Reiserecht – Minderung wegen abweichender Strandlage und Leistungs‑mängeln
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Minderung wegen Mängeln einer Pauschalreise geltend. Das Gericht prüfte, ob die Katalogangaben und tatsächlichen Verhältnisse (§§ 651c, 651d Abs.1 BGB) einen Reisemangel begründen. Es erkannte Teilmängel (felsiger, algenbehafteter Strand, Trennung durch Straße, entfernte Sportangebote, Mängel im Restaurant) und sprach 20 % Minderung zu (DM 455,59). Flugverschiebung, zeitweilige Stromausfälle und Klimaanlagenausfall führten dagegen nicht zur Minderung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von DM 455,59 wegen Minderung des Reisepreises verurteilt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reisemangel im Sinne des § 651c BGB liegt vor, wenn die tatsächlichen Reiseleistungen erheblich von den vertraglichen bzw. katalogmäßigen Beschreibungen abweichen und dadurch der Gesamteindruck der Reise beeinträchtigt wird.
Der Anspruch auf Minderung nach §§ 651c, 651d Abs.1 BGB setzt substantiierten Vortrag und Beweisantritt des Reisegastes hinsichtlich Art und Umfang der Mängel voraus; bloßes Bestreiten durch den Reiseveranstalter reicht nicht aus.
Nicht jede Unannehmlichkeit begründet einen Mangel im Sinne des § 651c BGB; vorübergehende oder ortsübliche Beeinträchtigungen (z. B. kurzzeitige Stromausfälle, rechtzeitig mitgeteilte Flugverschiebungen) sind in der Regel entschädigungslos hinzunehmen.
Die Höhe der Minderung ist quotenmäßig nach Art, Umfang und Dauer der Mängel am anteiligen Reisepreis zu bemessen und gesondert zu ermitteln.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.1997
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
1.
Das Versäumnisurteil vom 18.04.1997
wird teilweise aufrechterhalten und
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin DM 455,59 nebst 4 % Zinsen
seit dem 16.02.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt vorab die durch
ihre Säumnis im Termin vom 18.04.1997
entstandenen Kosten;
Im übrigen trägt die Klägerin die
Kosten des Rechtsstreits zu 45 %, die
Beklagte zu 55 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck-
bar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahl-
lung des ausgeurteilten Betrages wegen Minderung des Reise-
preises nach den §§ 651c, 651 d Abs. 1 BGB.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem Umstand, daß die
von ihm gebuchte Reise mit Mängeln im Sinne des § 651c BGB
behaftet war.
Einen Mangel stellt der Umstand dar, daß der Strand und das
Meer gänzlich und nicht nur teilweise felsig war. Die Klä-
gerin hat substantiiert und unter Beweisantritt vorgetra-
gen, daß zudem die Felsen noch algenbehaftet waren, was zu
einer zusätzlichen Rutschgefahr wurde. Dem ist die Beklagte
nicht mit erheblichen Vortrag entgegen getreten.
Entsprechendes gilt für den Stand, der im Reisekatalog der
Beklagten als feinsandig beschrieben ist, jedoch grob-kie-
sig war.
Ferner stellt es einen Mangel dar, daß die nächsten Wasser-
sportmöglichkeiten 2-3 km entfernt waren. Denn die Formu-
lierung "Am öffentlichen Strand Wassersport von Privat"
vermittelt den Eindruck, daß der öffentliche Strand, an dem
der Wassersport ausgeübt werden kann, sich unmittelbar an
den Hotelstand anschließt.
Es stellt ebenfalls einen Reisemangel dar, daß das Hotel
vom Strand durch eine befahrene Straße getrennt war. Denn
die Ausschreibung im Katalog vermittelt den Eindruck, daß
das Hotel unmittelbar ohne weitere Hindernisse am Strand
bzw. Meer liegt. Anders können die Beschreibungen, daß der
Strand direkt vor der Tür liegt und das Hotel direkt am
Meer liegt nicht verstanden werden. Wenn die Beklagte dies-
bezüglich einwendet, es habe sich nur um eine Zufahrtsstra-
ße mit wenig Verkehr gehandelt, so bestätigt das zum einen
den klägerischen Vortrag. Zum anderen ist es aber dann un-
verständlich, aus welchen Gründen bei einer derart unbedeu-
tenden Straße eine eigene Unterführung für Fußgänger not-
wendig ist. Das Bestreiten der Beklagten ist deshalb nicht
nachvollziehbar.
Schließlich ist die Beklagte zur Minderung wegen den vor-
getragenen Mängeln bezüglich des Restaurants und der Tisch-
pflege verpflichtet, da sie dem nicht in erheblicher Weise
entgegengetreten ist.
