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Amtsgericht Düsseldorf·231 C 14645/08·30.08.2009

Kfz-Diebstahl: Schlüssel in unverschlossener Umkleide – Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Kaskoversicherung Ersatz nach Diebstahl seines Pkw, nachdem der Autoschlüssel während des Fitnesstrainings aus einer unverschlossenen Umkleide entwendet worden war. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist (§ 61 VVG a.F.). Das Gericht bejahte grobe Fahrlässigkeit, weil der Schlüssel in einer allgemein diebstahlsgefährdeten, unbeaufsichtigten Umkleide zurückgelassen wurde und Dritte Zugang hatten. Die Klage auf Erstattung der Reparatur- sowie Schloss-/Schlüsselkosten wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Leistungen aus der Kaskoversicherung wegen grob fahrlässiger Schlüsselsicherung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 61 VVG a.F. liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und das naheliegend Gebotene unbeachtet lässt.

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Zu den zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen Kfz-Diebstahl gehört, Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass ein Zugriff beliebiger Dritter ausgeschlossen oder deutlich erschwert ist.

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Das Zurücklassen eines Kfz-Schlüssels in einem unbeaufsichtigten und unverschlossenen Umkleidebereich einer Sportstätte kann grob fahrlässig sein, wenn nach den Umständen mit einem Zugriff Dritter gerechnet werden muss.

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Ein bloßes „Augenblicksversagen“ (Vergessen des Schlüssels) schließt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht aus, wenn die objektiven Gefahrenumstände eine gesteigerte Sorgfalt erfordern und keine besonderen entlastenden Umstände hinzutreten.

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Für die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. genügt, dass das grob fahrlässige Verhalten für den eingetretenen Schaden mitursächlich (adäquat kausal) geworden ist; ein unmittelbarer Kausalverlauf ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 61 VVG a.F.§ 61 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2009

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung nach Maßgabe der AKB und macht vorliegend Ansprüche aus Anlass eines Fahrzeugdiebstahls vom 02.05.2008 geltend. An diesem Tage stellte der Kläger seinen Pkw Kia, amtliches Kennzeichen X-XX xxxx, auf dem Parkplatz des Sportparks X, X-Straße in X ab. Sodann begab er sich zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin A, zu der dort befindlichen Fitnesshalle. In der für Männer vorgesehenen Umkleidekabine kleidete sich der Kläger in Sportkleidung um. Den Fahrzeugschlüssel ließ er in seiner Lederjacke in der Umkleidekabine zurück und begab sich zum Fitnesstraining in die Fitnesshalle in der Zeit von 10.30 Uhr bis 12.10 Uhr. Unstreitig bleibt die Umkleidekabine stets unverschlossen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Eingangstür zum Fitnessgebäude stets unverschlossen ist oder - so der Vortrag des Klägers - nur für die Zeit des Kurswechsels bis 10.30 Uhr unverschlossen ist. Während des Fitnesstrainings wurde der Fahrzeugschlüssel des Klägers aus der Umkleidekabine entwendet und mit den entwendeten elektrischen Fahrzeugschlüsseln das Fahrzeug des Klägers gestohlen. Am 24.05.2008 wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt in X aufgefunden. Mit der Klage macht der Kläger die Kosten für die Reparatur und den Austausch von Schließzylinder und Schlüssel geltend. Die Beklagte lehnte eine Schadensregulierung unter Hinweis auf eine Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG a.F. wegen grober Fahrlässigkeit ab.

