Anerkenntnisurteil: Zahlung von 829,96 EUR nebst Zinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Zahlung; die Beklagte erkannte die Forderung an, woraufhin das Amtsgericht gemäß § 307 Satz 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil erließ. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 829,96 EUR sowie 143,84 EUR jeweils zuzüglich Verzugszinsen seit dem 30.03.2021 verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden nicht mitgeteilt (gem. § 313b Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Anspruch des Klägers durch Anerkenntnisurteil vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung und zur Tragung der Kosten verurteilt, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamem Anerkenntnis kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen und den Beklagten zur Leistung verurteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind in der Regel demjenigen aufzuerlegen, der den Rechtsstreit verliert bzw. die leistende Partei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bei Geldforderungen können Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe ab dem maßgeblichen Verzugszeitpunkt zugesprochen werden.
Ein Anerkenntnisurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das Gericht kann unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Tenor
In dem Rechtsstreit
des Herrn B,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B2,
gegen
die F GmbH, vertr.d.d. Gf.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: F GmbH,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 28.04.2021
durch den Richter Dr. L
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 829,96 EUR (in Worten: achthundertneunundzwanzig Euro und sechsundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2021 sowie 143,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 829,96 EUR festgesetzt.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Dr. L