Internetsystemvertrag: 48-monatige Laufzeit und monatliche Vorleistung in AGB wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte im Urkundenprozess aus einem Internetsystemvertrag die Vergütung für Juni bis Oktober 2016 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitpunkt waren die Wirksamkeit einer 48-monatigen Mindestlaufzeit, einer AGB-Vorleistungspflicht und die Frage, ob ein späterer „OWS Premium“-Vertrag eine neue Laufzeit auslöste. Das Gericht bejahte den Werklohnanspruch, hielt Laufzeit- und Vorleistungsklausel nach § 307 BGB für wirksam und sah die Kündigung erst zum 05.04.2018 als wirksam an. Zinsen wurden erst ab dem 07. des jeweiligen Monats zugesprochen; Anwaltskosten nur als Freistellung mangels Zahlungsvortrags.
Ausgang: Zahlung der Monatsentgelte und Freistellung von Anwaltsgebühren zugesprochen; Klage im Übrigen (u.a. weitergehende Zinsen/Zahlungsantrag RA-Kosten) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in AGB vereinbarte Mindestlaufzeit von 48 Monaten für einen Internetsystem-/Webdienstleistungsvertrag kann im B2B-Verkehr nach § 307 Abs. 1 BGB wirksam sein, wenn sie die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden nicht unangemessen einschränkt.
Eine AGB-Klausel, die eine monatliche Vorleistungspflicht des Kunden für laufende Werk-/Dienstleistungen anordnet, kann nach § 307 Abs. 1 BGB wirksam sein, wenn sie eine angemessene Interessenabwägung zwischen zeitnaher Vergütung und Erhalt von Druckmitteln des Kunden wahrt.
Ist eine Vorleistungspflicht wirksam vereinbart, gehört die ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht zu den vom Unternehmer darzulegenden Anspruchsvoraussetzungen; der Besteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Pflichtverletzungen, soweit er sich darauf beruft.
Eine vertragliche Neufassung, die das ursprüngliche Vertragsverhältnis aufhebt und den Laufzeitbeginn an ein späteres Ereignis (z.B. Erstellung einer Werbeanzeige) knüpft, kann dazu führen, dass die Kündigungsfrist erst bezogen auf die neu beginnende Gesamtlaufzeit wirkt.
Ist für die Zahlung eine kalendermäßig bestimmte Fälligkeit vereinbart, tritt Verzug grundsätzlich erst mit Ablauf des Fälligkeitstages ein; Verzugszinsen sind daher ab dem Folgetag geschuldet.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2017
durch die Richterin Dr. X
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 952,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 190,40 seit dem 07.06.2016, EUR 190,40 seit dem 07.07.2016, EUR 190,40 seit dem 07.08.2016, EUR 190,40 seit dem 07.09.2016, EUR 190,40 seit dem 07.010.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte, der Kanzlei C & Kollegen, K-Straße - 20, D, in Höhe von EUR 124 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung vom Amtsgericht Krefeld an das Amtsgericht Düsseldorf entstanden sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Dem Beklagten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Internetsystemvertrag.
Die Klägerin ist Anbieterin von professionellen Einzel- und Komplettlösungen rund um das Thema Internet. Der Beklagte betreibt ein Handelsgewerbe.
Unter dem 06.06.2012 schlossen die Parteien einen Internetsystemvertrag (Bl. 15 d.A.) mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Dieser sollte sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Klägerin um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Am 26.02.2014 schlossen die Parteien einen „Online-Werbesystem Premium“-Vertrag.
Gegenstand der Verträge war die Nutzung einer Internetpräsenz des Typs WAZ Premium sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen (u.a. die Beratung und Zusammenstellung von Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen).
