei für den Transport nur einen Bus einsetzte und vom Flughafen sämtliche Hotels anfuhr.

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Bei der Ankunft im Hotel teilte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin und ihrem Reisebegleiter mit, die Informationen für die Rückreise, insbesondere die Abholzeit für den Bustransfer, würde spätestens 24 Stunden vor der Rückreise aushängen. Am 31.05.2009 um 16.32 Uhr erfolgte der Aushang, dass der Abflug von 16.40 Uhr auf 5:15 Uhr und die Abfahrt des Busses für den Transfer zum Flughafen auf 1.25 Uhr am 01.06.2009 vorverlegt würde. Der von der Beklagten angebotene vorverlegte Flug war kein Direktflug Antalya-München mit einer Flugzeit von 3 Stunden, sondern es handelte sich um einen Flug mit einem Zwischenstopp in Amsterdam, wodurch sich die Flugzeit auf 4 Stunden und 30 Minuten verlängerte.

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Die Klägerin und ihr Reisebegleiter nahmen diese Abreisegelegenheit nicht wahr. Ihr Rückflug erfolgte am 01.06.2009 um 14.00 Uhr. Bezüglich der Umstände der Organisation der tatsächlichen Rückreise wird auf den diesbezüglichen Klägervortrag in der Klageschrift Bezug genommen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Reisepreis sei aufgrund der o. g. Umstände um 100 Prozent abzüglich 70,00 € für in Anspruch genommenes Essen zu mindern. Zudem sei eine weitere Minderung in Höhe von 7,00 € als Erstattung für den angeblichen Ausfall des ersten Abendessens am 25.05.2009 gerechtfertigt. Wegen der weiteren geltend gemachten Schadensersatzpositionen wird auf die Auflistung gemäß Seite 7 der Klageschrift Bezug genommen.

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Unter dem 08.06.2009 machten die Klägerinnen und Herr H ihre angeblichen Ansprüche mit dem aus der Anlage K2 ersichtlichen Schreiben gegenüber der Beklagten geltend. Diese leistete für beide Reisenden einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 42,16 €.

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Die Klägerin beantragt,

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Die Beklagte beantragt,

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die seitens der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Minderungsbetrags in Höhe von 25,00 € gemäß § 651 d BGB. Weitere Ansprüche stehen ihr gegen die Beklagte nicht zu. Bezüglich der für Herrn H geltend gemachten Ansprüche ist sie nicht aktivlegitimiert. Diese Ansprüche stehen grundsätzlich Herrn H als eigenem Vertragspartner der Beklagten zu. Die Klägerin kann sie nicht aufgrund der Abtretungserklärung vom 07.03.2010 geltend machen, da die Abtretung von Ansprüchen gegen H1, deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, gemäß Ziffer 8.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss ist nicht unwirksam. Er stellt im Rahmen der gegenseitigen Interessenabwägung keine unzulässige Beeinträchtigung der Rechte des Reisenden dar (vgl. LG Stuttgart NJW-RR 1993, 1018). Hierfür spricht, dass § 399 BGB die Möglichkeit eines Ausschlusses der Abtretung von Ansprüchen ausdrücklich vorsieht. Da die Klägerin – entgegen ihrem Vortrag in der Klageschrift – in ihrem Schriftsatz vom 09.08.2010 ausdrücklich eingeräumt hat, dass Herr H die Reise gebucht hat, können dessen Ansprüche auch nicht in ihrer Person entstanden sein. Im Hinblick auf ihren Vortrag gemäß Bl. 48 GA., Herr H habe die Reise im eigenen Namen gebucht, ist bereits zweifelhaft, ob ihr überhaupt eigene vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, zumal dieser seine Ansprüche nicht an die Klägerin abgetreten hat. Insoweit wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Klägerin den Beklagtenvortrag, Herr H habe nicht ausdrücklich erklärt, die Reise im eigenen Namen zu buchen, hilfsweise zueigen macht. Dies hatte zur Folge, dass aufgrund der Namensverschiedenheit der beiden Reisenden die einzelnen Reisenden jeweils Vertragspartner der Beklagten geworden sind (vgl. die Ausführungen zu Ziffer B I. der Klageerwiderung).

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Eine Minderung für das angeblich ausgefallene Abendessen am Anreisetag steht der Klägerin nicht zu. Da die Ankunftszeit für 23.55 Uhr vorgesehen war, war für den Anreisetag kein Abendessen geschuldet. Ebenfalls begründet der Umstand, dass der Transfer vom Flughafen zum Hotel auf der Hinreise über 3 Stunden in Anspruch genommen hat, kein Minderungsrecht. Gerade im Rahmen von Pauschalreisen, ist es üblich, dass mit dem Bus verschiedene Hotels angefahren werden. Ein Direkttransfer war nicht geschuldet.

