Klage auf Minderung wegen Hotelmängeln im Pauschalreisevertrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Minderung wegen angeblicher Mängel bei einer Pauschalreise; das Amtsgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Reiseleistung nicht mangelhaft i.S.v. § 651c BGB war und Katalogangaben keine Anspruchsrechte auf konkrete Zimmerlage begründen. Zudem fehlte es an rechtzeitigen und substantiierten Mängelrügen, insbesondere eines Mitklägers.
Ausgang: Klage auf Minderung wegen angeblicher Hotelmängel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reiseleistung tatsächlich mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB ist.
Katalogangaben zur Lage eines Hotels begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf konkrete Zimmerlage; eine Zimmerzuweisung in eingangs- oder busnaher Lage stellt insbesondere bei preiswerten Anlagen und in der Hochsaison nicht stets einen Reisemangel dar.
Wer einen Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter nicht gerügt hat, ist für die Geltendmachung eines Minderungsanspruchs ausgeschlossen; die Rügeobliegenheit ist substantiiert nachzuweisen.
Behauptungen über Feuchtigkeit, Geruchsbelästigung oder Schimmel sind in Umfang, Häufigkeit und zeitlichem Auftreten substantiiert darzulegen; pauschale Angaben und verspätete oder unsubstantiiert belegte Anzeigen genügen nicht für einen Minderungsanspruch.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 13.6.2003
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu jeweils
50 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Minderungsanspruch gemäß
§ 651 d Abs. 1 BGB.
Die Reiseleistung der Beklagten war nicht mängelbehaftet gemäß § 651 c
Abs. 1 BGB.
Die Reiseleistung der Beklagten war insbesondere nicht deswegen mängelbehaftet, weil die Kläger zunächst ein Hotelzimmer in der Nähe des Bereichs des Hoteleingangs erhalten haben. Auch wenn die Beklagte in ihrem Katalog angegeben hat, dass sich das Hotelgebäude in ruhiger Lage befinde, schließt dies für den Reisenden nicht aus, dass er ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs erhält und insofern mit an- und abfahrenden Reisebussen auch zur Nachtzeit zu rechnen hat. Insbesondere in so preiswerten Hotelanlagen, wie sie die Kläger gebucht haben, ist mit einem erheblichen Aufkommen von Reisenden zu rechnen, da der Trend zu Billigreisen ungebrochen ist. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden ist, gerade in der Hochsaison ein Zimmer zu erhalten, welches eine nicht ganz so günstige Lage innerhalb des Hotelkomplexes aufweist. Darüber hinaus haben die Kläger weder vorgetragen, in welchem Stockwerk dieses Zimmer gelegen hat, noch wie häufig an- und abfahrende Busse in der Nacht zu vermerken waren. Hierauf sei jedoch lediglich nebenbei hingewiesen.
Der Kläger zu 2) kann von der Beklagten keine Minderung wegen der angeblichen Feuchtigkeit in dem Zimmer verlangen, da er gegenüber der Beklagten diesen Mangel nicht gerügt hat. Die Kläger tragen selbst vor, dass wegen der angeblichen Feuchtigkeit im Zimmer lediglich die Klägerin darum bemüht war, eine Mängelrüge zu erheben, welche sie auch unter dem 11.7.2002 lediglich bezogen auf ihre Person vorgenommen hat. Insoweit ist der Kläger zu 2) mit der Geltendmachung von Mängeln gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Aber auch die Klägerin zu 1) kann keine weiteren angeblichen Mängel gegenüber der Beklagten erheben, soweit sie angebliche Feuchtigkeit in dem Zimmer geltend macht. Zum einen hat sie das Ausmaß der angeblichen Feuchtigkeit und Geruchsbelästigung und des Schimmelbefalls nicht hinreichend dargelegt. Gerade in südlichen Ländern muss mit einer gewissen Schimmelpilzbildung und Feuchtigkeit, insbesondere in Nassräumen, gerechnet werden. Die Beklagte hat bereits vorprozessual die Klägerin insoweit hierauf hingewiesen, indem sie in dem Schreiben vom 29.7.2002, welches an ihre Prozessbevollmächtigten gerichtet war, aufgeführt hat, dass gerade in südlichen Ländern Schimmelpilzbildung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hingenommen werden müsse, soweit deren Ausmaß nicht extrem sei. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch keine Anhaltspunkte für eine extreme Schimmelpilzbildung. Die Klägerin war insoweit darauf hingewiesen worden, dass sie zu den angeblichen Feuchtigkeitserscheinungen weiter vortragen müsste. Ihre lediglich pauschalen Behauptungen waren insoweit unzureichend. Eines weiteren Hinweises seitens des Gerichts bedurfte es insoweit nicht. Darüber hinaus bleibt unklar, wann die Klägerin tatsächlich gegenüber der Reiseleitung Versuche unternommen hat, die Mängel anzuzeigen. Die Behauptung, sie habe nach dem 4.7.2002 an den Folgetagen versucht, telefonisch zur örtlichen Reiseleitung der Beklagten Kontakt aufzunehmen, ist unsubstantiiert geblieben. Wann die Klägerin tatsächlich mit der Reiseleitung der Beklagten telefonischen Kontakt aufnehmen wollte, hat sie nicht dargelegt. Eine Mängelrüge vom 11.7.2002 dürfte, worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat, verspätet sein, insbesondere im Hinblick, dass der Klägerin sofort ein Umzug in ein anderes Zimmer angeboten wurde, welches diese unstreitig ausgeschlagen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.