Klage gegen Bank wegen angeblicher Nichtauszahlung am Geldautomaten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatz von 500 DM, weil ein Geldautomat nach Eingabe ihrer Euro‑Scheckkarte eine Fehlermeldung zeigte und kein Bargeld ausgab. Das Gericht wertete das Transaktionsprotokoll der Bank so, dass der Betrag zwar eingegeben, aber nicht entnommen wurde, sodass auch eine Entnahme durch Dritte möglich ist. Weitere Ermittlungen der Klägerin stellte das Gericht als unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten (§ 91 ZPO).
Ausgang: Klage gegen die Bank wegen angeblicher Nichtauszahlung am Geldautomaten abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch gegen die kontoführende Bank wegen angeblicher Nichtauszahlung am Geldautomaten erfordert einen substantiierten Vortrag, der die tatsächliche Nichtausgabe oder ein Verschulden der Bank darlegt.
Ein Transaktionsprotokoll, das Zeitpunkt der Eingabe und das Ausbleiben der Entnahme dokumentiert, kann den Vortrag des Kunden entkräften und den Schluss rechtfertigen, dass der Betrag vom Kunden oder Dritten entnommen wurde.
Eine Beweisnot liegt nicht vor, wenn der streitige Vorgang während der Öffnungszeiten der Bank stattfand und der Kunde unverzüglich reklamieren konnte.
Die Anordnung oder Forderung nach weitergehenden Ermittlungen zugunsten des Klägers ist als Ausforschungsbeweis unzulässig, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verschulden der Bank vorliegen.
Bei Abweisung der Klage trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits; dies folgt aus § 91 ZPO.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1999
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage der Klägerin gegen die Bank war abzuweisen, weil ihr Vortrag nicht geeignet ist, den Anspruch zu begründen. Sie hat zwar behauptet, dass bei der Eingabe der Euro-Scheckkarte bei der Volksbank X am Geldautomaten der Geldautomat eine "ähnliche Fehlermeldung wie keine Bankverbindung" angezeigt hat und der gewünschte Barbetrag von 500,-- DM nicht durch den Automaten zur Auszahlung gelangt ist. Demgegenüber hat die Beklagte jedoch unter Vorlage eines Transaktionsprotokolls den Vorgang dargelegt und aufgezeichnet. Danach ist an diesem Tag (28.05. um 11.40, 22 Sekunden Uhr) der Betrag eingegeben worden, jedoch dann das Geld nicht entnommen worden. Demgegenüber schließt der Vortrag der Klägerin nicht aus, dass die Klägerin den in den Ausgabeschacht gelangten Geldbetrag nicht entnommen hat, sondern ein Dritter unehrlicher Kunde. Soweit die Klägerin nunmehr noch behauptet und unter Beweis der Filialleiter der betreffenden Bank stellt, dass diese Bank bereichert sei, ist dies ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Die Klägerin ist auch nicht ungerechtfertigt in Beweisnot. Der ganze Vorgang spielte sich um 11.40 Uhr ab, also zu einem Zeitpunkt zu dem die Bank normale Öffnungszeiten hatte (es handelte sich um einen Freitag), so dass die Klägerin sofort eine Reklamation hätte vornehmen können.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.