Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·231 C 2599/97·31.07.1997

Reiserecht – Minderung wegen abweichender Strandlage und Leistungs‑mängeln

ZivilrechtReiserechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Minderung wegen Mängeln einer Pauschalreise geltend. Das Gericht prüfte, ob die Katalogangaben und tatsächlichen Verhältnisse (§§ 651c, 651d Abs.1 BGB) einen Reisemangel begründen. Es erkannte Teilmängel (felsiger, algenbehafteter Strand, Trennung durch Straße, entfernte Sportangebote, Mängel im Restaurant) und sprach 20 % Minderung zu (DM 455,59). Flugverschiebung, zeitweilige Stromausfälle und Klimaanlagenausfall führten dagegen nicht zur Minderung.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von DM 455,59 wegen Minderung des Reisepreises verurteilt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Reisemangel im Sinne des § 651c BGB liegt vor, wenn die tatsächlichen Reiseleistungen erheblich von den vertraglichen bzw. katalogmäßigen Beschreibungen abweichen und dadurch der Gesamteindruck der Reise beeinträchtigt wird.

2

Der Anspruch auf Minderung nach §§ 651c, 651d Abs.1 BGB setzt substantiierten Vortrag und Beweisantritt des Reisegastes hinsichtlich Art und Umfang der Mängel voraus; bloßes Bestreiten durch den Reiseveranstalter reicht nicht aus.

3

Nicht jede Unannehmlichkeit begründet einen Mangel im Sinne des § 651c BGB; vorübergehende oder ortsübliche Beeinträchtigungen (z. B. kurzzeitige Stromausfälle, rechtzeitig mitgeteilte Flugverschiebungen) sind in der Regel entschädigungslos hinzunehmen.

4

Die Höhe der Minderung ist quotenmäßig nach Art, Umfang und Dauer der Mängel am anteiligen Reisepreis zu bemessen und gesondert zu ermitteln.

Relevante Normen
§ 313a BGB§ 651c, 651d Abs. 1 BGB§ 651c BGB§ 284, 288 BGB§ 92 Abs. 1§ 708 Nr. 11

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.1997

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

1.

Das Versäumnisurteil vom 18.04.1997

wird teilweise aufrechterhalten und

wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die

Klägerin DM 455,59 nebst 4 % Zinsen

seit dem 16.02.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt vorab die durch

ihre Säumnis im Termin vom 18.04.1997

entstandenen Kosten;

Im übrigen trägt die Klägerin die

Kosten des Rechtsstreits zu 45 %, die

Beklagte zu 55 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck-

bar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a

ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahl-

4

lung des ausgeurteilten Betrages wegen Minderung des Reise-

5

preises nach den §§ 651c, 651 d Abs. 1 BGB.

6

Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem Umstand, daß die

7

von ihm gebuchte Reise mit Mängeln im Sinne des § 651c BGB

8

behaftet war.

9

Einen Mangel stellt der Umstand dar, daß der Strand und das

10

Meer gänzlich und nicht nur teilweise felsig war. Die Klä-

11

gerin hat substantiiert und unter Beweisantritt vorgetra-

12

gen, daß zudem die Felsen noch algenbehaftet waren, was zu

13

einer zusätzlichen Rutschgefahr wurde. Dem ist die Beklagte

14

nicht mit erheblichen Vortrag entgegen getreten.

15

Entsprechendes gilt für den Stand, der im Reisekatalog der

16

Beklagten als feinsandig beschrieben ist, jedoch grob-kie-

17

sig war.

18

Ferner stellt es einen Mangel dar, daß die nächsten Wasser-

19

sportmöglichkeiten 2-3 km entfernt waren. Denn die Formu-

20

lierung "Am öffentlichen Strand Wassersport von Privat"

21

vermittelt den Eindruck, daß der öffentliche Strand, an dem

22

der Wassersport ausgeübt werden kann, sich unmittelbar an

23

den Hotelstand anschließt.

24

Es stellt ebenfalls einen Reisemangel dar, daß das Hotel

25

vom Strand durch eine befahrene Straße getrennt war. Denn

26

die Ausschreibung im Katalog vermittelt den Eindruck, daß

27

das Hotel unmittelbar ohne weitere Hindernisse am Strand

28

bzw. Meer liegt. Anders können die Beschreibungen, daß der

29

Strand direkt vor der Tür liegt und das Hotel direkt am

30

Meer liegt nicht verstanden werden. Wenn die Beklagte dies-

31

bezüglich einwendet, es habe sich nur um eine Zufahrtsstra-

32

ße mit wenig Verkehr gehandelt, so bestätigt das zum einen

33

den klägerischen Vortrag. Zum anderen ist es aber dann un-

34

verständlich, aus welchen Gründen bei einer derart unbedeu-

35

tenden Straße eine eigene Unterführung für Fußgänger not-

36

wendig ist. Das Bestreiten der Beklagten ist deshalb nicht

37

nachvollziehbar.

38

Schließlich ist die Beklagte zur Minderung wegen den vor-

39

getragenen Mängeln bezüglich des Restaurants und der Tisch-

40

pflege verpflichtet, da sie dem nicht in erheblicher Weise

41

entgegengetreten ist.

