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Amtsgericht Düsseldorf·231 C 9941/10·24.10.2010

Freistellung Anwaltskosten: Addition von Gegenstandswerten bei Teilzeit- und Änderungskündigung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsschutzversicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitnehmerin verlangt von ihrer Rechtsschutzversicherung Freistellung von Anwaltskosten wegen eines Teilzeitbegehrens und einer Änderungskündigung. Streitpunkt ist, ob für beide Streitgegenstände jeweils ein Gegenstandswert von bis zu 3 Bruttomonatsgehältern anzusetzen und zu addieren ist. Das AG Düsseldorf entscheidet, dass beide Streitgegenstände getrennt zu bewerten und die Werte zu addieren sind; es verurteilt die Beklagte zur Freistellung in Höhe von €948,43 zzgl. Zinsen, die übrige Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von €948,43 zzgl. Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei mehreren unterschiedlichen Streitgegenständen sind für jeden Streitgegenstand gesondert Gegenstandswerte zu bestimmen; bei mehreren Ansprüchen möglich ist eine Addition der jeweiligen Werte.

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§ 42 Abs. 2 und 3 GKG begrenzt den Gegenstandswert je Streitgegenstand auf bis zu drei Bruttomonatsgehälter, diese Wertobergrenze gilt jedoch für den jeweiligen Streitgegenstand und schließt eine Addition bei verschiedenen Streitgegenständen nicht aus.

3

Die Wertobergrenze des § 42 Abs. 3 GKG ist nicht dahin auszulegen, dass bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einer Kündigung der Gesamtstreitwert stets auf ein Vierteljahresgehalt zu beschränken ist.

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Ansprüche auf Verzugszinsen wegen unterlassener Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung richten sich nach §§ 286, 288 BGB; die Frist beginnt frühestens mit der erklärten Ablehnung der Zahlung.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 und 3 GKG§ 43 GKG§ Art. 3 GG§ 42 Abs. 3 GKG§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der X & X Rechtsanwälte Partnerschaft in Höhe von € 948,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2009 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.200,00 Euro leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine Arbeitnehmerin, die Beklagte eine Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin und ihr Ehemann haben bei dieser einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch Arbeitsrechtsschutz umfasst.

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Die Klägerin hat gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend gemacht, ihr Arbeitgeber hat ihr daraufhin einen Vertragentwurf vorgelegt, der über die Teilzeitarbeit hinausgehend weitere neue Regelungen enthielt (Anlage K 2) und dies mit einer Änderungskündigung verbunden.

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Die Beklagte hat unter dem 20.07.2009 eine Deckungszusage für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung erteilt (Anlage K 6).

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Die anwaltliche Tätigkeit des von der Klägerin mandatierten Rechtsanwalts wurde mit Schreiben vom 01.09.und 07.09.2009 gegenüber der Beklagten abgerechnet. Zugrunde wurde gelegt eine 1,5fache Gebühr für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren und der Änderungskündigung, als Streitwert wurden für ersteres € 44.280 und für letzteres € 15.450,00, mithin insgesamt € 59.730,00 angesetzt (Anlagen K 7, K 8, K 9 , K 10). Mit Schreiben vom 18.09.2009 (Anlag K 11) teilte die Beklagte mit, dass sie teilweise erstatte, sie setzte eine 1,3fache Gebühr an legte als Gegenstandswert ein Vierteljahresgehalt zugrunde. Zwischenzeitliche hat die Beklagte die Abrechnung unter Zugrundelegung der 1,5fachen Gebühr akzeptiert und insgesamt € 2.044,42 erstattet. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten, allerdings nunmehr unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von € 30.900,00 ( 6 Bruttomonatsgehälter, 6 x 5.150,00 = 30.900,00, vgl. Anlage K 16).

