Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·232 C 1482/98·02.06.1998

Klage auf Reiseminderung wegen neunstündiger Rückflugvorverlegung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Reiseminderung, weil der Rückflug am 25.8.1997 von 15:25 Uhr auf 6:00 Uhr vorverlegt worden war. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Reisebestätigung Änderungen vorbehalten hatte und An- bzw. Abreisetage regelmäßig keiner vollen Urlaubsnutzung zugänglich sind. Eine unzumutbare Wartezeit lag nicht vor; zudem fehlten konkreter Berechnungsansatz und Nachweis zur Prozesslegitimation für den Mitreisenden.

Ausgang: Klage auf Reiseminderung wegen vorverlegtem Rückflug als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Reiseminderung wegen Vorverlegung des Rückflugs kommt nur in Betracht, wenn die Änderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Urlaubsnutzung führt (z. B. Verlust eines vollen Urlaubstages oder unnötiges Verweilen am Flughafen).

2

Bei der Prüfung einer Reiseminderung ist zu berücksichtigen, ob der Reisende durch eine in der Reisebestätigung enthaltene Klausel („Änderungen vorbehalten") seine berechtigten Erwartungen an die unveränderte Durchführung der Reise eingeschränkt wurden.

3

Der Anspruchsteller hat die Berechnung der geltend gemachten Reiseminderung substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Wer Ansprüche für mitreisende Dritte geltend macht, muss seine aktive Prozesslegitimation (z. B. Vollmacht oder abgetretenen Anspruch) darlegen, sofern nicht die Berechtigung offensichtlich ist.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 91, 708 Ziff. 11 und 713 ZPO

Tenor

hat das Amtgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1998

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage auf Reiseminderung wegen des bei der Rückreise auf 6.00 Uhr morgens vorverlegten Abflugs statt des laut Buchung avisierten Rückflugs 15.25 Uhr (vgl. Anlage B4, Blatt 33 Gerichtsakte) war abzuweisen.

3

Es handelte sich zwar um eine ca. neunstündige Vorverlegung des Rückfluges.

4

Abgesehen davon, dass aber in der Reisebestätigung bereits darauf hingewiesen wurde, "Änderungen vorbehalten", konnte die Klägerin (und ihr Lebensgefährte) "sowieso" nicht davon ausgehen, dass der Flugtag, 25. August 1997, noch als Urlaubstag genutzt werden konnte. An- und Abreisetag sind regelmäßig einer vollen Urlaubsnutzung nicht zugänglich.

5

Das Gericht würde dagegen eine Reiseminderung zusprechen, wenn die Klägerin unnötig neun Stunden auf dem Flughafengelände zugebracht hätte. Hier hat sie dagegen den Heimatflughafen "eher als erwartet" erreicht.

6

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam bei der Buchung für die zweiwöchige Reise einbezogen wurden (wofür allerdings auch das Schreiben des Reisebüros vom 8. August 1997 spricht). Des weiteren kann dahingestellt bleiben, dass die Klägerin für den namensverschiedenen Lebensgefährten nicht aktivlegitimiert sein dürfte und sie auch nicht dargetan hat, wie sie die Reiseminderung berechnet.

7

Kosten- und übrige Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.

8

Streitwert: 100,-- DM