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Der Kläger meint, er habe den Versicherungsfall nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass er den Fahrzeugschlüssel lediglich entgegen seiner Gewohnheit versehentlich in seiner Lederjacke in der Umkleidekabine vergessen und nicht – wie üblich - in der Sporttasche mit in den Fitnessraum genommen habe. Die Eingangstür zum Fitnessgebäude sei lediglich in der Zeit, in der der Wechsel zwischen der Gruppe, die ab 9.30 Uhr einen Kurs absolvierte und der Gruppe, die um 10.30 Uhr beginne, vollzogen werde, kurzzeitig bis 10.30 Uhr geöffnet. Nachdem der erste Kurs nach Beendigung komplett umgezogen sei und die Umkleide gegen 10.30 Uhr verlasse habe, werde die Eingangstür verschlossen, so dass Zuspätkommende des zweiten Kurses, der um 10.35 Uhr beginne, sodann klingeln müssten, um eingelassen zu werden.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.359,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2008 zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 359,90 € außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er habe den Fahrzeugschlüssel lediglich in der Jacke vergessen, ändere zudem nichts an dem Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens. Die Beklagte behauptet, dass die Eingangstür nie verschlossen sei und lediglich ein Keil zwischen Tür und Rahmen gelegt sei, um zu gewährleisten, dass die Teilnehmer des zweiten Kurses ohne Probleme in die Umkleidekabinen kommen könnten. So sei es auch am 02.05.2008 gewesen. Zudem gäbe es in der Nebenhalle einen 2. Eingang, über den die Umkleidekabine ebenfalls betreten werden könne. Aufgrund der Verschlusssituation der Eingangstür seien die Teilnehmer des Fitnesskurses darüber informiert worden, dass sie Wertsachen und Schlüssel in die Fitnesshalle mitnehmen müssten und nicht in der Umkleidekabine zurücklassen dürften. Eine Leistungsfreiheit liege auch schon unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, da der Kläger in seiner Schadensanzeige lediglich angegeben habe, dass die Umkleidekabinen "nicht so einfach frei zugänglich" seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.2009 (Bl. 95 f. d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 20.07.2009 (Bl. 109 ff. d.A.) verwiesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 12 AKB auf Erstattung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug besteht nicht. Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG a.F. wegen grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalles durch den Kläger von ihrer Leistungspflicht befreit.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Versicherungsfall von dem Kläger grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Versicherungsnehmer fördert den Eintritt des Versicherungsfalles dann grob fahrlässig, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet (BGH, r+s 1989, S. 62). Der subjektive Risikoausschluss des § 61 VVG a.F. betrifft mithin ein Verhalten, bei dem sich schon bei einfachen und naheliegenden Überlegungen die erhöhte Schadenswahrscheinlichkeit und die Notwendigkeit, ein anderes als das geübte Verhalten in Betracht zu ziehen, aufdrängt (OLG Hamm, r+s 1991, S. 332). Ein typischer Fall für grob fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der Entwendung eines Kfz kann die mangelnde Sicherung des Kfz, auch in Form unzureichender Sicherung der Kfz-Schlüssel, gegen den Zugriff beliebiger fremder Dritter ergeben (OLG Köln, r + s 1996, S. 392). Zu den von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erwartenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Diebstahl eines Kfz gehört es nämlich, die Kfz-Schlüssel so aufzubewahren, dass sie vor dem unbefugten Zugriff beliebiger Dritter geschützt sind. Im Fall des Verbleibens von Kfz-Schlüsseln in den Taschen eines abgelegten Kleidungsstückes ist stets im Einzelfall maßgeblich, in welchem Grad sich der Gewahrsamsinhaber des Einflusses auf die Schlüssel begibt und zugleich Fremde Zugriff auf die Schlüssel nehmen können. Bei Umkleideräumen von Sportanlagen - wie im vorliegenden Fall - ist allgemein bekannt, dass dort besondere Vorsicht im Hinblick auf mitgebrachte Wertgegenstände angezeigt ist, weil es immer wieder zu Diebstählen aus zurückgelassenen Taschen oder Kleidungsstücken kommt (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 392). Der Bejahung einer erhöhten Diebstahlsgefahr steht nicht entgegen, dass die Sportanlage nicht zur Benutzung durch die Allgemeinheit zugänglich ist (vgl. OLG Stuttgart, r+s 1996, S. 393). Die Umkleideräume von Sportstätten üben - wie allgemein bekannt - eine erhebliche Anziehungskraft auf Diebe aus. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist daher bei Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel bzw. Wertsachen in der unbeaufsichtigten und unverschlossenen Umkleide bzw. in sonstigen in bestimmter Weise zugänglichen Räumlichkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu bejahen (vgl. OLG Hamburg, VersR 1995, S. 1347 ff.; OLG Stuttgart, VersR 1993, S. 604 ff.; r + s 1996, S. 393 f.; OLG Koblenz, VersR 2000, S. 224; AG München, VersR 1984, S. 650; AG Charlottenburg, Schaden-Praxis 2008, S. 157 ff.: Umkleide; LG Offenburg, VersR 2005, S. 1683: Gaststätte; OLG Köln, RuS 1996, S. 392 ff.; OLG Köln, a.a.O., S. 392: Reiterhof).