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstandswert für das Teilzeitbegehren und der Gegenstandswert für die Änderungskündigung seien zu addieren.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der X & X Rechtsanwälte Partnerschaft in Höhe von € 948,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2009 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Gegenstandswert von maximal 3 Monatsgehältern sei lediglich 1 Mal anzusetzen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien des Rechtsstreits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2010.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch aus dem zwischen den Parteien des Rechtsstreits und dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig, die Parteien des Rechtsstreits streiten darum, ob der Gegenstandswert für das Teilzeitbegeheren und für die Änderungskündigung mit maximal 1 Mal 3 Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist oder ob sowohl für das Teilzeitbegehren als auch für die Änderungskündigung der Gegenstandswert mit je 3 Bruttomonatsgehältern, mithin mit 6 Bruttomonatsgehältern, zu berechnen ist.

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Sowohl das klägerseitige Begehren auf Teilzeitarbeit als auch die Änderungskündigung sind vorliegend mit je einem Gegenstandswert von 3 Bruttomonatsgehältern anzusetzen, § 42 Abs. 2 und 3 GKG (vgl. LAG München, Beschluss v. 17.08.2005, 9 Ta 334/05, Bl. 70 ff. GA), mithin € 15.450,00. Die Gegenstandswerte sind zu addieren. Es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände, da die Änderungskündigung des Arbeitgebers weit über die Teilzeitbeschäftigung als solches hinausgeht. Wäre es zu einer Klage gekommen, wären 2 unterschiedliche Klageanträge zu formulieren gewesen. Der Vergleich der Beklagten mit der Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutzklagen aufgrund verschiedener Kündigung, die gemäß Teilen der Rechtsprechung auf 3 Bruttomonatsgehälter maximal begrenzt ist, greift vorliegend nicht. Hierbei verbleibt es bei einer Klage mit einem einheitliche formulierten Ziel, streitgegenständlich sind nicht weitere vertragliche Gestaltungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Insofern kommt es vorliegend im Ergebnis sehrwohl entgegen der Ansicht der Beklagten darauf an, ob lediglich lediglich eine Partei oder beide Parteien Änderungswünsche bezüglich des Arbeitsverhältnisses haben. Die Wertobergrenze des § 42 Abs. 3 GKG bezieht sich lediglich auf den jeweiligen Streitgegenstand, sie ist nicht dahingehend auszulegen, dass aus ihr folgt, dass in Rechtsstreitigkeiten, die eine Kündigung betreffen, jederzeit der Streitwert bzw. Gegenstandswert auf ein Vierteljahresentgelt beschränkt ist. Die Norm gibt von ihrem Wortlaut diesbezüglich nichts her. Es ist nicht ersichtlich, weshalb etwaige weitere, von der (Änderungs-) Kündigung unabhängige Streitpunkte den Streit- bzw. Gegenstandswert nicht erhöhen könnten. Die Norm ist gerade auf die Frage des Bestandes bzw. der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zugeschnitten, nicht auf etwaig damit verbundene weitere Anträge und damit etwaig weiter einhergehende Streitgegenständen. Wird beispielsweise mit der Kündigungsschuzklage die Weiterbeschäftigung begehrt, findet eine Addition der Streitwerte statt (Binz, 2. A 2009, GKG, § 43 Rn. 16) bzw. wird die Addition mit einem Wertungswiderspruch und einem Verstoß gegen Art. 3 GG begründet (LAG Hamm, beigefügt durch Schriftsatz der Klägerseite vom 16.09.2009, Bl. 94 GA), nicht jedoch mit der Wertobergrenze des § 42 GKG .

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Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Wertobergrenze des § 42 Abs. 3 GKG auch dahingehend angewendet wird, dass eine Begrenzung auf zwei Monatsgehälter erfolgt, kommt dies vorliegend nicht zum Tragen. Das Landesarbeitsgericht München wäre für einen etwaigen Rechtsstreit zuständig gewesen, dort wird auch nach dem Vortrag der Beklagten der Streitwert mit einem Vierteljahreseinkommen angesetzt.

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Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 18.09.2009 lehnt die Beklagte jede weitere Zahlung ab. Für einen vorherigen Verzugseintritt ist nichts vorgertragen und auch nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung bezüglich der Zinsen war gering und ist kostenneutral.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: € 948,43