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Amtsgericht Düsseldorf·231 C 8260/10·26.09.2010

Versand von Sachverständigengutachten: Eigentumsübergang und Duldungspflicht – Klage abgewiesen

ZivilrechtSachenrechtUnterlassungsanspruch (Unterlassungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige klagte gegen eine Versicherung auf Unterlassung und Zahlung, weil diese sein per Post übersandtes Gutachten auseinandernahm und scannte. Das AG Düsseldorf hält fest, dass durch die Übersendung zur Haftungsprüfung nach Verkehrsanschauung mit Übergabe Eigentum nach § 929 S.1 BGB übergeht. Ein versteckt erklärter Eigentumsvorbehalt ist unwirksam; zudem kann die Kenntnis der Postbearbeitung eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs.2 BGB begründen. Die Klage und die Zahlungsforderung werden abgewiesen.

Ausgang: Klage des Sachverständigen auf Unterlassung und Zahlung abgewiesen; Eigentumsübergang durch Übersendung bzw. Duldungspflicht bejaht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übersendung eines Sachverständigengutachtens an einen Empfänger zur Prüfung begründet nach Verkehrsanschauung ein konkludentes Angebot und mit der Übergabe einen Eigentumsübergang gemäß § 929 S.1 BGB.

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Ein in den Gutachtenunterlagen versteckt angebrachter Eigentumsvorbehalt genügt nicht; ein wirksamer Vorbehalt muss so ausdrücklich und rechtzeitig erklärt werden, dass seine Kenntnis vor der Bearbeitung der Post zu erwarten und zumutbar ist.

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Ist dem Absender die übliche Postbearbeitung des Empfängers (z.B. Auseinanderheften und Scannen) bekannt, kann dies eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs.2 BGB begründen und damit Unterlassungsansprüche ausschließen.

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Eine bloße Lockerung der Heftung oder das Abschneiden des Einbands, sofern die Lesbarkeit erhalten bleibt und die ursprüngliche Reihenfolge wiederherstellbar ist, begründet keine substanzielle Eigentumsverletzung im Sinne von §§ 1004, 823 BGB.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 929 S. 1 BGB§ 133, 157 BGB§ 1004 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt ein Sachverständigenbüro für KfZ-Schäden, Bewertung und Rekonstruktion. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das u.a. Haftpflichtversicherungen für KfZ anbietet. Der Kläger wurde durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beauftragt, ein Schadensgutachten (Anlage K 1) zu erstellen, das er zur Prüfung der Haftungsübernahme an die Beklagte mit Anschreiben vom 04.03.2010 (Anlage B 1) per Post versandte. In dem Schadensgutachten befindet sich auf Blatt 11 u.a. der Hinweis: "Sollte zusätzlich Bedarf an einer ungebundenen Zweitausfertigung bestehen, so dann dieses schriftlich beim Unterzeichner nachgeordert werden. Die Kosten hierfür sind vom Anfordernden zu übernehmen. Sämtliche Gutachtenausfertigungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers".

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Die Beklagte trennt geheftete Unterlagen und scannt diese dann ein. Dies war und ist dem Kläger bekannt.

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Mit Schreiben vom 10.03.2010 schickte die Beklagte das Sachverständigengutachten an den Kläger zurück und lehnte eine Haftungsübernahme ab (Anlage K 2). Das Gutachten war auseinandergeheftet worden. Der gründe Einband fehlte und der linke Rand, an dem sich die Klick-Östen befanden, abgeschnitten.

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Der Kläger hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2010 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K 3), was die Beklagte zurückwies (Anlage K 4).

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Reihenfolge der Seiten des Gutachtens verändert; sein Auftraggeber habe die Kosten für das durch ihn erstellte Sachverständigengutachten noch nicht beglichen. Er ist der Ansicht, ihm stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu.

