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Amtsgericht Düsseldorf·232 C 404/22·18.07.2023

Versäumnisurteil: Beklagte zur Zahlung von 884,38 EUR nebst Zinsen verurteilt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung; die Beklagte blieb der mündlichen Verhandlung fern und das Amtsgericht erließ ein Versäumnisurteil. Die Beklagte wird zur Zahlung von 884,38 EUR nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 27.07.2022) sowie vorgerichtlichen Mahnkosten von 2,00 EUR verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden nach § 313b Abs. 1 ZPO nicht aufgenommen.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung in Höhe von 884,38 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten als Versäumnisurteil stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versäumnisurteil kann ergehen, wenn der Beklagte der mündlichen Verhandlung fernbleibt; es begründet verbindliche Zahlungs- und Kostenfolgen gegenüber dem säumigen Gegner.

2

Bei Geldforderungen kann das Gericht den Anspruch nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zusprechen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

4

Das Gericht setzt den Streitwert fest; bei Zahlungsurteilen entspricht dieser regelmäßig dem verurteilten Geldbetrag.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013

Tenor

In dem Rechtsstreit

des P.,

Klägers,

gegen

Frau S.,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2023

durch die Richterin L.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 884,38 EUR (in Worten: achthundertvierundachtzig Euro und achtunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2022 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,00 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Der Streitwert wird auf 884,38 EUR festgesetzt.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

5

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

6

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

8

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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L.