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Amtsgericht Düsseldorf·23 C 3576/05·05.12.2005

Klage wegen Seitenkollision im Kreuzungsbereich abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einer Kollision, bei der ihr Fahrzeug in die linke Seite des Beklagten traf. Streitgegenstand ist, wer den Unfall überwiegend verursacht hat. Das Gericht geht von einem Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO aus und verneint, dass sie als Nachzüglerin Anspruch auf Vorrang hatte. Mangels substantiiertem Vortrag und Beweisführung wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anstoß in die Seite eines anderen Fahrzeugs begründet regelmäßig einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und indiziert ein zu berücksichtigendes Mitverschulden des Anfahrenden.

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Bei der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 PflVG ist zu prüfen, ob der Schaden vorwiegend von einem der Beteiligten verursacht wurde; bei überwiegender Verursachung trägt dieser den Schaden allein.

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Als Nachzügler, dem von anfahrendem Querverkehr das Räumen der Kreuzung zu ermöglichen ist, gelten nur solche Fahrzeugführer, die berechtigt in die Kreuzung eingefahren sind; zwischen echten und unechten Nachzüglern ist zu unterscheiden.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Eigenschaft als (echter) Nachzügler liegt beimjenigen, der sich hierauf beruft; ungenügender Vortrag über maßgebliche Umstände (z.B. Ampelphase) lässt dieses Entlastungsargument entfallen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Ziffer 1 PflVG§ 17 Abs. 1 und 2 StVG§ 1 Abs. 2 StVO§ 447 ZPO§ 448 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Am 7. Februar 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin mit einem Nissan X (X-XX XXX) und der Beklagte zu 1 mit einem BMW (X-XX XXXX) – dieser war bei der Beklagten zu 2 versichert – beteiligt war.

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Der Beklagte zu 1 fuhr bei Grün in die Kreuzung ein. Die Klägerin, die – aus dem Querverkehr kommend – in seine Fahrtrichtung abbiegen wollte, fuhr in die linke Seite des BMW.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 sei rücksichtslos in die Kreuzung eingefahren ohne ihr zu ermöglichen diese zu räumen.

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Die Klägerin macht Schadensersatz geltend, wegen dessen Berechnung auf Blatt 3 der Klageschrift verwiesen wird.

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Sie beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.288,76 € nebst

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Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie machen geltend, der Beklagte zu 1 sei hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug in den Kreuzungsbereich eingefahren und plötzlich von dem von links in die Kreuzung einfahrenden Nissan hinten links gestreift worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Zwar hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 PflVG. Indessen ist nach § 17 Absätze 1 und 2 abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von einem der beteiligten Fahrzeugführer verursacht worden ist und hat die Klägerin nach dieser Abwägung ihren Schaden allein zu tragen.

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Die Klägerin hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, in dem sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1 dadurch beschädigte, dass sie in dessen linke Seite fuhr. Diese Konstellation ergibt sich aus der von der Polizei nach dem Unfall gefertigten Handskizze, in welcher das Fahrzeug der Klägerin mit "01" bezeichnet ist.

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Dass sich auch der Beklagte zu 1 pflichtwidrig verhielt und es deshalb angemessen ist, diesen und die Beklagte zu 2 an den Unfallfolgen zu beteiligen, hat die Klägerin nicht dargetan. Zwar ist den sog. Nachzüglern das Räumen der Kreuzung zu ermöglichen. Nachzügler in diesem Sinne sind Fahrzeugführer, die ihrerseits bei Grün in die Kreuzung eingefahren waren und dort aufgehalten wurden (BGH, NJW 1971, 1407). Unterschieden wird dabei zwischen den sog. Echten Nachzüglern, die sich bereits auf der eigentlichen Kreuzung befinden, wenn der Querverkehr durch die Lichtzeichenanlage freie Fahrt erhält, und die dort im Kreuzungsbereich in aller Regel den Verkehrsfluss erheblich stören, wenn ihnen nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen, und den sog. unechten Nachzüglern, die zwar die für sie maßgebliche Ampel ebenfalls noch bei Grün passiert haben, die aber vor dem Erreichen der eigentlichen Kreuzung, d.h. der sich kreuzenden Fahrbahnen, aufgehalten wurden und anhalten mussten. Letztere gehören nach h.M. nicht zu den bevorrechtigten Nachzüglern, denen von dem anfahrenden Querverkehr das Räumen der Kreuzung vorrangig zu ermöglichen ist (OLG Koblenz NZV 1998, 465).

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Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich schon nicht, ob es sich bei ihr überhaupt um einen Nachzügler – egal, ob echt oder unecht – handelt, denn sie legt nicht dar, bei welcher Ampelphase sie in die Kreuzung eingefahren ist. Von Nachzüglern im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann nur gesprochen werden, wenn sie berechtigt in die Kreuzung eingefahren sind.

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Entscheidender gegen die Behandlung der Klägerin als Nachzüglerin spricht, dass sie den Verkehrsfluss im Kreuzungsbereich durch ihren Aufenthalt dort keineswegs störte, jedenfalls soweit der Verkehr in der Ampelphase betroffen ist, innerhalb derer sich der Beklagte zu 1 bewegte. Aus der Handskizze der Polizei folgt, dass sich die Klägerin vor dem Unfall, bevor sie in die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 einfuhr, quer zur Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 im Bereich der Mittelinsel befand, welche die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 von der des Gegenverkehrs trennte. Dort stellte sie weder eine Beeinträchtigung der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 noch des Gegenverkehrs dar.

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Darauf, dass die Klägerin ihren Vortrag nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt hat – die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO sind nicht erfüllt -, insbesondere, dass der Beklagte zu 1 das erste Fahrzeug gewesen sei, welches in der für ihn maßgeblichen Grünphase in die Kreuzung eingefahren sei, kommt es danach nicht mehr an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.