Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·232 C 1520/03·12.06.2003

Abweisung der Klage auf Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte hat bereits Teilbeträge geleistet. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, die Mietwagenrechnung selbst bezahlt zu haben, und dass wegen Sicherungsabtretung keine erstattungsfähige Zahlung vorliegt. Zudem verletzt die kostspielige Anmietung die Schadensminderungspflicht; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz für Mietwagenkosten wegen fehlendem Nachweis eigener Zahlung und Verletzung der Schadensminderungspflicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung setzen voraus, dass der Geschädigte nachweist, die Mietwagenrechnung selbst ausgeglichen zu haben oder die Klage auf Befreiung von der Zahlungspflicht gegenüber dem Mietwagenunternehmen umgestellt ist.

2

Liegt eine Sicherungsabtretung vor und wurden Reparaturkosten an die Werkstatt bzw. deren Versicherer geleistet, fehlt es regelmäßig an einem erstattungsfähigen Out-of-Pocket-Schaden des Geschädigten, soweit er keine eigenständige Zahlung nachweist.

3

Der Geschädigte ist zu Schadensminderung verpflichtet; die Anmietung eines offensichtlich überteuerten Ersatzfahrzeugs gegenüber einem zumutbaren Werkstattwagen kann zur Kürzung des Erstattungsanspruchs führen.

4

Bei fehlendem substantiiertem Vortrag zur tatsächlichen Nutzung des Ersatzfahrzeugs kann das Gericht einen pauschalierten Eigenanteil (z. B. durchschnittlich 15 %) wegen ersparter Eigennutzungs- und Betriebskosten berücksichtigen.

5

Spätes oder unsubstantiiertes Vorbringen zur Versicherungslage (z. B. Anspruch aus Vollkaskoversicherung) bleibt unbeachtlich und begründet keinen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch die Richterin am Amtsgericht X

am 13.6.2003

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(§ 313 a ZPO)

3

Der Klägerin steht gegen die beklagte gegnerische Versicherung kein restlicher

4

Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 17.8.2002 in X

5

mit ihrem Fahrzeug X, Y, zu.

6

Nachdem die Beklagte eingewandt hat, dass sie bestreite, dass die Mietwagen-

7

rechnung überhaupt bisher ausgeglichen wurde, hätte die Klägerin entweder

8

dies nachweisen müssen oder die Klage umstellen müssen auf Befreiung von

9

der Forderung gegenüber dem Mietwagenunternehmen. Da sie sogar selber

10

vorgetragen hat, dass die Beklagte die bisher erstatteten Reparaturkosten an

11

die Firma X aufgrund der Sicherungsabtretung geleistet hat, mit der

12

die Klägerin bestätigte, für ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung zu unter-

13

halten, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie tatsächlich bisher keine Leis-

14

tung erbracht hat, deren Ersatz sie verlangen könnte.

15

Dies ergibt sich auch aus ihrer Auffassung, dass sie zu Lasten der

16

"Schädigerversicherung" berechtigt gewesen sei, den Unfallersatzwagentarif,

17

also ohne Vorkasse, in Anspruch zu nehmen.

18

Es ist zwar dem Geschädigten zugute zu halten, dass er zugunsten des Schä-

19

digers nicht mühsame Preisvergleiche anstellen muss, bevor er sich zur An-

20

mietung eines Ersatzfahrzeugs entschließt. Wenn aber -wie hier- unstreitig das

21

Ersatzfahrzeug bei der Reparaturwerkstatt angemietet wurde, hätte die ge-

22

schädigte Klägerin jedoch aus Schadensminderungsgründen nicht die Augen

23

davor verschließen dürfen, dass der Werkstattwagen in diesem Fall sogar nur

24

13,00 EUR pro Tag gekostet hätte, während die Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu

25

83,00 EUR angemietet hat. Diese Anmietung fällt "völlig aus dem Rahmen". Dar-

26

über hinaus hat die Klägerin zwar einerseits vorgetragen, um den lediglich

27

5-prozentigen Abzug vorzunehmen, dass sie weniger als 1.000 Kilometer mit

28

dem Ersatzfahrzeug gefahren ist, ohne jedoch auch eine Vergleichsberechung

29

anzustellen, ob sie in diesem Fall überhaupt ernsthaft auf einen Ersatzwagen

30

angewiesen war und nicht vielmehr geringere Kosten durch die Inanspruch-

31

nahme von Taxis verursacht hätte. Mangels substantiierten Vortrags, inwieweit

32

die Klägerin das Fahrzeug in Anspruch genommen hat, wäre jedenfalls von

33

einer durchschnittlichen 15-prozentigen Eigenbeteiligung wegen ersparter Ei-

34

genkosten auszugehen.

35

Da die Beklagte von den geltend gemachten 803,88 EUR bisher 378,00 EUR gezahlt

36

hat, war die Klage insgesamt abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung

37

des unsubstantiierten und verspäteten Vortrags hinsichtlich der wohl bisher

38

nicht erstatteten Haftungsbefreiungskosten (?) von 15,08 EUR für Vollkaskoversi-

39

cherung ohne Selbstbeteiligung. Der Vortrag der Klägerseite vom 21.5.2003

40

insofern bestätigt gerade nicht eine Vollkaskoversicherung.

41

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

42

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.