Klage auf Freistellung von Besprechungsgebühr abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Freistellung von der Zahlung einer Besprechungsgebühr. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Anspruch nicht fällig war und die Klägerin nicht schlüssig vortrug, dass der Anwaltsgegner sie hinsichtlich der Gebühr in Anspruch nimmt oder welcher Streitwert zugrunde liegt. Das Gericht stellte klar, wann nach § 118 BRAGO eine Besprechungsgebühr entsteht.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Besprechungsgebühr abgewiesen, da Anspruch nicht fällig und Vortrag nicht schlüssig
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage auf Freistellung von Anwaltsgebühren setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, dass der geltend gemachte Anspruch gegen die Partei bereits erhoben ist; ohne diesen Vortrag ist der Anspruch nicht fällig.
Die Höhe und Zutrefflichkeit einer bestimmten Gebühr richtet sich nach dem Streitwert; zur Darlegung einer bestimmten Gebührstufe gehört daher die schlüssige Behauptung des maßgeblichen Streitwerts.
Eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entsteht nur, wenn der Anwalt ein fachlich-sachbezogenes Gespräch mit einem neutralen Dritten führt, der nicht dem Mandanten zuzurechnen ist; Informationsgespräche mit dem eigenen Lager fallen in die Geschäftsgebühr nach Nr. 1.
Bei der Auslegung der Gebührentatbestände ist vom Wortlaut und dem Systemzusammenhang auszugehen; die Geschäftsgebühr ist mit der Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und die Besprechungsgebühr mit der Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) vergleichbar.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht X am 21. September 2001
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
E n t s c h e i d u n g s g ü n d e (§ 313 a ZPO):
Die Klage war abzuweisen, da der Anspruch derzeit nicht fällig ist.
Zum schlüssigen Klagevortrag gehört, dass die Klägerin vorträgt, dass der Kläger-
vertreter, der gleichzeitig ihr Prozessbevollmächtigter im Arzthaftungsprozess ist,
sie hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Besprechungsgebühr überhaupt in
Anspruch nimmt. Dies wurde bisher schlüssig nicht vorgetragen. Nur dann hätte
sie auch einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verpflichtung.
Des Weiteren hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass tatsächlich ein
Arzthaftungsprozess geführt wird, für den von einem Streitwert von bis zu
14.000,00 DM Klage erhoben wurde. Nur dann wäre überhaupt eine Bespre-
chungsgebühr in Höhe von 7,5/10 entstanden. Bei einem Streitwert bis zu
14.000,00 DM ist die 10/10-Gebühr ohne Mehrwertsteuer 735,00 DM, mit Mehr-
wertsteuer 852,60 DM. Zwar hat die Klägerseite außergerichtliches Schreiben
vom 18.11.1999 vorgelegt (Anlage K 1, Bl. 7 GA), wonach von einem Schmer-
zensgeldbetrag "von 10.000,00 bis 15.000,00 DM ausgegangen wird sowie weite-
ren materiellen Kosten im vierstelligen Bereich". Ob die Klageforderung nunmehr
auf 10.000,00 DM beschränkt wurde oder nicht - wofür die Höhe der streitgegen-
ständlichen Gebühr spräche -, ist nicht dargetan.
Die Klageforderung auf Freistellung von der Bezahlung der Besprechungsgebühr
ist daher derzeit nicht fällig.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht die Parteien dar-
auf hin, dass es im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass der Klägerver-
treter der Klägerin eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
dadurch "verdient" hat, dass dieser über den Arzthaftungsfall der Klägerin mit Dr.
X ein "umfassendes Gespräch" geführt hat, was in der Sache
selbst nicht bestritten wurde. Diese Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arzt-
haftungsfall ist nicht durch eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 NR. 1 BRAGO
abgegolten.
Die Abgrenzung dessen, was noch als allgemeines Betreiben des Geschäfts im
Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzusehen ist und dessen, was die zusätz-
liche Gebühr nach Nr. 2 auslöst, hat vom Wortlaut dieser Gebührentatbestände
und ihrem Systemzusammenhang auszugehen. Danach werden Gespräche, die
der Informationsbeschaffung dienen, z. B. Gespräche mit Zeugen, von der Ge-
schäftsgebühr umfasst, während Besprechungen mit unbeteiligten Dritten die Be-
sprechungsgebühr auslösen.
Insoweit ist die Geschäftsgebühr mit der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO und die Besprechungsgebühr mit der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs.
1 Nr. 2 BRAGO vergleichbar.
Nicht jede Besprechung des Anwalts mit einem Sachverständigen löst die Be-
sprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 NR. 2 BRAGO aus, sondern nur dann, wenn
dieser Sachverständige als "Dritter" anzusehen ist und nicht neben dem Auftrag-
geber als Informant oder Repräsentant. Voraussetzung hierfür ist auch nicht, dass
der Dritte Gegner ist. Er darf nur nicht bereits im Lager "des Mandanten" sein,
sondern ein "neutraler Dritter ", mit dem ein sachbezogenes Gespräch im Sinne
einer geistigen Auseinandersetzung (zwecks Förderung des Rechtsstreits, sei es
außergerichtlich oder gerichtlich) geführt wird. Jedenfalls ist als Dritter nicht nur
ein Gegner des Auftraggebers zu sehen.
Die Kostenentscheidung und die übrigen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708
Ziff. 11 und 713 ZPO.
Streitwert: 639,51 DM