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Der Kläger beantragt,

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1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft ingesamt höchstens 2 Jahre), zu verbieten, Gutachten des Klägers ohne dessen Einwilligung zu beschädigen, insbesondere zu zerschneiden und Teile davon zu vernichten, wie mit der Ausfertigung des Gutachtens zur Schadensnummer: GLB 4 126 10.1106647.9 (Versicherungsnehmer der Beklagten: Eigentümergem. Börgens) geschehen und

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 179,25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 08.04.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dem Beklagten stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Sie habe das Eigentum an dem Gutachten erworben, zumindest sei der Kläger verpflichtet, ihr Vorgehen zu dulden.

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Wegen das weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien des Rechtsstreits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2010.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Klägers steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

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Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht kein vertragliches Verhältnis.

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Ebenfalls ist kein Anspruch aus § 1004 BGB gegeben. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die Beklagte hat Eigentum an dem Sachverständigengutachten erworben, § 929 S. 1 BGB. Der Kläger übersandte das Gutachten an die Beklagte zur Überprüfung der Haftungsübernahme. Hiermit einher geht unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung nach §§ 133, 157 BGB ein konkludentes Angebot zur Übertragung des Angebots, verbunden mit der Übergabe, § 929 S. 1 BGB. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Empfänger von Postsendungen Eigentum an eben diesen erhält. Zum anderen erhält die Beklagte das Gutachten zwecks Prüfung der Haftungsübernahme, in deren Rahmen der Sachbearbeiter das Gutachten liest, bearbeitet und bewertet. Beispielsweise ist zu erwarten, dass er Notizen in dem Gutachten vermerkt bzw. ihm wichtige Stellen markiert etc.. Läge man die strengen Maßstäbe des Klägers zugrunde, so würde der Sachbearbeiter in diesem Rahmen der Prüfung bereits eine Eigentumsverletzung begehen; unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung ist aber gerade zu erwarten, dass eine entsprechende Prüfung anhand des Gutachtens erfolgt.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch den Kläger in seinem Gutachten verankerten Eigentumsvorbehalt. Dieser wird versteckt auch S. 11 des Gutachtens erklärt, obwohl dem Kläger durch vielfachen Kontakt mit Versicherungen bekannt ist, wie die Bearbeitung der Post dort erfolgt. Der Eigentumsvorbehalt hätte der Beklagten nicht nur mit der Post zugehen müssen, sondern er hätte auch dergestalt erklärt werden müssen, dass die Kenntnisnahme vor der Bearbeitung des Gutachten zu erwarten und zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.01.1995, 11 U 43/94, zit. nach juris; die dort niedergelegten Grundsätze für einen nachträglichen Eigentumsvorbehalt gelten vorliegend entsprechend). Dies bedeutet, dass er in einem Anschreiben an die Beklagte deutlich hätte erklärt werden müssen; wird der Eigentumsvorbehalt so wie vorliegend versteckt erklärt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser vor Bearbeitung der Post - die bei der Beklagten mit Auseinanderheften und Scannen einhergeht - bemerkt wird. Darüber hinausgehend hat die Beklagte insofern das Eigentum des Klägers beachtet, als dass sie nach der Bearbeitung des Gutachtens und nach der Ablehnung der Haftung das Gutachten an diesen zurückgesandt hat.

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Unterstellt, der Kläger hätte das Eigentum an dem Sachverständigengutachten nicht übertragen, so folgt jedoch aus dem Umstand, dass er die Postbearbeitungspraxis der Beklagten kennt und in seinem Anschreiben keinen weiteren Hinweis aufnahm, dass er nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet ist. Das Vorgehen der Beklagten war zu erwarten, eine substantielle Eigumsverletzung liegt, selbst wenn man unterstellt, dass das Eigentum bei dem Kläger verblieben ist, nicht vor. Das Gutachten war nach wie vor lesbar, soweit der Kläger behauptet, dass Seiten vertauscht worden seien, kann die ursprüngliche Reihenfolge wieder hergestellt werden.

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Ein Aspruch aus § 1004, 823 Abs. 1 BGB oder §§ 1004, 823 Abs. 2, BGB 303 StGB scheidet ebenfalls aus. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

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Die geltend gemachte Nebenforderung ist mangels Begründetheit des Hauptantrags ebenfalls ohne Erfolg.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.