Abweisung der Klage auf Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte hat bereits Teilbeträge geleistet. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, die Mietwagenrechnung selbst bezahlt zu haben, und dass wegen Sicherungsabtretung keine erstattungsfähige Zahlung vorliegt. Zudem verletzt die kostspielige Anmietung die Schadensminderungspflicht; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz für Mietwagenkosten wegen fehlendem Nachweis eigener Zahlung und Verletzung der Schadensminderungspflicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung setzen voraus, dass der Geschädigte nachweist, die Mietwagenrechnung selbst ausgeglichen zu haben oder die Klage auf Befreiung von der Zahlungspflicht gegenüber dem Mietwagenunternehmen umgestellt ist.
Liegt eine Sicherungsabtretung vor und wurden Reparaturkosten an die Werkstatt bzw. deren Versicherer geleistet, fehlt es regelmäßig an einem erstattungsfähigen Out-of-Pocket-Schaden des Geschädigten, soweit er keine eigenständige Zahlung nachweist.
Der Geschädigte ist zu Schadensminderung verpflichtet; die Anmietung eines offensichtlich überteuerten Ersatzfahrzeugs gegenüber einem zumutbaren Werkstattwagen kann zur Kürzung des Erstattungsanspruchs führen.
Bei fehlendem substantiiertem Vortrag zur tatsächlichen Nutzung des Ersatzfahrzeugs kann das Gericht einen pauschalierten Eigenanteil (z. B. durchschnittlich 15 %) wegen ersparter Eigennutzungs- und Betriebskosten berücksichtigen.
Spätes oder unsubstantiiertes Vorbringen zur Versicherungslage (z. B. Anspruch aus Vollkaskoversicherung) bleibt unbeachtlich und begründet keinen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 13.6.2003
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(§ 313 a ZPO)
Der Klägerin steht gegen die beklagte gegnerische Versicherung kein restlicher
Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 17.8.2002 in X
mit ihrem Fahrzeug X, Y, zu.
Nachdem die Beklagte eingewandt hat, dass sie bestreite, dass die Mietwagen-
rechnung überhaupt bisher ausgeglichen wurde, hätte die Klägerin entweder
dies nachweisen müssen oder die Klage umstellen müssen auf Befreiung von
der Forderung gegenüber dem Mietwagenunternehmen. Da sie sogar selber
vorgetragen hat, dass die Beklagte die bisher erstatteten Reparaturkosten an
die Firma X aufgrund der Sicherungsabtretung geleistet hat, mit der
die Klägerin bestätigte, für ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung zu unter-
halten, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie tatsächlich bisher keine Leis-
tung erbracht hat, deren Ersatz sie verlangen könnte.
Dies ergibt sich auch aus ihrer Auffassung, dass sie zu Lasten der
"Schädigerversicherung" berechtigt gewesen sei, den Unfallersatzwagentarif,
also ohne Vorkasse, in Anspruch zu nehmen.
Es ist zwar dem Geschädigten zugute zu halten, dass er zugunsten des Schä-
digers nicht mühsame Preisvergleiche anstellen muss, bevor er sich zur An-
mietung eines Ersatzfahrzeugs entschließt. Wenn aber -wie hier- unstreitig das
Ersatzfahrzeug bei der Reparaturwerkstatt angemietet wurde, hätte die ge-
schädigte Klägerin jedoch aus Schadensminderungsgründen nicht die Augen
davor verschließen dürfen, dass der Werkstattwagen in diesem Fall sogar nur
13,00 EUR pro Tag gekostet hätte, während die Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu
83,00 EUR angemietet hat. Diese Anmietung fällt "völlig aus dem Rahmen". Dar-
über hinaus hat die Klägerin zwar einerseits vorgetragen, um den lediglich
5-prozentigen Abzug vorzunehmen, dass sie weniger als 1.000 Kilometer mit
dem Ersatzfahrzeug gefahren ist, ohne jedoch auch eine Vergleichsberechung
anzustellen, ob sie in diesem Fall überhaupt ernsthaft auf einen Ersatzwagen
angewiesen war und nicht vielmehr geringere Kosten durch die Inanspruch-
nahme von Taxis verursacht hätte. Mangels substantiierten Vortrags, inwieweit
die Klägerin das Fahrzeug in Anspruch genommen hat, wäre jedenfalls von
einer durchschnittlichen 15-prozentigen Eigenbeteiligung wegen ersparter Ei-
genkosten auszugehen.
Da die Beklagte von den geltend gemachten 803,88 EUR bisher 378,00 EUR gezahlt
hat, war die Klage insgesamt abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung
des unsubstantiierten und verspäteten Vortrags hinsichtlich der wohl bisher
nicht erstatteten Haftungsbefreiungskosten (?) von 15,08 EUR für Vollkaskoversi-
cherung ohne Selbstbeteiligung. Der Vortrag der Klägerseite vom 21.5.2003
insofern bestätigt gerade nicht eine Vollkaskoversicherung.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.