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Für die Vorverlegung des Rückflugs von 16.40 Uhr auf 5.15 Uhr mit der entsprechenden Vorverlegung der Busabreise hat das Gericht – im Hinblick auf die bei Wahrnehmung des Angebots gestörte Nachtruhe - einen Minderungsbetrag über die bereits für die Klägerin durch die Beklagte geleistete Zahlung in Höhe von 21,08 € (42,16 € : 2) von weiteren 25,00 € für angemessen erachtet. Hierdurch findet eine 87%ige Minderung des auf die Klägerin entfallenden Tagespreises in Höhe von 52,71 € (738,00 € : 7 : 2) statt. Ein höherer Minderungsbetrag ist für die Vorverlegung des Rückfluges nicht gerechtfertigt. Der Klägerin war aufgrund Ziffer 11.1 der AGB der Beklagten bekannt, dass es zu Veränderungen der Flugzeiten kommen könnte. Zudem sind bei Pauschalreisen der Hin- und Rückreisetag im Wesentlichen Reisetage, wobei die einzelnen Reisenden durchaus unterschiedliche Prioritäten hinsichtlich der Flugzeiten haben, denen der Charterflugverkehr in aller Regel nicht entgegen kommen kann (vgl. AG Hannover, Urteil vom 02.07.2002, Az.: 560 C 4074/02, zitiert nach Juris).

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Bezüglich der geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche gilt Folgendes:

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Bezüglich der geltend gemachten Telefonkosten fehlt es trotz des entsprechenden Beklagtenhinweises an einen konkreten Vortrag, wann die Telefonate stattgefunden haben, wie lange sie jeweils gedauert haben und was dort konkret besprochen wurde. Auch fehlt es an einem geeigneten Beweisantritt, dass die hierfür angesetzten Kosten tatsächlich angefallen sind. Allgemein gilt bezüglich der geltend gemachten Telefonkosten, der angeblich an der Hotelrezeption entstandenen Kosten, der Kosten für den Transfer zum Flughafen sowie für den Terminalwechsel und bezüglich der Kosten für den Rückflug als solchen zzgl. der hierzu gehörigen Gebühren, dass es für deren Geltendmachung an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Insbesondere kommt § 651 f Abs. 1 BGB nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Vorverlegung des Rückfluges hat kraft Gesetzes zu der o.g. Minderung des Reisepreises geführt. Der durch eine Minderung abgegoltene Vermögensverlust kann nicht noch einmal als Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn dem Reisenden kein über den Minderwert der Reise hinausgehender adäquat kausaler Schaden entstanden ist (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. Rn. 390). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die im Falle der Wahrnehmung des vorzeitigen Rückfluges gestörte Nachtruhe wird durch den Minderungsbetrag vollständig abgegolten.

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Der weitere Schaden infolge der Nichtwahrnehmung des durch die Beklagte angebotenen Rückfluges könnte nur als Kündigungsfolgeschaden geltend gemacht werden. Nur in dem Fall wäre die Klägerin berechtigt gewesen, die durch die Beklagte angebotene Vertragsleistung abzulehnen und den infolge der Kündigung entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Die Voraussetzungen einer Kündigung gem. § 651 e BGB liegen jedoch nicht vor, da die Reise infolge der Flugvorverlegung nicht erheblich beeinträchtigt wurde. Die Beklagte hat am Abreisetag, dem 01.06.2009 der Klägerin und ihrem Lebensgefährten einen Rückflug von Antalya nach München angeboten und diesen auch bereitgestellt. Es war der Klägerin und ihrem Lebensgefährten zumutbar, diesen anzutreten. Entsprechend des Hinweises des Reiseleiters, wurde die Flugvorverlegung tatsächlich 12 Stunden zuvor angekündigt. Von dieser Ankündigung hat die Klägerin auch Kenntnis genommen. Im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung war des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Klägerin aufgrund Ziffer 11 der AGB der Beklagten bekannt war, dass es zu Veränderungen der Flugzeiten kommen könnte. Durch die dann tatsächlich erfolgte Vorverlegung der Abflugzeit wurde der Gesamtzuschnitt der Pauschalreise auch nicht im Sinne von Ziffer 11.1 der Beklagten-AGB beeinträchtigt (vgl. AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier lediglich eine einwöchige Reise gebucht wurde (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 51). Durch die Flugvorverlegung hätten die Klägerin und ihr Lebensgefährte nach der zeitlich früheren Rückreise noch die Möglichkeit gehabt, sich vor dem Wiedereinstieg in den Alltag zu erholen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Wie bereits ausgeführt sind zudem bei Pauschalreisen der Hin- und Rückreisetag im Wesentlichen Reisetage, wobei die einzelnen Reisenden durchaus unterschiedliche Prioritäten hinsichtlich der Flugzeiten haben, denen der Charterflugverkehr in aller Regel nicht entgegen kommen kann (vgl. AG Hannover, Urteil vom 02.07.2002, Az.: 560 C 4074/02, zitiert nach Juris).

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Mangels eines Rücktrittsrechts fehlt es auch an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Verdienstausfall. Auch ist kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 651 f Abs. 2 BGB begründet, da der Gesamtwert der gebuchten Reise den obigen Ausführungen jedenfalls nicht um wenigstens 50 % gemindert war. Eine solche Beeinträchtigung wird jedoch grundsätzlich vorausgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf NJW RR 1986, 280).

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Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Gläubiger kann aus der Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er – wie vorliegend – eine weit übersetzte Forderung geltend macht (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage, § 286 Rn. 20; vgl. BGH, NJW 2006, 3271). Aus diesem Grunde besteht der auch Zinsanspruch erst gem. § 291 BGB ab Eintritt der Rechtshängigkeit.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.