Klage wegen Flugverspätung und Folgeschäden abgewiesen (Art.19 MÜ, EG-VO 261/2004)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verspätung eines Zubringerfluges und daraus resultierender Folgekosten/Entgangenen Gewinns. Zentrale Fragen sind Haftung nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen und Ansprüche nach der EG-Verordnung 261/2004. Das Gericht weist die Klage ab: Haftung nach Art.19 MÜ ist wegen außergewöhnlicher Wetterumstände ausgeschlossen; Ansprüche nach der EG-Verordnung bestehen nicht.
Ausgang: Klage wegen Verspätungs- und Folgeschäden abgewiesen; Haftung nach Art.19 MÜ wegen außergewöhnlicher Wetterumstände ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art.19 S.2 des Montrealer Übereinkommens ist die Haftung des Luftfrachtführers ausgeschlossen, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen wurden oder deren Ergreifung unmöglich war.
Die Aushändigung von Bordkarten begründet für sich genommen keine vertragliche Zusicherung, dass ein Anschlussflug erreicht wird; sie dient primär organisatorischen Zwecken.
Eine Fluggesellschaft ist unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, einen Anschlussflug wegen ungewisser, wetterbedingter Ankunftszeiten anderer Maschinen abzuwarten.
Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art.7 EG-VO 261/2004 setzen eine Annullierung i.S.d. Verordnung voraus; bei reiner Verspätung des Zubringerfluges besteht kein Anspruch auf Art.7-Ausgleichszahlungen.
Die EG-VO 261/2004 gewährt bei Verspätungen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, nicht jedoch allgemeinen Ersatz für wirtschaftliche Folgeschäden; solche Schäden sind gegebenenfalls nach Art.19 MÜ zu prüfen, sofern die Haftung nicht ausgeschlossen ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf durch die Richterin X auf die mündliche Verhandlung vom 4. 4. 2007
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aufgrund von Flugverspätung geltend.
Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau, die Zeugin X, zwei Plätze für den Flug XX am 3. 3. 2006 von Düsseldorf nach Frankfurt mit planmäßiger Abflugzeit um 8:10 Uhr sowie auf den Anschlussflug XX von Frankfurt nach Addis Abeba mit planmäßiger Abflugzeit um 10:40 Uhr gebucht. Beim Einchecken des Klägers und seiner Ehefrau am 3. 3. 2006 in Düsseldorf erhielten diese bereits auch die Bordkarten für den Weiterflug Frankfurt-Addis Abeba.
Am 3. 3. 2006 herrschten in Frankfurt widrige Wetterbedingungen. Aufgrund extremen Schneefalls in Frankfurt wurden die Landebahnen teilweise gesperrt und es gab Landebeschränkungen am Flughafen Frankfurt. Teilweise wurde der Flugverkehr insgesamt eingestellt. Tatsächlich verzögerte sich der Abflug des Klägers und seiner Ehefrau von Düsseldorf um 2:30 Stunden.
Aufgrund des verspäteten Abflugs erreichten der Kläger und seine Ehefrau den Anschlussflug nach Addis Abeba in Frankfurt um 10:40 Uhr nicht, da dieser pünktlich startete. Die Beklagte buchte den Kläger und seine Ehefrau auf den Flug der X Airlines am 4. 3. 2006 um 0:15 Uhr um. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen sich am Frankfurter Flughafen zur Überbrückung der Zeit ein Tageszimmer im Hotel X. Da sich auch der Flug der X Airlines um zwei Stunden verspätete, kamen der Kläger und seine Ehefrau schließlich mit 14 Sunden Verspätung in Addis Abeba an. Das Reisegepäck kam 3 Tage später in Addis Abeba an. Der Kläger kaufte vor Ort für sich und seine Ehefrau Ersatzkleidungsstücke und Kosmetika im Wert von 68,35 EUR. Die Beklagte zahlte an den Kläger pauschal 100,00 EUR für die Ersatzeinkäufe vor Ort.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz für ein Tageszimmer im Hotel X am Flughafen Frankfurt in Höhe von 142,00 EUR, Kosten für Getränke und Essen am Frankfurter Flughafen in Höhe von 130, 40 EUR (121,40 EUR + 9,00 EUR) sowie Erstattung notwendiger Kosmetika und Kleidungsstücke im Wert von 68,35 EUR (5.70 EUR + 62,65 EUR) geltend. Zudem hat der Kläger zunächst für sich und seine Ehefrau pauschal je weitere 500,00 EUR Schadensersatz aufgrund der Verspätung geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 19. 7. 2006 hat der Kläger seine Klage um 110,00 EUR erweitert. Er macht nunmehr pauschalen Schadensersatz in Form von Ausgleichsleistungen in Höhe von 1.200,00 EUR nach Art. 7 EGVO geltend. Zudem macht er weiter 10,00 EUR Telefonkosten geltend abzüglich geleisteter Zahlungen von 100,00 EUR durch die Beklagte. Mit Schriftsatz vom 3. 8. 2006 stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nunmehr auf entgangenen Gewinn, mit der Begründung eine Besprechung in Addis Abeba aufgrund der Verspätung verpasst zu haben.