In dem „Online-Werbesystem Premium“-Vertrag, einem Mustervertragsentwurf der Klägerin, heißt es: „Der ursprüngliche Leistungsumfang der bestehenden Vereinbarung bleibt konstant. Alle übrigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert. Das gilt insbesondere für Gegenstand, Systemumfang, Vertragslaufzeit und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Laufzeitbeginn ist das Datum der Erstellung der Online-Werbeanzeige. Mit Unterzeichnung erlischt das ursprünglich bestehende Vertragsverhältnis.“
Die nach dem „Online-Werbesystem Premium“-Vertrag zu erstellende Online-Werbeanzeige wurde am 05.04.2014 erstellt.
In dem ursprünglichen Vertrag war festgelegt, dass der Beklagte ein Entgelt von EUR 190,40 für die Leistungen der Beklagten zu zahlen hatte, d.h. EUR 160 netto. In § 1 Abs. 1 der AGB war vorgesehen, dass die Vergütung der Klägerin von dem Beklagten im Voraus entrichtet werden sollte.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 01.03.2016 die Kündigung des vorgenannten Vertrages zum 01.06.2016 erklärt. Zuvor hatte er bereits hinsichtlich des weiteren „Online-Werbesystem-Premium“-Vertrages von einem darin eingeräumten Sonderkündigungsrecht für das Paket OWS-Premium Gebrauch gemacht.
Die Vergütung für die Monate Juni bis Oktober 2016, insgesamt EUR 952,00 brutto zahlte der Beklagte nicht. Die Klägerin hat den Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert. Mit Schreiben vom 17.10.2016 hat der Bevollmächtigte den Beklagten erneut zur Zahlung aufgefordert und ferner die Zahlung von EUR 124 für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit gefordert.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei im Urkundenprozess statthaft, zudem sei die Beklagte vorleistungspflichtig, so dass sie, die Klägerin, die Erfüllung ihrer Leistungspflicht nicht darlegen müsse. Die Vorleistungspflicht sei insbesondere auch wirksam vereinbart worden.
Der „Online-Werbesystem-Premium“-Vertrag habe den ursprünglichen Vertrag ersetzt und eine neue Vertragslaufzeit ausgelöst, so dass auch eine Kündigung des Beklagten nicht für die ursprüngliche Laufzeit, sondern erst mit Ablauf der neuen Vertragslaufzeit möglich sei, mithin zum 05.04.2018, weil die Werbeanzeige am 06.04.2014 erstellt worden ist.
Die Klägerin beantragt im Urkundsverfahren,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 952,00 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 190,40 seit dem 06.06.2016, aus EUR 190,40 seit dem 06.07.2016, aus EUR 190,40 seit dem 06.08.2016, aus EUR 190,40 seit dem 06.09.2016 sowie aus EUR 190,40 seit dem 06.10.2016 zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 124 Schadenersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgmäß erbracht.
Der Beklagte meint, die AGB der Klägerin, die eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten und eine Vorleistungspflicht des Klägers vorsähen, seien AGB-rechtswidrig. Jedenfalls habe die Kündigung des Beklagten zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 01.06.2016 bzw. 05.06.2016 geführt.
Der Rechtsstreit ist vom Amtsgericht Krefeld an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zu einem überwiegenden Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 952,00 aus § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrag vom 24.02.2014.
1.
Die Klägerin hat alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkundenbeweis in Form der Vorlage des Original-Vertrags vom 06.06.2012 sowie 24.02.2014, einschließlich seiner Anlagen, geführt. Aus der Vertragsurkunde ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Beklagten am 06.06.2012 sowie 24.02.2014 einen Internet-Systemvertrag geschlossen hat, der die Beklagte zur monatlichen Zahlung in Höhe von EUR 160,00 zzgl. 19 % Umsatzsteuer für eine Gesamtlaufzeit von 48 Monaten verpflichtet. Aus der Urkunde ergibt sich zudem, dass die Beklagte zur Vorleistung verpflichtet ist und die monatliche Vergütung jeweils am 06. eines jeden Monats im Voraus fällig ist.
2.
