Berichtigung von Rubrum, Tatbestand und Klageantrag nach §§ 319, 320 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Urteilsrubrums, des Tatbestands und des ursprünglichen Klageantrags. Das Amtsgericht Düsseldorf korrigierte offenbare Unrichtigkeiten (Anschrift, Schreibfehler, Formulierung von Klageantrag 3) gemäß §§ 319, 320 ZPO und wies weitergehende Ergänzungsanträge zurück. Begründend führte das Gericht aus, dass nur erhebliche Auslassungen berichtigungsfähig sind und unstreitiges Vorbringen nicht aufgenommen werden muss. Zudem wurde auf die sofortige Beschwerde mit Notfrist hingewiesen.
Ausgang: Berichtigung des Rubrums, Korrektur eines Tatbestandsfehlers und Änderung von Klageantrag 3 stattgegeben; weitergehende Berichtigungs-/Ergänzungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Urteilsrubrums wegen offenbarer Unrichtigkeit ist nach § 319 ZPO zulässig und erstreckt sich auf formelle/klare Fehler, die ohne inhaltliche Neubewertung festgestellt werden können.
Nach § 320 Abs. 1 ZPO ist der Tatbestand nur bei Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüchen zu berichtigen oder zu ergänzen; Auslassungen sind nur berichtigungsfähig, wenn sie erhebliche Punkte betreffen.
Die sinngemäße Wiedergabe des Parteivorbringens im Tatbestand ist ausreichend; unstreitiges Vorbringen braucht nicht dargestellt zu werden, da der Tatbestand knapp zu halten ist.
Eine Ergänzung des Tatbestandes zur Nennung von unstreitigen Tatsachen (z. B. Zahlungsvorgänge, nicht streitige Flugroute) ist grundsätzlich entbehrlich, sofern sie für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss ist statthaft; die Notfrist für die Einlegung beträgt zwei Wochen ab Zustellung (ggf. längstens fünf Monate nach Erlass).
Tenor
In dem Rechtsstreit
X. gegen S.
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 10.11.2023
durch die Richterin am Amtsgericht R.
beschlossen:
Das Rubrum des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.01.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Anschrift der Klägerin wie folgt lautet:
B.-straße, G..
Der Tatbestand wird dahingehend berechtigt, dass es auf Seite 2 nicht Rückzug sondern Rückflug heißen muss.
Der ursprüngliche Klageantrag zu 3) wird dahingehend berichtigt, dass er wie folgt heißen muss:
3. die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über sie bei der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Flugbuchung (Reservierungscode: N01/N02) verarbeitet werden,
b) der Klägerin eine Kopie dieser Daten, insbesondere von jeglicher Korrespondenz, der Vertragsdaten inklusive AGB sowie der Protokolle von telefonischen Kontaktaufnahmen und der Gesprächsmitschnitte – wahlweise per E-Mail oder per Briefpost – zur Verfügung zu stellen.
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu versichern.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Das Urteil bzw. der Tatbestand war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß §§ 319, 320 ZPO wie erfolgt zu korrigieren.
Soweit darüber hinaus Berichtigung bzw. Ergänzung beantragt wurde, war der Antrag zurückzuweisen.
Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Derartige Gründe liegen nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend, wenn auch nicht wörtlich, wiedergegeben ist (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 320 Rn. 7).Eine Auslassung ist erst berichtigungsfähig, wenn sie erhebliche Punkte betrifft, da der Tatbestand ausweislich § 313 Abs. 2 ZPO knapp zu halten ist (OLG Düsseldorf Beschl v 10.9.18 – 3 Kart 82/15 (V), BeckRS 18, 21739; LAG Niedersachsen Beschl v 9.11.20 – 9 Sa 358/19, BeckRS 21, 3591; AG Frankfurt NJW 02, 2328). Ferner handelt es sich, weil der Tatbestand keine negative Beweiskraft hat, grundsätzlich um keine Auslassung, wenn im Tatbestand Unstreitiges nicht erwähnt ist.
Vor diesem Hintergrund ist eine Ergänzung der Abflugstädte mit den entsprechenden Flughafen-Codes nicht erforderlich. Die eigentliche Flugroute stand zwischen den Parteien nicht im Streit.
Eine Ergänzung dahingehend, dass der Betrag in Höhe von 981,71 Euro dem Kreditkartenkonto der Klägerin belastet wurde, ist ebenfalls nicht angezeigt. Zwischen den Parteien war die Abbuchung unstreitig. Es ist nicht entscheidungserheblich, von welchem Konto der Beklagten der Betrag abgebucht wurde.
Das Aktenzeichens des abgetrennten Verfahrens, welches an das Amtsgericht Köln abgegeben wurde, war für das hiesige Verfahren ebenfalls nicht relevant.
Eine Aufnahme des Kostenantrags war nicht erforderlich, da eine Kostenentscheidung von Amts wegen erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
R.