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Amtsgericht Düsseldorf·230 C 5277/99·26.07.1999

Klage wegen Reisegepäckversicherung: Abweisung mangels Nachweis des Zeitwerts

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung aus einer Reisegepäckversicherung in Höhe von 4.000 DM. Das Gericht prüft, ob der Zeitwert der behaupteten Gegenstände festgestellt werden kann. Mangels konkreter Angaben zu Anschaffungszeitpunkten, Marken und Beschaffenheit ist eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausgeschlossen. Die Klage wird daher als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen.

Ausgang: Klage wegen Verlusts des Reisegepäcks mangels Nachweis des Zeitwerts und fehlender Anhaltspunkte für eine Schätzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus einer Reisegepäckversicherung setzt die Feststellung des Zeitwerts der verlorenen Sachen voraus; die Darlegungs- und Beweislast für die Schadenshöhe trifft den Versicherungsnehmer.

2

Bestreitet der Versicherer Anschaffungszeitpunkt und -preise, muss der Versicherungsnehmer diese Tatsachen substantiiert nachweisen; pauschale Zeitangaben genügen nicht zur Ermittlung des Zeitwerts.

3

Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist unzulässig, wenn es an greifbaren, vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkten fehlt und die Schätzung sonst "völlig in der Luft" stünde.

4

Bei fehlender Substantiierung des Schadens ist die Klage unschlüssig; dies rechtfertigt die Abweisung und die Auferlegung der Kosten der Klägerin.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 287 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1999

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu

Tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollsteckung durch die Beklagte

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM abwenden,

wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe

leistet. Die jeweilige Sicherheitsleistung darf auch erbracht

werden durch eine schriftliche, selbstschuldnerische

und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank

oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen.

3

Am 14. September 1998 schloss die Klägerin, vertreten durch ihren Lebensgefährten X, in dem Reisebüro XX, anlässlich einer Flugreise im Herbst 1998 nach XXX bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung für sich.

4

Dem Vertragsschluss lagen die AVB RG 97 und die AVB AB 97 zugrunde.

5

Unmittelbar nach Rückkehr der Klägerin aus XXX machte diese bei der Beklagten eine schriftliche Schadensanzeige am 8. November 1998.

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Die Klägerin behauptet:

7

Auf der Rückreise von XXX sei ihr Koffer abhanden gekommen. In dem Koffer seien die in der Schadensanzeige (Blatt 9 und 10 d.A.) aufgeführten Kleidungsstücke und Gegenstände gewesen. Diese in den Jahren 1994 bis 1998 erworbenen Gegenstände hätten einen Anschaffungswert von ca. 6.000,-- DM gehabt. Das Gepäck habe 22 kg gewogen. Ihr Lebensgefährte habe die Schadensanzeige ausgefüllt und versehentlich dabei nicht angegeben, dass er Mitreisender gewesen sei.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,-- DM zuzüglich

10

4 % Zinsen seit dem 25. Mai 1999 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.000,-- DM gemäß § 1 VVG in Verbindung mit § 1 ff. AVB RG 97, weil der Zeitwert der angeblich abhanden gekommenen Sachen nicht festgestellt werden kann, § 4 Ziffer 2 AVB RG 97. Die für die Schadenshöhe darlegungs- und beweispflichtige Klägerin ist darlegungs- und beweisfällig geblieben. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass sie für sämtliche Kleidungsstücke und Gegenstände keine Einkaufsquittungen mehr besitzt, die sie im Rechtsstreit vorlegen könnte. Allerdings musste die Klägerin, nachdem die Beklagte die Anschaffungspreise und –zeitpunkt der gesamten Gepäckstücke bestritten hatte, diese unter Beweis stellen, was sie jedoch nicht getan hat. Darüber hinaus hat sie dem Gericht keine Möglichkeit gegeben, den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Gemäß § 287 ZPO ist eine Schätzung unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte, "völlig in der Luft hängen würde" (vgl. Zöller ZPO, Kommentar 21. Aufl., § 287, Rdnr. 4). Dies ist auch vorliegend der Fall, weil die Klägerin weder die Marken der Reisegepäckgegenstände noch deren Farbe und Form – hinsichtlich der Bekleidungsstücke – dargelegt hat. Überdies hat sie nicht vorgetragen, welche Stücke sie zu welchem Zeitpunkt erworben hat. Die Angabe von Zeiträumen, die mehrere Jahre für den Erwerb umfassen, ist unzureichend. Es geht daraus nicht hervor, welche Teile zu welchem Zeitpunkt erworben worden sind, was für eine Schätzung von Bedeutung ist. Diese Angaben waren nötig, da sie für die Bestimmung des Zeitwertes wichtig sind. Da die Klägerin hierzu nicht vorgetragen hat, war die Klage unschlüssig, worauf sie auch hingewiesen worden ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

18

Streitwert des Rechtsstreites wird festgesetzt auf 4.000,-- DM.