Unterlassungsklage gegen Übermittlung eines Bonitätsscores abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung der Übermittlung eines Bonitäts-Scorewerts durch die Beklagte. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Beklagte durch Schreiben und eine systemseitige Unterdrückung der Score-Berechnung die Wiederholungsgefahr hinreichend beseitigt hatte. Eine datenschutzrechtliche Bewertung blieb offen. Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten.
Ausgang: Unterlassungsklage gegen Übermittlung des Bonitätsscores wegen entfallener Wiederholungsgefahr abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassungsklage setzt das Vorliegen einer bestehenden oder konkret drohenden Wiederholungsgefahr des zu untersagenden Verhaltens voraus.
Beseitigt der Beklagte die Wiederholungsgefahr durch eindeutige Erklärungen und nachweisbare technische/organisatorische Maßnahmen, ist die Unterlassungsklage abzuweisen.
Die bloße Möglichkeit einer datenschutzrechtlichen Verletzung durch Übermittlung anonymisierter Daten begründet keinen Unterlassungsanspruch ohne konkrete Wiederholungsgefahr.
Bei Abweisung der Klage trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(§ 313 a ZPO)
Die Unterlassungsklage des Klägers gegen die Beklagte eines Score-Wert zu übermitteln war abzuweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte (was kaum der Fall sein dürfte) durch Übermittlung von unstreitig anonymisierten Daten gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt.
Jedenfalls hat die Beklagte, nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2002 an sie gewandt und sie aufgefordert hatte, sich ihm gegenüber zu verpflichten es zu unterlassen, einen Score-Wert an ihre Vertragspartner zu übermitteln, mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mitgeteilt, dass zu seiner Person zwei Meldungen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorlägen ( nämlich 04.08.99 und 18.01.2001 ) und gerade deshalb derzeit zu ihm kein Score-Wert berechnet bzw. übermittelt werde (vgl. Bl. 12 GA.). Aufgrund weiteren Schreibens des Klägers vom 10.03.02, dass er keine Übermittlung eines Scores wünsche und die Beklagte zur Unterlassung auffordere, hat die Beklagte durch Schreiben vom 14. März 2002 (Bl. 14 GA.) mitgeteilt, dass eine Scoreberechnung nicht mehr durchgeführt werde. Nach erneuter Aufforderung des Klägers vom 17. März hat die Beklagte schließlich am 27. März 2002 (Bl. 47, 48 GA.) ausdrücklich bestätigt, dass eine "systemseitige Unterdrückung der Score-Wertberechnung" durchgeführt werde, zumal ohnehin die Score-Wertberechnung angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelöschten Eintragung auf eidesstattliche Versicherung vom 04.08.1999 nicht durchgeführt wurde.
Die Beklagte hat durch ihr eindeutiges Verhalten jede Gefahr beseitigt, zukünftig ein Score zu den Daten des Klägers zu übermitteln, sodass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich ist.
Kosten und übrige Entscheidung folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.