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Amtsgericht Düsseldorf·230 C 9737/02·11.03.2003

Teilverfahren wegen mangelhafter Reinigung: Haftungsbegrenzung durch AGB wirksam

ZivilrechtWerkvertragsrechtAGB-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Schadensersatz wegen mangelhafter chemischer Reinigung einer Kostümjacke geltend. Das Gericht verurteilte Beklagten 1 nach § 635 BGB zur Zahlung von 92,02 EUR, lehnte weitergehende Forderungen jedoch ab. Die Reinigung war mangelhaft; eine AGB-Haftungsbegrenzung wurde wegen deutlich sichtbarem Aushang und Hinweis auf Versicherung als wirksam angesehen. Gegen Beklagten 2 blieb die Klage größtenteils ohne Erfolg.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter 1 zur Zahlung von 92,02 EUR verurteilt, sonstige Klage abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Werkvertrag begründet eine mangelhafte Werkleistung Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatz nach § 635 BGB.

2

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn die Mängelbeseitigung objektiv nicht mehr möglich ist.

3

Eine in AGB enthaltene Haftungshöchstsumme, die als Vielfaches des Entgelts ausgewiesen ist, kann wirksam sein, wenn der Verwender auf die Möglichkeit einer Versicherung hinweist und diese zu angemessenen Bedingungen anbietet.

4

Bei Geschäften des Massenverkehrs kann ein deutlich sichtbarer und verständlicher Aushang der AGB in den Geschäftsräumen für die Einbeziehung der Bedingungen genügen; das Einverständnis des Kunden ist dann grundsätzlich anzunehmen.

5

Verzugszinsen können nach §§ 286, 288 BGB geltend gemacht werden, wenn Verzug eingetreten ist.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a ZPO§ 635 BGB§ 631 BGB§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AGBG§ 2 AGBG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 12. März 2003

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 92,02 EUR nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die

Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

5

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. gem. § 635 BGB einen Zahlungsanspruch in Höhe von 92,02 EUR.

6

Die Klägerin schloss mit dem Beklagten zu 1. Mitte Dezember 2001 einen Werkvertrag gem. § 631 BGB, nachdem der Beklagte zu 1. seitens der Klägerin den Auftrag erhielt, eine Kostümjacke chemisch zu reinigen. Der Beklagte zu 1. nahm dabei in seinem Geschäft die Kostümjacke der Klägerin an, ohne ihr deutlich zu machen, dass er lediglich als Vertreter des Beklagten zu 2. auftrete, der die Jacke letztendlich reinigte.

7

Die durchgeführte Reinigung war mangelhaft. Unstreitig ist die Kostümjacke nach der Reinigung durch den Beklagten zu 2. im Auftrag des Beklagten zu 1. in der Farbe leicht ausgeblichen. Die Schulterpolster sind deformiert. Die Nähte am Ärmelbund sind faltig und neben dem Textilumbruch gebügelt. Der Stoff hat nicht mehr die ursprüngliche Festigkeit und außerdem ist die Jacke eingelaufen.

8

Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war im vorliegenden Fall entbehrlich, nachdem eine Rückgängigmachung der Mängel zum größten Teil nicht mehr möglich gewesen wäre. Eine Rückführung der ursprünglichen Festigkeit des Stoffes war nicht möglich, ebenso die Behebung des Mangels, dass die Jacke eingelaufen ist.

