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Amtsgericht Düsseldorf·230 C 7203/98·14.12.1998

Klage gegen Rechtsschutzversicherung wegen Mietstreitkosten abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten aus Mietstreitigkeiten von seiner Rechtsschutzversicherung. Die Beklagte lehnte ab, weil der Versicherungsfall nach ihren ARB vor Beginn des Schutzes eingetreten sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab: Die behauptete Rechtsverletzung (Mietwucher) lag bereits bei Abschluss der Mietverträge bzw. Beginn der Zahlungen und war substantiiert sowie kausal für die Streitigkeiten.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Kosten aus Rechtsschutzversicherung abgewiesen, da Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten war

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Rechtsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer einen Verstoß begangen hat oder begangen haben soll (vgl. §§ 4, 7 ARB).

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Für das Vorliegen eines behaupteten Rechtsverstoßes genügt nicht die bloße rechtliche Wertung; es ist ausreichend, dass der Verstoß ernsthaft behauptet und durch nachprüfbare Tatsachen substantiiert ist und geeignet ist, einen Rechtskonflikt auszulösen.

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Für die Leistungsfreiheit des Versicherers kommt es nicht darauf an, ob der behauptete Verstoß tatsächlich vorliegt; entscheidend ist, dass die Behauptung hinreichend substantiiert ist und adäquat-kausal mit dem späteren Rechtsstreit zusammenhängt.

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Der Eintritt des Versicherungsfalls kann bereits mit dem Abschluss eines schadenstiftenden Vertrags oder mit dem Beginn vertragswesentlicher Handlungen (z. B. Mietzahlungen) erfolgt sein und damit vor Ablauf einer vertraglichen Wartezeit liegen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 c ARB 97§ 7 ARB 97§ 5 Abs. 1 WStG§ 134 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1998

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger

auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung hinsichtlich

der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von

1.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor

der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheits-

leistung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft

einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Seit 02.08.1995 besteht Eigentümerrechtsschutz für zwei Wohnungen im Zweifamilienhaus XX in XXX. Der Kläger hatte das Haus aufgrund notariellen Vertrages vom 18.07.1995 von dem Voreigentümer X erworben und mit Mietvertrag vom 28.06.1995 die Wohnung im Obergeschoss an Herrn X zu einem Mietzins von 1.100,00 DM und die Wohnung im Erdgeschoss an die Eheleute XY zu einem Mietzins von 1.900,00 DM vermietet.

3

Mit Anwaltsschreiben vom 17.01.1997 kündigte der Kläger die Mietverträge fristlos, nachdem die Mieter seit Dezember 1996 den Mietzins nicht mehr gezahlt hatten, und erhob vor dem Amtsgericht Dortmund Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses und auf Räumung. Die Mieter machten geltend, der vereinbarte Mietzins sei wucherisch überhöht und die Mietverträge daher insoweit nichtig. Die Rechtsstreite, in dem der Kläger durch die Prozessbevollmächtigten dieses Rechtsstreits anwaltlich vertreten waren, wurden jeweils durch Vergleich erledigt.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Rechtsschutzversicherung auf Zahlung der in den Mietstreitigkeiten entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 9.399,10 DM in Anspruch.

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Die Parteien streiten darüber, ob der Versicherungsfall vor oder nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.399,10 DM

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nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versicherungsschutz – hier auf Erstattung der ihm in den Mietstreitigkeiten mit den Mietern X und XY vor dem Amtgericht Dortmund entstandenen Kosten – aus der Rechtsschutzversicherung mit der Beklagten nicht zu. Der Rechtsschutzanspruch besteht deswegen nicht, weil der Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Die Voraussetzungen des Rechtsschutzanspruchs sind in §§ 4 und 7 der ARB 97 geregelt, die Vertragsinhalt sind. Danach besteht Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll; diese Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein (§§ 4 (1) c, 7 ARB 97). Der Versicherungsschutz begann mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit am 02.11.1995. Der Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 ist aber bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich mit Abschluss der Mietverträge mit den Mietern X und XY am 28.06.1995, spätestens aber mit Beginn der Mietzahlungen am 01.08.1995 eingetreten. Der Rechtsverstoß, der dem Kläger zur Last gelegt wird, ist die Vereinbarung und Vereinnahmung eines Mietzinses, der die Wuchergrenze übersteigt (§§ 5 I WStG, 134 BGB).

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Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel kommt es also nicht darauf an, ob der vereinbarte und gezahlte Mietzins von 1.100,00 DM und 1.900,00 DM tatsächlich wucherisch überhöht war, wie die Beklagte behauptet, sondern es genügt, dass der Kläger den Rechtsverstoß begangen haben soll. Das ist der Fall, wenn der Rechtsverstoß ernsthaft behauptet und nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, einen Rechtskonflikt auszulösen. Der behauptete Rechtsverstoß muss, über die bloße Äußerung einer Rechtsansicht oder über ein Werturteil hinausgehend durch nachprüfbare Tatsachen belegt sein, oder dass diese schlüssig oder entscheidungserheblich sein müssen (BGH, VersR 1984, 530; 1985, 540 OLG Köln, VersR 1995, 1479). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Beklagte hat die Behauptung des Mietwuchers substantiiert und – über das Erforderliche hinaus – in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise dargelegt. Der so behauptete Mietwucher war auch für den späteren Rechtsstreit "adäquat kausal"; der Vorwurf wurde bereits in der den Mietstreitigkeiten vorausgehenden Korrespondenz erhoben, nämlich schon mit Anwaltsschreiben vom 20.02.1997 und 27.02.1997 wurde in den Prozessen mit der Klageerwiderung eingeführt und wäre – voraussichtlich – auch Gegenstand einer Beweisaufnahme geworden, wenn sich die Streitparteien nicht verglichen hätten.

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Damit ist der erforderliche ursächliche Zusammenhang des behaupteten Mietwuchers mit dem späteren Rechtsstreit gegeben. Daran ändert sich nichts dadurch, dass nach Behauptung des Klägers die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Mieter die "eigentliche" Ursache für die Nichtzahlung des Mietzinses war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

18

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.