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Auch in dem hier zu entscheidenden Fall war eine Situation gegeben, die zu besonderer Vorsicht beim Zurücklassen von Wertgegenständen in der unstreitig unverschlossenen Umkleidekabine mahnen musste. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers nehmen an dem Freitagskurs um 9.30 Uhr 8 Männer sowie 15 Frauen und an dem Folgekurs um 10.30 Uhr 10 Männer sowie 9 Damen teil. Auch wenn man berücksichtigt, dass wegen Krankheit oder sonstigen Terminen in der Regel 1-2 Personen fehlten, so hatte vorliegend eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen Zugang zu der Herrenumkleide und somit zu der frei zugänglichen Lederjacke mit den Schlüsseln. Unstreitig ist die Herrenumkleide auch von der Damenumkleide - wenn auch nach Klägervortrag durch einen 5 m langen Gang getrennt - grundsätzlich zugänglich. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass ihm die in seinem eigenen Kurs teilnehmenden Personen bekannt waren und daher ein gewisses Vertrauen herrschte, so konnte dies jedoch nicht in gleichem Maße für die vorherigen Teilnehmer des 9.30 Uhr-Kurses gelten, zumal diese sich jedenfalls noch zu einem Zeitpunkt in den Umkleiden befinden konnten, als der Kläger bereits im Fitnessraum an dem folgenden Kurs teilnahm. Eine unbeobachtete Wegnahme der Schlüssel war daher ohne weiteres denkbar. Darüberhinaus kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Eingangstüre – so der Klägervortrag – lediglich für die Dauer des Kurswechsels und bis maximal 10.30 Uhr geöffnet und damit ein Eindringen unbefugter Dritter von außen nicht möglich war. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eingangstüre zumindest auch geraume Zeit vor Beendigung des ersten Kurses und geraume Zeit nach Beginn des Kurses des Klägers geöffnet war, so dass es unbefugten Dritten ohne weiteres möglich gewesen ist, die unverschlossene Herrenumkleide zu betreten. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen und dem von dem Kläger zu den Akten gereichten Grundriss (Bl. 127 d.A.) wurde zwar die Notausgangstüre in der Gymnastikhalle lediglich zum Lüften während des Kurses benutzt, so dass ein unbeobachtetes Eintreten durch diese Türe in die Umkleidekabine daher von vornherein nicht angenommen werden kann. Anders verhält es sich nach der Beweisaufnahme jedoch in Bezug auf die Eingangstüre. Die von beiden Parteien benannte Zeugin B, Leiterin des Kurses, hat im Rahmen der Beweisaufnahme angeben, dass sie es üblicherweise so handhabe, dass sie eine Viertelstunde vor Ende des ersten Kurses einen Keil in die Eingangstüre lege, damit die Teilnehmer des zweiten Kurses in die Sporthalle eintreten können. Es sei mit den Teilnehmern des ersten Kurses vereinbart, dass der letzte Teilnehmer den Keil aus der Türe nehme, sodass diese sodann von außen nicht mehr zu öffnen sei. Nach der Aussage der Zeugin B kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits um 10.30 Uhr die Eingangstüre wieder geschlossen ist, denn nach der Lebenserfahrung nimmt das Umkleiden und gegebenenfalls Duschen eine gewisse Zeit in Anspruch, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der letzte Teilnehmer bereits um 10.30 Uhr die Tür schloss. Auch hat die Zeugin B – insofern überzeugend - bekundet, dass zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses in dem rechts von der Eingangstüre gelegenen Raum Massagestühle standen, die von den Kursteilnehmern benutzt wurden. Es war somit unbefugten Dritten - auch nach der Aussage der Zeugin B - ohne weiteres möglich, während des Duschvorgangs bzw. der Massage der letzten Teilnehmer des ersten Kurses die Herrenumkleide zu betreten. Auch bestand aufgrund der räumlichen Gegebenheiten der Sporthalle die Möglichkeit, dass Dritte während der Öffnung der Türe in der Viertelstunde vor bzw. nach Beginn des zweiten Kurses in die schon bzw. noch geöffnete Türe eintraten und sich – z.B. in dem an diesem Tage zu diesem Zeitpunkt nicht genutzten Massageraum rechts der Eingangstüre versteckt halten konnten, um sodann während des laufenden zweiten Kurses unbemerkt in die Umkleide zu gelangen. So hat die Zeugin B auf Nachfrage des Gerichts bekundet, dass der rechts der Eingangstüre gelegene Raum in der streitgegenständlichen Zeit geöffnet gewesen sei.

