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Amtsgericht Düsseldorf·230 C 883/02·12.05.2002

Zahlungsklage nach StVG abgewiesen: 25% Mitverursachung durch Halteverbot

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrszivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung nach § 7 Abs. 1 StVG. Das Gericht nimmt zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG an, verneint jedoch die Unabwendbarkeit des Unfalls für die Beklagten und setzt der Klägerin einen Verursachungsanteil von 25% wegen Abstellens im absoluten Halteverbot zu. Daraus folgt die Abweisung der Klage; gleiches gilt für Ansprüche nach § 18 Abs.1 StVG und §§ 3 Nr.1,2 PflVG.

Ausgang: Klage auf Zahlung nach § 7 Abs. 1 StVG wegen 25% Mitverursachung des Klägers abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG besteht, wenn die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind; die Haftung kann jedoch nach § 7 Abs. 2 StVG entfallen, wenn der Unfall für den Halter/unfallbeteiligten Fahrer unabwendbar war.

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Bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG ist dem Geschädigten der Verursachungsanteil anzurechnen, zu dem er dem anderen Teil seinerseits nach § 7 Abs. 1 StVG haften würde.

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Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs tritt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen vollständig zurück; grundsätzlich bleibt der Fahrzeughalter für Schäden aus der Betriebsgefahr verantwortlich.

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Spezielle haftungsrechtliche Ansprüche gegen weitere Beteiligte (z. B. § 18 Abs. 1 StVG, §§ 3 Nr. 1, 2 PflVG) entfallen oder sind entsprechend zu kürzen, wenn dem Kläger ein erheblicher eigener Verursachungsanteil zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 495 a ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 17 Abs. 1 Satz 1 StVG§ Satz 1 StVG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO

am 13.05.2002

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den beklagten zu 1. keinen Zahlungsanspruch gemäß

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§ 7 Abs. 1 StVG. Zwar sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt.

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Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehrsunfall für den Beklag-

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ten zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. als Fahrerin des Pkws gemäß § 7 Abs. 2

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StVG unabwendbar war. Bei der gemäß §17 Abs. 1 Satz 1 StVG zu treffen-

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den Abwägung der Verursachungsanteile muss sich die Klägerin jedoch einen

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Verursachungsanteil von 25% und damit die Differenzsumme zwischen der

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Schadenssumme insgesamt und der von den Beklagten bereits geleisteten

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Summe zurechnen lassen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG muss sich die

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Klägerin auf ihren Schadensersatzanspruch denjenigen Verursachungsanteil

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anrechnen lassen, zu dem sie dem Beklagten zu 1. ihrerseits gemäß § 7 Abs.

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1 StVG zur Haftung verpflichtet wäre. Der Unfall geschah nämlich auch beim

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Betrieb des klägerischen Fahrzeugs. Er war auch für die Klägerin nicht im

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Sinne von § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar. Einem besonders sorgfältigen,

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schnell und sachgerecht reagierenden Kraftfahrer dürfte es an Stelle der Klä-

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gerin möglich gewesen sein, den Zusammenstoß zu vermeiden. Hätte näm-

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lich die Klägerin den Pkw nicht im absoluten Halteverbot abgestellt, wäre es

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nicht zum Verkehrsunfall gekommen. Dieser Verstoß gegen die Straßenver-

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kehrsordnung ist der Klägerin anzulasten. Bei der daher gemäß § 17 Abs.1

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Satz 1 StVG zu treffenden Abwägung fällt zu Lasten der Klägerin zumindest

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die Betriebsgefahr ihres Pkws. Die Klägerin ist von der Tragung der Betriebs-

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gefahr auch nicht gänzlich entlastet. Zwar hängt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1

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StVG im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander nicht nur der Umfang der

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Ersatzpflicht, also die Haftungsquote, sondern auch die Haftung überhaupt

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davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem ande-

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ren Teil verursacht worden ist. Nach dieser Vorschrift kann also die Verursa-

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chung des Unfalls durch ein beteiligtes Fahrzeug derart überwiegen, dass

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eine Ersatzpflicht des anderen Fahrzeughalters nicht besteht, die Betriebs-

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gefahr seines Fahrzeuges also ganz zurücktritt. Allerdings stellt dies im Rah-

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men der durch § 7StVG grundsätzlich angeordneten Gefährdungshaftung

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eines Kraftfahrzeughalters die Ausnahme dar. Hat grundsätzlich der Halter zu

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haften, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in einem Unfall kon-

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kretisiert, so wird dieser Grundsatz durchbrochen, wenn der Halter trotz einer

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Unfallbeteiligung seines Fahrzeuges von der Betriebsgefahr gänzlich feige-

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stellt wird. Ist deshalb ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr eines

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Fahrzeuges auf der Grundlage der Gefährdungshaftung aller Fahrzeughalter

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die Ausnahme, so wird sie nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in

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Betracht kommen. Anderenfalls würde das Prinzip der grundsätzlichen Haf-

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tung des Kraftfahrzeughalters für beim Betrieb seines Fahrzeuges eingetrete-

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ne Schäden in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Maße ausgehöhlt wer-

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den.

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Aus dem gleichen Grund hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zah-

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lungsanspruch mehr gemäß § 18 Ab. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 3.

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gemäß § 3 Nr. 1, 2 PflVG.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1,

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708 Nr. 11,711,713 ZPO.

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Streitwert: 431,--EUR