Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: teilweiser Ersatz und Schätzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, die Beklagte haftet dem Grunde nach. Zentrale Frage ist Umfang und Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten sowie eines unfallbedingten Aufschlags. Das Gericht schätzt den Schaden anhand von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle (Mittelwert) und ersetzt insgesamt €611,47, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen verbleiben €209,25 zzgl. Zinsen; Rechtsanwaltskosten in voller Höhe werden ebenfalls zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von €209,25 nebst Zinsen sowie €43,32 Anwaltskosten verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Ersatz von Mietwagenkosten verlangen; der Umfang bemisst sich nach § 249 BGB und gegebenenfalls spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlagen (hier § 3 PflVG).
Der Schadensersatz ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs.2 BGB auf zweckmäßige und notwendige Aufwendungen zu beschränken; von mehreren örtlich verfügbaren Tarifen ist grundsätzlich nur der günstigere zu ersetzen.
Der Geschädigte hat darzulegen und zu beweisen, dass günstigere Tarife nicht zugänglich waren; unterlässt er erforderliche Nachfragen, betrifft dies die Höhe des Schadens, die er zu beweisen hat.
Das Gericht kann den Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen; es ist dabei nicht an eine bestimmte Liste gebunden, kann aber bei tauglichen Grundlagen (z. B. Schwacke, Fraunhofer) auch einen Mittelwert als Schätzgrundlage heranziehen.
Unfallbedingte Aufschläge sind nur erstattungsfähig, wenn konkrete Umstände darlegen, dass diese für den Geschädigten erforderlich oder billigend in Kauf genommen werden mussten; reine pauschale Behauptungen genügen nicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 19.08.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 209,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 sowie Rechtsanwaltkosten in Höhe von € 43,32 nebst Zinsten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60 % und der Beklagten zu 40 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
ohne Tatbestand
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten die weiteren geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von € 209,25 aus § 3 PflVG zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig, sie streiten bezüglich der Haftung der Höhe nach um die Frage, in welcher Höhe die Mietwagenkosten zu erstatten sind.
Der Kläger kann als Geschädiger aus einem Verkehrsunfall den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt den Schadensersatzanspruch jedoch auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarife grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Dabei hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass ein Tarif ohne einen Aufschlag für den unfallbedingten Mehraufwand für ihn nicht zugänglich war. Vorliegend ist nicht dargetan, dass überhaupt ein Preisvergleich durchgeführt wurde. Unterlässt der Geschädigte eine diesbezügliche Nachfrage, so geht es nicht um die Frage der Schadensminderung, sondern um die der Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 14.10.2008, VI ZR 308/07, zit. nach juris).
Das Gericht kann hinsichtlich des eingetretenen erstattungsfähigen Schadens gemäß § 287 ZPO eine Schätzung vornehmen. Dabei ist das Gericht weder an die Schwacke-Liste noch an den von dem Frauenhofer-Institut vorgelegten Mietspiegel gebunden. Die Eignung bdedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich im konkreten Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010, VI ZR 293/08, zit. nach juris).
Sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch gegen die Tabelle des Frauenhofer-Instituts bringen die Parteien des Rechtsstreits hinsichtlich der Art und Weise der empirischen Erhebung als auch hinsichtlich der Parteilichkeit vor, die nicht von der Hand zu weisen sind. Jedoch tragen die Einwendungen nicht so schwer, dass sie als Schätzgrundlage grundsätzlich ausfallen. Inofern ist es sachgerecht, aus den beiden sich ergebenden Werten einen Mittelwert zu bilden und diesen als Grundlage der gerichtlichen Schätzung zu wählen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09, zit. nach juris). Hieraus ergibt sich ein Schadensersatzanspruch von € 562,73 (Mittelwert aus € 329,89 und € 795,56) unter Berücksichtigung der Ersparnis des Eigenanteils von 10 % (Palandt, 66. A., 2007, BGB, § 249 Rn. 34):
Schwacke-Liste: Frauenhofer-Tabelle
1 Woche: 601,40 1 Woche: 285,75
1 Tag: 87,00 1 Tag: 80,79
abzüglich 10 % abzüglich 10%
Haftungsbefreiung: € 176,00 Haftungsbefreiung inkl.
€ 795,56 € 329,89
Ein unfallbedinger Aufschlag, wie von dem Kläger vorliegend in Höhe von € 97,80 geltend gemacht, ist nicht erstattungsfähig. Der Kläger nicht dargetan, dass er persönlich auf die Vorteile angewiesen war, die für den Aufschlag eines Unfallersatzwagens in Rechnung gestellt werden. Er hat sich hier auf einen pauschalen Vortrag beschränkt, der keinen Bezug zu dem individuellen Schadensereignis hat; hierauf hat die Beklagtenseite auch hingewiesen, so dass sich ein gerichtlicher Hinweis erübrigt hat.
Darüber hinausgehend sind die Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens ersatzfähig. Die angesetzten € 48,74 sind nach der Ansicht des Gerichts angemessen. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger hinsichtlich des Erfordernisses von Zustellung und Abholung keinen Vortrag eingereicht hat, geht dies fehl. Der Kläger hat disbezüglich vorgetragen(siehe S. 13 der Klageschrift); dieser Vortrag ist auch genügend, selbstredend musste der PKW zwischen Reparaturwerkstatt und Mietwagenstation hin und her befördert werden, weiterer Vortrag erübrigt sich in diesem Zusammenhang.
Dem Kläger steht mithin ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Mietwagenkosten in Höhe von € 611,47 zu, worauf bereits € 402,22 gezahlt sind, so dass ein Differenzbetrag von € 209,25 verbleibt.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls erstattungsfähig, vorliegend in voller Höhe, da die Zuvielforderung des Klägers keinen Gebührensprung ausgelöst hat und damit nicht kostenerhöhend gewirkt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: € 458,47