Der Kläger behauptet, beim Einchecken sei ihnen versichert worden, dass der Flug in Frankfurt nach Addis Abeba erreicht werde. Hätte die Beklagte ihm in Düsseldorf mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestünde, dass der Anschlussflug Frankfurt pünktlich verlässt, hätte er den Zug genommen und Frankfurt noch pünktlich erreicht. Jedenfalls beinhalte die Aushändigung der Bordkarten ein Beförderungsversprechen. Schließlich habe es allein in dem Organisationsverschulden der Beklagten gelegen, dass der Kläger den Anschlussflug in Frankfurt nicht erreicht habe. Die Beklagte hätte den Anschlussflug warten lassen müssen. In Addis Abeba habe er eine angesetzte fünfstündige Besprechung mit Herrn X verpasst, die er mit 1.000,00 EUR (5 x 200,00 EUR) abgerechnet hätte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.340,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie die Verspätung durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeiden konnte. Die Verspätung sei ausschließlich eine unmittelbare Folge des schlechten Wetters in Frankfurt gewesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. 4. 2007 verwiesen.
Über die Behauptung des Klägers, ein Mitarbeiter der Klägerin habe dem Kläger beim Einchecken zugesagt, dass der Flug in Frankfurt erreicht werde, ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. 4. 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.450,75 EUR aus Art. 19 S. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ). Es liegt zwar eine Verspätung des Fluges XX von Düsseldorf nach Frankfurt vor im Sinne des Art. 19 S. 1 MÜ. Die Haftung ist aber nach Art. 19 S. 2 MÜ ausgeschlossen.
Nach Art. 19 S. 2 MÜ haftet der Luftfrachtführer nicht, wenn er alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder es ihm nicht möglich war solche Maßnahmen zu treffen. Die Verspätung des Fluges XX von Düsseldorf nach Frankfurt war für die Beklagte trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden. Sie war vielmehr auf außergewöhnliche Umstände, nämlich extremen Schneefall in Frankfurt zurückzuführen. Die Verspätung war unmittelbare Folge der schlechten Wetterbedingungen in Frankfurt. Dass solche Wetterbedingungen in Form extremen Schneefalls am 3. 3. 2006 vorherrschten, hat die Beklagte unter anderem durch Vorlage des Tagesberichts der Verkehrszentrale (Anlage B1) und durch Vorlage einschlägiger Presseartikel vom 5. 3. und 6. 3. 2006 (Anlage B2) substantiiert dargelegt und dieses hat der Kläger auch nicht bestritten. Der Frankfurter Flughafen war teilweise insgesamt geschlossen. Die Start- und Landebahnen mussten immer wieder vom Schnee befreit werden und zu diesem Zweck gesperrt werden. Die Anflugraten wurden seitens des Frankfurter Flughafens reduziert.
Soweit der Kläger meint, dennoch habe der Flug XX von Düsseldorf nach Frankfurt bei genügender Organisation der Beklagten durchgeführt werden können, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, worin das behauptete Organisationsverschulden der Beklagten gelegen haben soll. Die Beklagte hatte keinen Einfluss darauf, dass wetterbedingt weniger Landegenehmigungen in Frankfurt erteilt wurden. Auf diese war sie zur Durchführung des Fluges XX jedoch angewiesen. Aus der Tatsache, dass der Weiterflug nach Addis Abeba planmäßig starten konnte, lässt sich ebenfalls kein Organisationsverschulden der Beklagten herleiten. Aus der Tatsache, dass ein planmäßiger Start möglich war, lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die Wetterbedingungen auch eine planmäßige Landung des streitgegenständlichen Fluges XX von Düsseldorf nach Frankfurt ermöglicht hätten. Schließlich war die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, den Weiterflug nach Addis Abeba warten zu lassen. Aufgrund der ungewissen Wetterbedingungen waren Vorhersagen über die Ankunft von Zubringerflügen ebenfalls nicht zu treffen.