42

Als Mangel der Reise im Sinne des § 651c BGB ist jedoch

43

nicht die Verschiebung des Abfluges zu ersehen. Zwar hätte

44

nach den Tickets der Abflug am 08.08.1996 um 10.10 Uhr er-

45

folgen sollen, tatsächlich ging der Flug erst um 22.00 Uhr.

46

Dies wurde der Klägerin jedoch sechs Tage vorher mitge-

47

teilt, so daß sie und ihr Ehemann sich darauf einstellen

48

könnte. Daß sie einen zusätzlichen Tag Urlaub genommen ha-

49

ben, ist unerheblich. Zum einen wäre dieser Tag Urlaub

50

wahrscheinlich auch bei einem anfänglichen Abflug um 19.00

51

Uhr erforderlich gewesen, wenn man die Fahrzeit von X

52

nach Y sowie den Umstand berücksichtigt, daß

53

die Klägerin wie üblich 2 Stunden vor dem Abflug am Flugha-

54

fen hätte sein müssen. Zum anderen ist ihr aber durch die

55

frühe Benachrichtigung die Möglichkeit gegeben worden, den

56

Tag anderweitig zu nutzen. Sie mußte nicht im Flughafen

57

warten, sondern konnte den Tag größtenteils zu Hause ver-

58

bringen. Dies stellt aber keinen entgangenen Urlaub dar und

59

ist vom Schutzzweck der Rechtsprechung zu Flugverspätungen

60

oder -verschiebungen nicht gedeckt.

61

Sofern die Klägerin vorträgt, sie habe nicht am Ausflug

62

teilnehmen können, der im Reisepreis inbegriffen gewesen

63

sei, so ist dies unsubstantiiert. Denn die Klägerin hat

64

nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, daß die Beklagte

65

einen Ausflug geschuldet hat. Aus der von ihr als Anlage

66

zur Klageschrift vorgelegten Katalogbeschreibung des Hotels

67

ist auch nicht erkennbar, daß ein Ausflug im Reisepreis

68

inbegriffen war.

69

Als bloße Unannehmlichkeit ist auch der Ausfall der Kli-

70

maanlage zu erachten. Dies gilt deshalb weil eine Klimaan-

71

lage nur für die öffentlichen Räume geschuldet war, für

72

die Zimmer selber jedoch nicht zugesichert war. Der Ausfall

73

an drei Tagen ist noch hinnehmbar und berechtigt nicht zu

74

einer Minderung.

75

Es stellt ebenfalls keinen Mangel dar, wenn hin und wieder

76

der Strom ausgefallen ist. Denn selbst tägliche Stromaus-

77

fälle von bis zu einer halben Stunde sind in einem Land

78

wie der X, wo bekanntermaßen Schwierigkeiten mit der

79

Stromversorgung auftreten können, noch als Unannehmlichkeit

80

zu bezeichnen und somit entschädigungslos hinzunehmen.

81

Auch der Rückflug nach X statt nach Y recht-

82

fertigt keine Minderung, da die eingetretene Verzögerung

83

noch im hinzunehmenden Rahmen von 4 Stunden liegt.

84

Der Kläger hat die Mängel zwar nicht schriftlich gegenüber

85

dem örtlichen Reiseleiter der Beklagten gerügt.

86

Er hat allerdings substantiiert und unter Beweisantritt

87

vorgetragen, welche Bemühungen er unternommen hat, seine

88

Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung der Beklagten

89

kundzumachen. Diesbezüglich hat er dargelegt, daß die Rei-

90

seleitung zu dem angegebenen Termin zwar im Hotel war, der

91

Reiseleiter sich jedoch weigerte ein Mängel-Protokoll auf-

92

zunehmen. Sofern die Beklagte hierzu vorgetragen hat, der

93

Reiseleiter sei ihr nicht bekannt, reicht dies gegenüber

94

dem substantiierten Vorbringen der Klägerin nicht aus.

95

Für die Abweichung der Strandlage erachtet das Gericht eine

96

Minderungsquote von 5 % als angemessen und ausreichend. Denn

97

auch bei einer relativ kostengünstigen Reise ist die abwei-

98

chende Art und Weise der Strandlage ein erheblicher Mangel.

99

Für die zu weit liegenden Sportmöglichkeiten und die ge-

100

schilderten Mängel im Restaurant ist eine Minderung von je

101

5 % zu gewähren und auch für die abweichende Strandqualität

102

sind 5 % Minderung ausreichend und angemessen.

103

Diese Minderungsquote von insgesamt 20 % ist von dem an-

104

teiligen Tagesreisepreis zu ermitteln. Die Klägerin hat

105

insgesamt DM 2.278,00 für die Reise bezahlt, da die abge-

106

schlossene Reiseversicherung nicht als für die Minderung

107

maßgeblicher Reisepreis zu werten ist. Für jeden Tag der

108

Reise ergibt dies einen Betrag von DM 162,71.

109

Hiervon 15 % sind DM 32,54 x 14 Tage ergibt DM 455,59.

110

Für den gesamten Urlaub steht der Klägerin somit ein Min-

111

derungsbetrag von DM 455,59 zu.

112

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 284, 288,

113

291 BGB.

114

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Voll-

115

streckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713

116

ZPO.

117

Der Streitwert wird auf

118

DM 823,00

119

festgesetzt.