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Schon aufgrund dieses Sachverhalts ist von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem fest, dass die von der Zeugin B geschilderte Handhabung der Türöffnung - für die Kursteilnehmer auch offensichtlich - nicht strikt eingehalten wurde. So hat die Zeugin B zunächst bekundet, dass sie meistens nochmals nachgeschaut habe, ob der letzte Teilnehmer auch tatsächlich den Keil in der Türe beim Verlassen der Räumlichkeiten entfernt habe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat sie hingegen im Widerspruch dazu bekundet, dass sie es immer so halte, dass sie nachschaue, ob der letzte Teilnehmer die Türe tatsächlich geschlossen habe und sie sich bezüglich des streitgegenständlichen Tages sicher sei, dass sie die Überprüfung der Türe durchgeführt habe. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin B zu der behaupteten Striktheit der Türhandhabung sind für das Gericht nicht nachvollziehbar und angesichts der hierzu teilweise im Widerspruch stehenden übrigen Zeugenaussagen auch nicht glaubhaft. So erscheint es für das Gericht lebensfremd, dass die Zeugin B stets in der von ihr geschilderten Genauigkeit auf die Öffnung und Schließung der Türe geachtet haben will, zumal es für zufrüh- oder zuspätkommende Teilnehmer bedeutete, dass diese schellen mussten. Auch ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin B – wie von ihr behauptet – stets zu Beginn eines Trimesterkurses auf die Mitnahme sämtlicher Wertgegenstände und der Möglichkeit der Taschenablage in Fächer in der Turnhalle nochmals ausdrücklich hingewiesen haben will. Die vernommenen Zeugen A und W, beide Teilnehmer des zweiten Kurses, haben angegeben, dass ihnen ein derartiger Hinweis zu Beginn des Kurses nicht erteilt wurden sei: Der Zeuge WX, ebenfalls Kursteilnehmer, hat angegeben, dass er sich nicht erinnere, ob ein derartiger Hinweis zu Beginn des Kurses erteilt worden sei, jedoch allgemein bekannt gewesen sei, dass Wertsachen in die Halle mitzunehmen seien. Die drei Zeugen haben auch bekundet, dass sie nicht wissen, wann bzw. ob und von wem die Türe während des Kurses geschlossen werde. Auch wenn die Kursteilnehmer nach den Angaben der Zeugin B während der Türkontrolle mit Bodenübungen beschäftigt gewesen seien sollen, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Zeugen das regelmäßige Verlassen der Halle durch die Zeugin B als Kursleiterin nicht bemerkt hätten. Die Zeugin A, Ehefrau des Klägers, hat insofern angegeben, dass sie nicht bemerkt habe, in welcher Weise die Tür während des Kurses geschlossen wurde, sie jedoch für den Fall, dass sie auf die Toilette gegangen sei, gesehen hätte, dass die Türe geschlossen sei. Der Zeuge WX hat bekundet, dass die Türe bei seiner Ankunft zum Kurs stets geöffnet gewesen sei und meist bereits einige Kursteilnehmer in dem Vorraum der Halle gewartet hätten. Die Türe sei nicht mit einem Keil belegt gewesen, sondern habe sich auch ohne einen solchen von außen öffnen lassen. Auch Zuspätkommende hätten ohne Weiteres Einlass erhalten. Die Verspätung habe ca. 5 Minuten betragen. Es sei auch vorgekommen, dass die Türe geschlossen gewesen sei, da er sich daran erinnere, dass eine Frau, die einen Kursteilnehmer abholen wollte, geklopft habe. Der Zeuge W hat angeben, dass die Türe stets bei seiner Ankunft durch bloßes Aufdrücken ohne Belegung mit einem Keil habe geöffnet werden können. Dies sei auch der Fall gewesen als er einmal bereits um 10.15 Uhr zu früh zum Kurs erschienen sei und bereits ein weiterer Kursteilnehmer ab ca. 10.05 Uhr anwesend gewesen sei. Nach seiner Erinnerung sei es nie vorgekommen, dass ein Kursteilnehmer oder Besucher wegen einer verschlossenen Türe hätten schellen oder klopfen müssen. Es sei nie im Kurs über die Verschlusssituation der Türe gesprochen worden und er sei davon ausgegangen, dass diese stets geöffnet sei. Der Zeuge AX, der als Schadensregulierer am 14.05.2008 die Räumlichkeiten der Sporthalle aufsuchte, hat angegeben, dass er aufgrund eines in der Tür liegenden Keils ungehindert Zutritt zu der Halle gehabt und zu diesem Zeitpunkt ein Kurs stattgefunden hätte. Die Zeugin B hat zwar hierzu im Widerspruch stehend bekundet, dass die Türe zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen sei. Ihren Angaben kann jedoch aus den bereits