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Amtsgericht Düsseldorf·231 C 14006/08·30.11.2008

Zahlungsanspruch aus Teilkasko wegen entwendeter Navigations‑CD stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung für eine aus dem Pkw entwendete Navigations‑CD. Streitpunkt war, ob die CD als mitversichertes Zubehör des Navigationssystems zu behandeln ist. Das Amtsgericht gab der Klage statt: Nach Auslegung der AKB (§§133,157 BGB) fällt die CD unter die mitversicherten Navigationssysteme. Zudem wurden Anwaltskosten und Verzugszinsen zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Teilkaskoversicherung wegen entwendeter Navigations‑CD in voller Höhe stattgegeben; Zinsen und Anwaltskosten zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; dabei sind die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB anzuwenden.

2

Zubehör eines mitversicherten Hauptgegenstands ist mitversichert, wenn die Auslegung ergibt, dass die Zugehörigkeit zum Hauptgegenstand im Vordergrund steht und damit die funktionale Verbundenheit ausschlaggebend ist.

3

Ein in den Bedingungen genannter genereller Ausschluss von Ton‑ und Datenträgern schließt die Deckung nur aus, wenn die Auslegung eindeutig ergibt, dass der konkrete Gegenstand nicht als zugehöriges Zubehör erfasst werden soll.

4

Ersatz erforderlicher Rechtsanwaltskosten kann als Schadensersatz nach §§ 280, 286 BGB verlangt werden; Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB zu gewähren (unter Beachtung der zivilprozessualen Regelungen).

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 133, 157 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB§ 286 ZPO§ 288 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren nach der Sachlage vom 01.12.2008

durch die Richterin X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 214,29 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 sowie € 39,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

3

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien abgeschlossen Teilkaskoversicherungsvertrag zu. Zwischen den Parteien ist die Eintrittspflicht für den dem Klageantrag zugrundeliegenden Schadensfall unstreitig; die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für eine entwendete CD, die zu dem im PKW eingebauten Navigationsgerät gehörte.

4

Die Anlage zu § 15 AKB führt in Ziff. 1) als mitversichert Navigationssysteme auf, in Ziff. 3) als nicht versicherbar Ton- und Datenträger jeder Art. Im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist die zu dem Navigationsgerät gehörige CD mitversichert, da sie unter Ziff. 1) der Anlage zu § 15 AKB fällt. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts umfasst die Versicherung des Navigationsgeräts auch den Zubehör, im Vordergrund steht hier die Zugehörigkeit zu dem Navigationsgerät, nicht die Eigenschaft als CD.

5

Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280, 286 BGB zu erstatten.

6

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 ZPO.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

8

Streitwert: 214,29 EUR