Vorbehaltsurteil zu Vergütungsanspruch aus Internetsystemvertrag für vorbehaltslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte, das Vorbehaltsurteil vom 27.06.2017 wegen restlicher Vergütung aus einem Internetsystemvertrag für vorbehaltslos zu erklären. Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt, weil der Beklagte behauptete, Leistungen seien nicht erbracht worden, aber seiner Darlegungs- und Beweislast hierfür nicht nachkam. Die prozessualen Nebenentscheidungen betreffen Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit.
Ausgang: Antrag der Klägerin, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären, wird stattgegeben; Klage als begründet erkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorbehaltsurteil wird für vorbehaltslos erklärt, wenn die titulierten Ansprüche bestehen und der Beklagte die geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert darlegt oder hierfür keine Beweise vorlegt.
Bei vertraglich vereinbarter Vorleistungspflicht muss die Partei, die Nichterfüllung geltend macht, die behaupteten Leistungsdefizite darlegen und nach dem Bestreiten durch die Gegenseite beweisen.
Prozessuale Nebenentscheidungen zur Kostenverteilung und vorläufigen Vollstreckbarkeit können gemäß §§ 91 Abs.1 Nr.1, 708 Nr.5, 711 ZPO getroffen werden.
Der Streitwert ist nach dem titulierten Zahlungsanspruch zu bemessen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.09.2017
durch die Richterin Dr. X
für Recht erkannt:
Das Vorbehaltsurteil wird für vorbehaltslos erklärt.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Internetsystemvertrag. Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus diesem Vertrag, der Beklagte verweigert die Zahlung auf Grund einer ordentlichen Kündigung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbehaltsurteil vom 27.06.2017 (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2017 ist gegen den Beklagten am 27.06.2017 ein Vorbehaltsurteil im Urkundsverfahren ergangen (Bl. 61 ff. d.A.), wonach er an die Klägerin EUR 952,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 190,40 seit dem 07.06.2016, EUR 190,40 seit dem 07.07.2016, EUR 190,40 seit dem 07.08.2016, EUR 190,40 seit dem 07.09.2016, EUR 190,40 seit dem 07.010.2016 zu zahlen. Ferner hat er danach die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte, der Kanzlei C & Kollegen, K-Straße, D, in Höhe von EUR 124 freizustellen.
Die Klägerin beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 27.06.2017 für vorbehaltslos zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 27.06.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die im Vorbehaltsurteil tenorierten Ansprüche zu. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass die der Klägerin obliegenden Leistungen nicht erbracht worden sind, hätte er dies auf Grund der zwischen den Parteien vereinbarten Vorleistungspflicht des Beklagten darlegen und nach dem erfolgten Bestreiten der Klägerin beweisen müssen. Einen Beweis hierfür hat er jedoch nicht angetreten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 5, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 952,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. X