oben genannten Gründen nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Die behaupteten konkreten ausdrücklichen Hinweise auf die Mitnahme von Wertgegenständen sowie die behauptete Striktheit der Anwendung der Türsituation mittels eines Keils konnte von den übrigen Zeugen nicht in Gänze bestätigt werden. Die Aussage der Zeugin zeigte erhebliche Entlastungstendenzen, die möglicherweise darauf zurückgeführt werden können, dass die Zeugin offenbar selbst um eine Haftbarmachung fürchtete. So schilderte sie nicht nur insofern zunächst widersprüchlich, dass sie angegeben hat, dass sie zumeist nachschaue, ob die vorherigen Kursteilnehmer die Türe geschlossen hätte, um sich sodann dahingehend zu berichtigen, dass sie dies stets tue. Auch ihr ohne Nachfrage erhobener Einwand, sie gehe davon aus, dass der Kläger die Schlüssel schon vorher verloren habe oder sie ihm schon vorher geklaut worden seien, verdeutlicht dies. Letztlich kann auch dahinstehen, ob zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge AX die Räumlichkeiten betrat die Türe geöffnet oder geschlossen war – zumal der Zeuge nicht zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Kurses die Türsituation überprüfte -, denn nach den übrigen Aussagen der insofern glaubhaften Zeugen, insbesondere der Zeugen W und WX, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Türsituation in der von der Zeugin B geschilderten Striktheit durchgeführt wurde. Im Ergebnis kommt es hierauf auch nicht entscheidend an, da selbst bei unterstellter Richtigkeit der Angaben der Zeugin B aufgrund des nicht unerheblichen Zeitraums der Türöffnung vor und nach dem Kurs sowie des Umstands, dass auch die Teilnehmer selbst die Möglichkeit zur Wegnahme der Schlüssel hatten, das Vorliegen grober Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Dies gilt umso mehr, als nach der Lebenserfahrung auch weitere Personen Schlüssel zu der Halle besitzen (z.B. Putzdienst, Hausmeister). Zu den ebenerdig gelegenen Herrenumkleiden, die offen und nicht verschlossen gewesen sind, hat sich ein Außenstehender mühelos in den Umkleideraum einschleichen können. Es handelt sich insofern um ein öffentliches Gebäude, bei dem insbesondere in Umkleidekabinen mit Diebstählen zu rechnen war. Dem Kläger war dies auch grundsätzlich bewusst, denn nach seinem eigenen Vortrag entsprach es seiner Gewohnheit, die Autoschlüssel mit in die Turnhalle zu nehmen. Der Kläger musste bei diesen Gegebenheiten ohne weiteres damit rechnen, dass während des Fitnesskurses Unbefugte den Autoschlüssel aus seiner Jackentasche entwenden könnten. Es musste sich daher die Notwendigkeit aufdrängen, diesen Schlüssel mit in den Fitnessraum zu nehmen und an die Mitnahme vor Verlassen der Umkleidekabine auch zu denken. Dem potentiellen Täter war es ohne weiteres möglich, den Pkw auf dem zu der Sporthalle befindlichen Parkplatz zu vermuten und aufzufinden. Auch der Umstand, dass nach dem Klägervortrag der Parkplatz für den gesamten Sportpark genutzt wird, steht dem nicht entgegen. Wie sich auch aus der von dem Kläger eigens angefertigten Skizze zur Schadensmeldung ergibt (Bl. 57 der Akte), befand sich der Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur Fitnesshalle. Das Auffinden des klägerischen Kfz war für den Täter besonders erleichtert durch den Umstand, dass es sich bei den Schlüsseln um ein elektronisches System handelte, so dass der Täter die entwendeten Schlüssel nicht an mehreren Fahrzeugen in auffälliger Weise ausprobieren musste, sondern durch die bloße Betätigung des Türöffners, das klägerische Fahrzeug schnell ermitteln konnte. Aufgrund der Eigenschaft des elektronischen Schlüssels war daher für den Kläger besondere Vorsicht geboten (vgl. LG Offenburg, VersR 2005, S. 1683). Auch wenn der Diebstahl eines Kfz grundsätzlich eine höhere kriminelle Energie als der bloße Diebstahl von sonstigen Wertsachen erfordert, so musste der Kläger doch insbesondere damit rechnen, dass durch das Zurücklassen der Schlüssel die – sich im vorliegenden Fall offenbar auch realisierte – Gefahr einer – weniger kriminelle Energie erfordernde - bloße vorübergehenden "Gebrauchsanmaßung" zwecks "Probefahrt" bestand. Insbesondere im Umkreis des hiesigen Sportparks, in dem sich erfahrungsgemäß weitere Personen, insbesondere Jugendliche, aufhalten, ist hiermit zu rechnen.