9

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der darin enthaltenen Haftungsbeschränkung jedoch auf den 15-fachen Betrag einer Vollreinigung, mithin auf 92,02 EUR begrenzt. Grundsätzlich ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die als Haftungshöchstsumme ein Mehrfaches des vom Verwendungsgegner zu zahlendes Entgelt vorsieht, unwirksam (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, § 9 AGBG, Rdnr. 47). Derartige Regelungen können aber ausnahmsweise wirksam sein, wenn der Verwender auf die Notwendigkeit einer Versicherung hinweist und diese zu angemessenen Bedingungen anbietet, wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu 1. sind auch in das Vertragsverhältnis mit der Klägerin gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AGBG einbezogen worden. Ein Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten reicht bei Geschäften des Massenverkehrs, bei denen ein ausdrücklicher Hinweis an sich möglich wäre, aber eine unverhältnismäßig und im Grunde überflüssige Erschwerung der Massenabfertigung darstellen würde. In einem solchen Fall genügt ein Aushang, vorausgesetzt er ist deutlich sichtbar angebracht und es handelt sich um einen einfachen und leicht verständlichen Text (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, § 2 AGBG, Rdnr. 7). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte zu 1. hat unter anderem durch Vorlage von Lichtbildern aber auch in seinem Klageerwiderungsschreiben vom 12.07.2002 dargelegt, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Haftungsbeschränkung zweimal gut sichtbar in seinen Verkaufsräumen ausgehängt habe. Dies geht aus den beigefügten Lichtbildern hervor. Zwar hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Allgemeine Geschäftsbedingungen unterhalb der Theke aushingen. Es ist jedoch zu erkennen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch innerhalb der Geschäftsräume weiterhin aushingen, so dass, nachdem die Klägerin diesen Vortrag des Beklagten zu 1. nicht bestritten hat, seine Angaben als unstreitig anzusehen sind. Das Einverständnis der Klägerin als Kundin des Beklagten zu 1. wird in einem solchen Fall grundsätzlich angenommen (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, § 2 AGBG, Rdnr. 16).

10

Eine Überraschungsklausel gem. § 3 AGBG ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht anzunehmen.

11

Der ausgeurteilte Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

12

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 505,16 EUR.

13

Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten verfolgt, der über 95,00 EUR hinausgeht, ist die Klage unzulässig. Der Beklagte zu 2. hat gegen den Mahnbescheid der Klägerin über den Betrag von 505,16 EUR lediglich Teilwiderspruch eingelegt, und zwar soweit die Forderung der Klägerin über 95,00 EUR betrifft. Hierauf ist die Klägerin auch hingewiesen worden. Insofern ist er in der Lage, das Mahnbescheidsverfahren weiterzubetreiben und den Erlass eines Vollsteckungsbescheides zu beantragen.

14

Im Übrigen ist die Klage gegen den Beklagten zu 2. unbegründet. Zwar hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 2. gem. § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung ihres Eigentums, nämlich der Kostümjacke. Da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht, finden auch Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Allerdings hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 2. keinen Schadensersatzanspruch über 505,16 EUR, da sie insofern auch Ersatz nicht nur für die Jacke, sondern auch für den zu dem Kostüm gehörenden Rock 339,00 DM verlangt. Da die Klägerin den Rock, welcher völlig unbeschädigt ist, auch weiterhin tragen und verwenden kann, sind die Kosten hierfür nicht zu erstatten. Da die Kosten des Rockes höher liegen als der Betrag, gegen den der Beklagte zu 2. Widerspruch eingelegt hat, kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich die Klägerin auch hinsichtlich ihres Schadensersatzanspruches hinsichtlich der beschädigten Jacke einen weiteren Abzug neu für alt entgegenhalten lassen muss. Dieser dürfte jedoch in Anbetracht dessen, dass die Klägerin selbst vorträgt, es handele sich um ein modisches Kleidungsstück, welches sie am 16.05.2001, also ungefähr ein halbes Jahr vor der Beschädigung erwarb, in Höhe von 20% anzusetzen sein.

15

Das Gericht konnte auch den Antrag der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. kein Teilanerkenntnisurteil erlassen, da der Beklagte zu 2. kein Teilanerkenntnis erklärt hatte, sondern lediglich eine unter Umständen vorliegende Vergleichsbereitschaft darstellt, ohne die Anerkennung einer Schuld.

16

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

17

Streitwert: 505,00 EUR