Schadenersatz nach Flugannullierung: Anspruch aus EU‑VO 261/2004 durch Abtretung geltend gemacht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Entschädigungsansprüche aus der Annullierung eines Rückflugs nach EU‑VO 261/2004 geltend und erweiterte die Klage später auf insgesamt 750 EUR. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 750 EUR und sprach Zinsen zu; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Entscheidend war, dass die Beklagte außergewöhnliche Umstände nicht substantiiert darlegte und zumutbare Ausweichmaßnahmen nicht hinreichend nachwies.
Ausgang: Klage hinsichtlich Zahlung von 750 EUR teilweise stattgegeben; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 steht dem Fluggast zu, wenn ein Flug annulliert wird und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Die Airline trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EU‑VO 261/2004 beruhte und diese auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar gewesen wären.
Zur Darlegung zumutbarer Maßnahmen gehört die substantierte Darstellung konkreter Schritte (z. B. Anträge auf Ausnahmegenehmigung von Nachtflugbeschränkungen oder Erkundigungen bezüglich alternativer Landeplätze); pauschale oder unsubstantiierte Angaben genügen nicht.
Abtretungen von Ausgleichsansprüchen sind gemäß § 398 BGB wirksam und der Anspruchsinhaber ist zur Geltendmachung befugt, sofern die Abtretung schriftlich nachgewiesen wird.
Als Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO gilt der Ort des Beginns der Luftbeförderung, wodurch das örtlich zuständige Gericht bestimmt wird.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 12.02.2008 eingereichten Schriftsätze am 12.03.2008
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750 EUR nebst jährlichen Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250 EUR seit
dem 15.08.2006 und aus 500 EUR seit dem 21.11.2007 zu zahlen; im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollsteckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger flog am 5.07.2006 mit dem Flug XXX6 der Beklagten von Düsseldorf nach Mailand, um von dort aus am selben Tag abends mit dem Flug XXX3 der Beklagten zurück nach Düsseldorf zu fliegen. Die Beklagte annullierte den Flug XXX3 und der Kläger flog am 5.07.2006 mit XX nach Amsterdam, von wo aus der mit dem Bus nach Düsseldorf befördert wurde. Der Kläger machte anschließend gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 EUR geltend, den die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2006 ablehnte.
Der Kläger hat zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 250 EUR an ihn beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2007, eingegangen bei Gericht am 21.11.2007, hat der Kläger die Klage um 500 EUR erweitert.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden wegen der Annullierung Entschädigungsleistungen der Beklagten nach EU-VO 261/04 in Höhe von insgesamt 750 EUR zu. Er behauptet, die Mitreisenden K: und R: hätten ihm ihre Ansprüche in Höhe von jeweils 250 EUR abgetreten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 750 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.08.2006 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 ausgeschlossen. Sie habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Annullierung zu vermeiden. Die Beklagte behauptet u.a., Grund für die Annullierung des Fluges XXX3 sei gewesen, dass der Gegenflug XXX2 von Düsseldorf nach Mailand aus Wettergründen habe annulliert werden müssen, weshalb das Fluggerät für den Flug XXX3 nicht mehr vor Eingreifen des Nachtlugverbotes in Düsseldorf hätte landen können. Auch eine Landung in Köln sei nicht in Frage gekommen, da insoweit keine Identität der Flüge bestanden habe. Außerdem wären in diesem Fall die Einsatzzeiten der Besatzung überschritten worden und das Fluggerät am nächsten Tag nicht in Düsseldorf verfügbar bewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Düsseldorf örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig. Erfüllungsort ist im vorliegenden Fall Düsseldorf, da dort der Beginn der Luftbeförderung lag. Der Ort des Beginns der Luftbeförderung ist Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO (vgl. AG Lichtenberg, RRa 2007, 46, 46).
Der Kläger ist zur Geltendmachung der Ansprüche der Mitreisenden K und R aktivlegitimiert. Die von der Beklagten bestrittene Abtretungen hat der Kläger durch die im Original vorgelegten Abtretungserklärungen nachgewiesen.
Dem Kläger steht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 lit. a) EU-VO 261/04 i.V.m.
§ 398 BGB gegen die Beklagten ein Anspruch auf 750 EUR wegen Annullierung des Fluges XXX3 zu. Die Beklagte hat den Flug annulliert und nicht dargelegt, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 zurückgegangen ist, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Es kann offen bleiben, ob die Annullierung aus Wettergründen erfolgt ist und die Beklagte deshalb nicht mehr vor Eingreifen der Nachtflugsperre mit dem Flug XXX3 in Düsseldorf hätte landen können. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat. Ihr diesbezüglicher Vortrag auf S. 11 ihres Schriftsatzes vom 16.08.2007 (Bl. 89 d.A.) ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte trägt nicht vor, auf welchem Wege und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll. Da der Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.11.2007 auf S. 5 (Bl. 118 d.A.) genau auf diese Unsubstantiiertheit hingewiesen hat, brauchte ein gerichtlicher Hinweis nicht mehr zu erfolgen.
Ebenso hat die Beklagte auch aus dem weiteren Grund nicht alles Zumutbare i.S. v. Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 getan. Sie hat nicht dargelegt, dass sie sich um eine Landeerlaubnis für den Flughafen Köln bemüht hat. Aufgrund der Nähe zum Flughafen Düsseldorf wäre durch eine Landung in Köln aus dem Flug XXX3 noch kein anderer Flug geworden, zumal es im Flugverkehr üblich ist, dass Flüge aus diversen Gründen auf anderen Flughäfen als geplant landen müssen. Unerheblich ist, ob die Besatzung der Maschine bei einer Landung in Köln ihre Einsatzzeiten überschritten und die Maschine am nächsten Tag in Düsseldorf nicht zur Verfügung gestanden hätte. Es ist der Beklagten zuzumuten, für derartige Fälle ein Ersatzbesatzung bereitzuhalten und das Fluggerät von Köln nach Düsseldorf zur Durchführung des am nächsten Tag geplanten Fluges zu überführen (vgl. AG Frankfurt, RRa 2007, 86).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Nr. 1 ZPO, da der Kläger nur geringfügig hinsichtlich des Zinsbeginns unterliegt; die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis zum 21.11.2007 250,00 EUR, ab dann 750 EUR.