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Amtsgericht Düsseldorf·232 C 17103/04·07.09.2005

Erstattung von Anwaltsgebühr nach Rücknahme des Einspruchs nach Hauptverhandlung abgelehnt

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtRechtsanwalts- und GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung Erstattung einer weiteren Gebühr aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Zentral ist, ob wegen Rücknahme des Einspruchs eine Gebühr nach § 84 Abs. 2 BRAGO anfällt. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil der Einspruch erst nach der Hauptverhandlung zurückgenommen wurde und damit der Zweck der Norm (Vermeidung der Hauptverhandlung) nicht erfüllt ist. Die Beklagte durfte die Rechnung nicht erstatten; Streitwert 411,80 €.

Ausgang: Klage auf Erstattung einer weiteren Gebühr abgewiesen, da der Einspruch erst nach der Hauptverhandlung zurückgenommen wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf die in § 84 Abs. 2 BRAGO vorgesehene Gebühr entsteht nur, wenn durch die Rücknahme oder Erledigung vor oder statt der Hauptverhandlung überhaupt kein Termin mehr erforderlich wird.

2

Die Norm dient dem Anreiz, eine Hauptverhandlung entbehrlich zu machen; erfolgt die Rücknahme erst nach der Hauptverhandlung, ist dieser Zweck verfehlt und die Zusatzgebühr nicht gerechtfertigt.

3

Eine Rechtsschutzversicherung muss nur solche Gebühren erstatten, die dem Rechtsanwalt nach den maßgeblichen Vergütungsbestimmungen tatsächlich zustehen; nicht entstandene Gebühren sind nicht erstattungsfähig.

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Die Tatsache, dass durch eine nachträgliche Rücknahme zusätzlicher Terminierungs- und Verfahrensaufwand verursacht wurde, rechtfertigt die Versagung einer Gebühr, die gerade die Vermeidung dieses Aufwands belohnen soll.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 83 ZPO§ 884 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 84 Abs. 2 BRAGO§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO

am 8.September 2005

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Dem Kläger steht gegen die beklagte Rechtsschutzversicherung nicht ein weiterer Betrag für das Ordnungswidrigkeitenverfahren, Schadens-Nr. XXX, zu.

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Da der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (betreffend Fahrverbot) erst nach stattgehabter mündlicher Verhandlung zurückgenommen wurde, steht dem Prozessbevollmächtigen nach Sinn und Zweck der §§ 83, 884 Abs. 2 Nr. 3 keine weitere Gebühr zu. Sinn und Zweck des § 84 Abs. 2 BRAGO ist, dass überhaupt eine Hauptverhandlung, also jeglicher Termin, entbehrlich geworden ist. Durch die Tatsache, dass der Einspruch erst nach der Hauptverhandlung zurückgenommen wurde, ist der Sinn der Schaffung des Anreizes eine Hauptverhandlung entbehrlich zu machen, hier nicht erfüllt worden. Im Gegenteil, durch die anschließende Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung und die vorher erforderlich gewordene Neuterminierung ist eine Mehrbelastung des Gerichts eingetreten.

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Die Beklagte hat daher die gemäß Rechnung vom 13.7.2004 in Ansatz gebrachte Gebühr hierfür zu Recht nicht erstattet.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die übrigen Entscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.

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Streitwert: 411,80 €