Als Mangel der Reise im Sinne des § 651c BGB ist jedoch
nicht die Verschiebung des Abfluges zu ersehen. Zwar hätte
nach den Tickets der Abflug am 08.08.1996 um 10.10 Uhr er-
folgen sollen, tatsächlich ging der Flug erst um 22.00 Uhr.
Dies wurde der Klägerin jedoch sechs Tage vorher mitge-
teilt, so daß sie und ihr Ehemann sich darauf einstellen
könnte. Daß sie einen zusätzlichen Tag Urlaub genommen ha-
ben, ist unerheblich. Zum einen wäre dieser Tag Urlaub
wahrscheinlich auch bei einem anfänglichen Abflug um 19.00
Uhr erforderlich gewesen, wenn man die Fahrzeit von X
nach Y sowie den Umstand berücksichtigt, daß
die Klägerin wie üblich 2 Stunden vor dem Abflug am Flugha-
fen hätte sein müssen. Zum anderen ist ihr aber durch die
frühe Benachrichtigung die Möglichkeit gegeben worden, den
Tag anderweitig zu nutzen. Sie mußte nicht im Flughafen
warten, sondern konnte den Tag größtenteils zu Hause ver-
bringen. Dies stellt aber keinen entgangenen Urlaub dar und
ist vom Schutzzweck der Rechtsprechung zu Flugverspätungen
oder -verschiebungen nicht gedeckt.
Sofern die Klägerin vorträgt, sie habe nicht am Ausflug
teilnehmen können, der im Reisepreis inbegriffen gewesen
sei, so ist dies unsubstantiiert. Denn die Klägerin hat
nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, daß die Beklagte
einen Ausflug geschuldet hat. Aus der von ihr als Anlage
zur Klageschrift vorgelegten Katalogbeschreibung des Hotels
ist auch nicht erkennbar, daß ein Ausflug im Reisepreis
inbegriffen war.
Als bloße Unannehmlichkeit ist auch der Ausfall der Kli-
maanlage zu erachten. Dies gilt deshalb weil eine Klimaan-
lage nur für die öffentlichen Räume geschuldet war, für
die Zimmer selber jedoch nicht zugesichert war. Der Ausfall
an drei Tagen ist noch hinnehmbar und berechtigt nicht zu
einer Minderung.
Es stellt ebenfalls keinen Mangel dar, wenn hin und wieder
der Strom ausgefallen ist. Denn selbst tägliche Stromaus-
fälle von bis zu einer halben Stunde sind in einem Land
wie der X, wo bekanntermaßen Schwierigkeiten mit der
Stromversorgung auftreten können, noch als Unannehmlichkeit
zu bezeichnen und somit entschädigungslos hinzunehmen.
Auch der Rückflug nach X statt nach Y recht-
fertigt keine Minderung, da die eingetretene Verzögerung
noch im hinzunehmenden Rahmen von 4 Stunden liegt.
Der Kläger hat die Mängel zwar nicht schriftlich gegenüber
dem örtlichen Reiseleiter der Beklagten gerügt.
Er hat allerdings substantiiert und unter Beweisantritt
vorgetragen, welche Bemühungen er unternommen hat, seine
Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung der Beklagten
kundzumachen. Diesbezüglich hat er dargelegt, daß die Rei-
seleitung zu dem angegebenen Termin zwar im Hotel war, der
Reiseleiter sich jedoch weigerte ein Mängel-Protokoll auf-
zunehmen. Sofern die Beklagte hierzu vorgetragen hat, der
Reiseleiter sei ihr nicht bekannt, reicht dies gegenüber
dem substantiierten Vorbringen der Klägerin nicht aus.
Für die Abweichung der Strandlage erachtet das Gericht eine
Minderungsquote von 5 % als angemessen und ausreichend. Denn
auch bei einer relativ kostengünstigen Reise ist die abwei-
chende Art und Weise der Strandlage ein erheblicher Mangel.
Für die zu weit liegenden Sportmöglichkeiten und die ge-
schilderten Mängel im Restaurant ist eine Minderung von je
5 % zu gewähren und auch für die abweichende Strandqualität
sind 5 % Minderung ausreichend und angemessen.
Diese Minderungsquote von insgesamt 20 % ist von dem an-
teiligen Tagesreisepreis zu ermitteln. Die Klägerin hat
insgesamt DM 2.278,00 für die Reise bezahlt, da die abge-
schlossene Reiseversicherung nicht als für die Minderung
maßgeblicher Reisepreis zu werten ist. Für jeden Tag der
Reise ergibt dies einen Betrag von DM 162,71.
Hiervon 15 % sind DM 32,54 x 14 Tage ergibt DM 455,59.
Für den gesamten Urlaub steht der Klägerin somit ein Min-
derungsbetrag von DM 455,59 zu.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 284, 288,
291 BGB.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Voll-
streckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
Der Streitwert wird auf
DM 823,00
festgesetzt.