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Amtsgericht Düsseldorf·231 C 18345/01·20.02.2002

Klage auf Minderung wegen Kabinenmängeln abgewiesen: fehlende Mängelanzeige

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Minderung des Reisepreises wegen Mängeln in der Kabine. Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab, weil die Klägerin keine unverzügliche Mängelanzeige gemäß § 651d Abs. 2 BGB gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder dem Veranstalter erstattet hat. Eine nachträgliche Anzeige nach Reiseende sowie Hinweise an Schiffspersonal genügen regelmäßig nicht. Zudem wertet das Gericht die Reduzierung des geltend gemachten Betrags als konkludente Klagerücknahme.

Ausgang: Klage auf Minderung des Reisepreises wegen Kabinenmängeln als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Minderungsanspruch nach §§ 651c Abs. 1 i.V.m. 651d Abs. 1 BGB setzt die unverzügliche Mängelanzeige gemäß § 651d Abs. 2 BGB gegenüber der örtlichen Reiseleitung des Veranstalters oder dem Reiseveranstalter voraus.

2

Die Mängelanzeige dient dem Reiseveranstalter zur Möglichkeit der Abhilfe und zur Überprüfung, ob ein tatsächlich zu beanstandender Mangel vorliegt.

3

Die bloße Mitteilung an das Personal eines Leistungsträgers (z.B. Schiffspersonal) erfüllt regelmäßig nicht die Erfordernisse der in § 651d Abs. 2 BGB geforderten Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter oder seiner örtlichen Reiseleitung.

4

Eine nach Abschluss der Reise erstattete Mängelanzeige genügt in der Regel nicht den Zwecken der unverzüglichen Anzeige und kann einen Minderungsanspruch entfallen lassen, es sei denn, die Anzeigeerhebung war dem Reisenden unmöglich.

5

Die teilweise Zurücknahme des geltend gemachten Betrags im Klageverfahren kann als konkludente Klagerücknahme angesehen werden und beeinflusst die Kostenfolge.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a ZPO§ 651c Abs. 1 i.V.m. § 651d Abs. 1 BGB§ 651d Abs. 2 BGB§ 651 d Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO

unter Berücksichtigung der bis zum 11.01.2002 eingegangenen Schriftsätze

am 21.02.2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von noch 873,00 DM aus den §§ 651 c Abs. 1 i.V.m. 651 d Abs. 1 BGB.

4

Die Klägerin ist mit ihren Minderungsansprüchen ausgeschlossen, weil sie es nämlich unterlassen hat, die nach § 651 d Abs. 2 BGB für den Minderungsanspruch erforderliche Mängelanzeige unverzüglich bei der Reiseleitung der Beklagten oder der Beklagten selbst anzubringen.

5

Nach der Vorschrift des § 651 d Abs. 2 BGB muss der Reisende sämtliche Mängel, die er während der Reise feststellt, ohne schuldhaftes Zögern der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter selbst anzeigen.

6

Wie die Beklagte zu Recht hinweist, dient diese Mängelanzeigepflicht dazu, dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu Abhilfe zu geben. So soll nämlich vermieden werden, dass der Reiseveranstalter sich später Minderungsansprüchen wegen Mängeln gegenüber sieht, die er hätte abstellen können.

7

Zudem soll der Reiseveranstalter dadurch die Möglichkeit bekommen, zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, den der Reisende geltend macht.

8

Eine solche rechtzeitige und umfassende Mängelanzeige hat die Klägerin jedoch in ihrer Klage nicht dargelegt.

9

Insofern war es nämlich nicht ausreichend, lediglich dem Schiffspersonal wegen der defekten Toilette Bescheid zu geben. Regelmäßig ist nämlich das Personal eines Leistungsträgers des Reiseveranstalters nicht zur Entgegennahme von Mängelanzeigen berechtigt.

10

Die Klägerin hat schließlich auch nicht vorgetragen, dass es ihr unmöglich war, die Mängel der Beklagten anzuzeigen, weil z.B. kein Reiseleiter an Bord des Schiffes gewesen sei oder weil dieser trotz mehrfacher Versuche nie zu erreichen gewesen sei.

11

Die unter dem 30.11.1999 erteilte Mängelanzeige war nicht ausreichend, um dem Erfordernis des § 651 d Abs. 2 BGB zu genügen.

12

Sie erfolgte nämlich erst nach Abschluss der Reise und konnte somit nach Sinn und Zweck der Mängelanzeige die einen Minderungsanspruch sichernden Wirkungen nicht mehr entfalten.

13

Soweit die Klägerin darüber hinaus den Defekt des Fernsehers und des Radios in der Kabine gerügt hat, so hat sie nicht vorgetragen, dass überhaupt Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden ist, dass Fernseher und Radio in der Kabine sein sollten. Auch hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen, weshalb sich ein weiterer Hinweis des Gerichts erübrigte.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 und 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

15

Die Klägerin hat mit ihrer Anspruchsbegründung vom 08.02.2001 nämlich den noch mit Mahnbescheid vom 19.04.2000 geltend gemachten Betrag von 1.000,00 DM nur noch in Höhe von 843,00 DM weiterverfolgt, was als konkludente Klagerücknahme auszulegen ist.

16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 711 Nr. 8 und 713 ZPO.

17

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

18

1.000,00 DM (511,29EUR) bis zum 12.02.2001,

19

ab dann auf 843,00 DM (431,02EUR)

20

festgesetzt.