Die vereinbarte Laufzeit von 48 Monaten ist wirksam und stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar. Eine Laufzeit von vier Jahren ist als angemessen anzusehen und schränkt die Beklagte insbesondere nicht in unzulässigem Maße in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit ein. Auch die vom Leitbild der §§ 631 ff. BGB abweichende, vereinbarte Vorleistungspflicht der Beklagten gem. § 1 Abs. 1 der AGBs ist vor dem Hintergrund von § 307 Abs. 1 BGB wirksam. Die vorliegende Klausel bestimmt lediglich eine monatliche Vorleistungspflicht der Beklagten, so dass diese eine mildere Regelung darstellt, als diejenige, die der Rechtsprechung des BGH zu Grunde lag, und vom BGH als wirksam angesehen wurde (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Sie wird der nach § 307 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung zwischen den Interessen des Anbieters an einer zeitnahen Entgeltzahlung und dem Interesse des Kunden, das Druckmittel der Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu behalten, gerecht.
3.
In Anbetracht der wirksam vereinbarten Vorleistungspflicht ist nicht die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Leistungserbringung, sondern der Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet für das etwaige Vorliegen von Pflichtverletzungen. Die ordnungsgemäße Erfüllung von Seiten der Klägerin gehört nicht zu den von der Klägerin zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen. Solche Pflichtverletzungen von Seiten der Klägerin hat der Beklagte jedenfalls nicht mit im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln nachgewiesen.
4.
Die Einrede aus § 320 BGB steht dem Beklagten schon deshalb nicht mehr zu, da diese nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass der Vertragsteil, der sich auf sie beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist. Der Beklagte hat jedoch durch seine Kündigung vom 01.03.2014 deutlich gemacht, dass ihm an einer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Seiten der Klägerin nicht (mehr) gelegen ist.
5.
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den Vertrag mit Schreiben vom 01.03.2014 wirksam zum 01.06.2016/05.06.2016 gekündigt hat. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 05.04.2018. Die Kündigung entfaltet erst zum 05.04.2018 Wirkung. Die Regelung in dem Vertrag vom 24.02.2014 ist dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Vertragsbedingungen des Vertrages vom 06.06.2012 erhalten bleiben sollten, soweit nicht etwas anderes geregelt wurde. Die Vertragslaufzeit von 48 Monaten sollte danach bestehen bleiben. Abweichend geregelt wurde aber der Laufzeitbeginn. Dieser sollte für den gesamten Vertrag mit der Erstellung der Online-Werbeanzeige, also am 05.04.2014 zu laufen beginnen. Da bisher keine Online-Werbeanzeige geschaltet war, ist die Regelung auch nicht uneindeutig. Einer hiervon abweichenden Interpretation widerspricht bereits, dass der ursprüngliche Vertrag in Gänze aufgehoben worden ist und es auf dessen Laufzeitbeginn gar nicht mehr ankommen kann. Demgemäß kann auch das Sonderkündigungsrecht für die Einzelleistung "OWS Premium" nicht dazu führen, dass der ursprüngliche Vertrag wieder auflebt.
5.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Die Vorleistungspflicht wurde gem. § 1 Abs. 1 AGB wirksam vereinbart (siehe hierzu, Ziffer 2.).
7.
Der Zinsanspruch der Klägerin auf die jeweiligen Monatsraten ist gem. §§ 286 Abs. 1 Nr. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB nur jeweils ab dem 07. eines Monats und nicht schon ab dem 06. eines Monats begründet. Durch die in den Vertrag einbezogenen, wirksamen AGB ist für die Leistung der monatlichen Raten eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, nämlich der jeweilige 06. eines Monats, an diesem Tag wird der Anspruch der Klägerin fällig. Damit beginnt der Verzug mit Ablauf des Tages, an dem der Schuldner spätestens die Leistung zu erbringen hatte. Da dies jeweils der 06. eines Monats ist, tritt Verzug am 07. eines Monats ein.
6.
Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 124 hierfür ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Da die Klägerin allerdings nicht vorgetragen hat, dass die Klägerin die Rechtsanwaltsgebühren auch beglichen hat, war lediglich auf das Minus, die Freistellung, zu erkennen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 4, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 952,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. X