Die Beklagte trifft auch keine Pflichtverletzung aufgrund mangelnder Information des Beklagten. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe dem Kläger zugesichert, dass der Anschlussflug in Frankfurt erreicht werde, und habe damit dem Kläger die Möglichkeit genommen, mit dem Zug nach Frankfurt zu fahren, hat der Kläger den Nachweis, dass die Beklagte dem Kläger zugesichert hat, dass der Anschlussflug erreicht werden wird, nicht geführt. Die glaubhafte Aussage der Zeugin X hat nicht ergeben, dass das Erreichen des Anschlussfluges von dem Bodenpersonal der Beklagten dem Kläger ausdrücklich zugesichert worden ist. Die Zeugin konnte sich an eine derartige Zusicherung nicht mehr erinnern. Die Aushändigung der Bordkarten für den Anschlussflug hat allein organisatorische Gründe und beinhaltet nicht die Zusicherung, dass auch der Anschlussflug erreicht werde.
Die Beklagte traf auch keine weitergehende Aufklärungspflicht. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte hätte ihm bereits beim Einchecken über die Verspätung informieren müssen, hat der Kläger nicht darlegen und beweisen können, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt von der Verspätung wusste. Die Beklagte wusste zum Zeitpunkt des Einscheckens zwar – wie sich auch aus dem Tagesbericht der Verkehrszentrale ergibt –, dass es in Frankfurt wegen der Wetterbedingungen zu Problemen kommen kann. Der Kläger konnte jedoch nicht darlegen und beweisen, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits auch Kenntnis davon hatte, dass der streitgegenständliche Lufthansaflug XX davon betroffen sein würde und es zu einer Verspätung von 2:30 Stunden kommen würde. Schließlich hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er bei sofortiger Information mit der Bahn den Anschlussflug noch erreicht hätte. Auch die Züge im Fernverkehr hatten, wie sich aus den beigefügten Presseberichten ergibt, Verspätung.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 c i. V. m. Art. 7 der EG-Ausgleichsverordnung (EG-VO 261/2004) in Höhe von 1.200,00 EUR. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht im Falle der Verspätung, sondern lediglich im Falle der Annullierung. Art. 6 EG-VO 261/2004, der die Rechte der Passagiere bei Verspätung regelt, verweist nicht auf die Regelung des Art. 7 EG-VO 261/2004 über Ausgleichsleistungen. Der Flug von Düsseldorf nach Frankfurt war lediglich um 2:30 Stunden verspätet und wurde nicht annulliert. Auch der Weiterflug nach Addis Abeba ist nicht annulliert worden, sondern pünktlich abgeflogen. Dass der Kläger diesen Flug nicht erreicht hat, ist Folge der Verspätung des ursprünglichen Fluges von Düsseldorf nach Frankfurt. Diese Verspätung hatte die Beklagte aber nicht zu vertreten.
Der Kläger hat auch nach der EG-Ausgleichsverordnung (EG-VO 261/2004) keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die EG-Ausgleichsverordnung gewährt bei Flugverspätungen keinen Schadensersatz für wirtschaftliche Folgeschäden, sondern nur Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen (Führich, Reiserecht, § 45 Rn 1052).
Der Kläger hat schließlich auch kleinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen in Frankfurt nach Art. 6 Abs. 1 i) ii) EG-VO 261/2004. Der Aufenthalt in Frankfurt und die dadurch entstandenen Kosten beruhen nicht auf der Verspätung des Weiterfluges, sondern auf der Verspätung des Zubringerfluges. Der Flug nach Addis Abeba ist pünktlich gestartet. Art. 6 Abs. 1 i) EG-VO enthält insoweit keine Regel. Die durch den Aufenthalt in Frankfurt bedingten Kosten sind Folge der Verspätung des Zubringerflugs XX von Düsseldorf nach Frankfurt und damit als Verspätungsschaden nur nach Art. 19 MÜ erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Haftung nach Art. 19 S. 2 MÜ ausgeschlossen.
Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird bis zum 27. 7. 2006 auf 1.340,75 EUR und ab dem 27. 7. 2006 auf 1.450,75 EUR festgesetzt.