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Das Verhalten des Klägers stellt sich in der gegebenen Situation auch als subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten dar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es habe sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, da er den Schlüssel lediglich – wie von den Zeugen A, WX und W weitestgehend für die objektive Komponente bestätigt - entgegen seiner Gewohnheit in der Umkleide vergessen habe, so ändert dies an dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit nichts. Der BGH hatte das Augenblicksversagen zeitweise als Abgrenzungsmerkmal zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit eingeführt, diese Rechtsprechung aber 1992 ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH r+s 1989, S. 192, demgegenüber r+s 1992, S. 292; vgl. auch OLG Köln, r+s 1996, S. 393). Ein Augenblicksversagen ist nach dieser neuen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH, r+s 1992, S. 292). Schwerwiegende Sorgfaltsverstöße, die objektiv als grober Pflichtverstoß zu bezeichnen sind, können allenfalls durch das Hinzutreten besonderer Umstände im subjektiven Bereich vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten (OLG Braunschweig, r+s 1993, S. 384; OLG Köln, a.a.O., S. 393). Selbst wenn der Kläger daher entgegen seiner sonstigen Gewohnheit den Schlüssel in der Jackentasche vergessen haben sollte, gibt dies allein keinen Anlass, von der Annahme einer gesteigerten Vorwerfbarkeit abzusehen. Die objektiven Gefahrenumstände waren dem Kläger bekannt. Er zog hieraus die Konsequenz, den Kfz-Schlüssel grundsätzlich mit in die Fitnesshalle zu nehmen. Dass der Kläger diesen am Schadenstag nach seiner Behauptung in seiner Lederjacke vergaß und ihm auch dies offenbar auch nicht nachträglich während der gesamten Kursdauer einfiel, verdeutlicht seine Nachlässigkeit. Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers hat nicht allein den Diebstahl, sondern auch den anschließenden Unfallschaden adäquat kausal herbeigeführt. Es ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers unmittelbar zum Versicherungsfall führt; die Mitursächlichkeit reicht (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 61, Anmerkung 3).

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Nach alledem ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht gegeben.

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II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.359,90 €.