Rechtsschutzversicherung: Baurisikoausschluss greift bei WEG-Beschlussanfechtung nicht
KI-Zusammenfassung
Der rechtsschutzversicherte Kläger verlangte Deckung für eine WEG-Beschlussanfechtung zu genehmigungspflichtigen Rettungsweg- und Hangmaßnahmen sowie Kostenschutz für die Berufung. Die Versicherung lehnte unter Hinweis auf den Baurisikoausschluss (§ 3 I b bb ARB 2004) ab. Das Gericht bejahte Deckung, weil es sich um einen Binnenrechtsstreit nach § 46 WEG über ordnungsgemäße Verwaltung handelt und sich das typische unkalkulierbare Baurisiko nicht verwirklicht. Die Beklagte wurde zur Erstattung verauslagter Kosten nebst Zinsen und zur Deckungs-/Kostenschutzfeststellung verurteilt.
Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung von Deckungs- und Kostenschutz gegen die Rechtsschutzversicherung vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Risikoausschlüsse in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eng auszulegen und dürfen nicht weiter reichen als ihr erkennbarer Zweck.
Der Ausschluss des Rechtsschutzes „im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung baulicher Anlagen“ (§ 3 I b bb ARB 2004) setzt voraus, dass sich das spezifische, typischerweise mit Bauprozessen verbundene Kosten- und Prozessrisiko in der Streitigkeit verwirklicht.
Eine Beschlussanfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 46 Abs. 1 WEG ist ein Binnenrechtsstreit über ordnungsgemäße Verwaltung und ist nicht schon deshalb vom Baurisikoausschluss erfasst, weil die angefochtenen Beschlüsse genehmigungspflichtige Baumaßnahmen betreffen.
Der Umstand, dass Baumaßnahmen genehmigungspflichtig sind, begründet für sich genommen keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsverfolgung und dem Baurisikoausschluss, wenn der Streitgegenstand in der Wirksamkeitskontrolle von WEG-Beschlüssen liegt.
Macht der Versicherungsnehmer nach unberechtigter Deckungsablehnung Kostenerstattung geltend, kann er bei Verzug der Versicherung Verzugszinsen nach §§ 286, 288, 291 BGB verlangen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.193,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem zur Versicherungsschein-Nr. ###### bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis Versicherungsschutz für die vor dem Amtsgericht I zu dem Geschäftszeichen ###### geführte Beschlussanfechtungsklage zu gewähren, soweit die Anfechtung der in der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 12.12.2013 zu den Tagesordnungspunkten 9a bis c und 10a bis c betroffen ist und
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in dem Versicherungsvertragsverhältnis Kostenschutz für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht I gegen das Urteil des Amtsgerichts I vom 17.12.2014 zu dem Geschäftszeichen ##### zu gewähren, soweit die Beschlüsse aus der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 12.12.2013 zu den Tagesordnungspunkten 91 und b und 10a und b betroffen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten unter Geltung der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der P rechtsschutzversichert und begehrt eine Deckungszusage für eine vor dem Amtsgericht I geführte Beschlussanfechtungsklage, die sich nunmehr in zweiter Instanz vor dem Landgericht I befindet.
Der Kläger ist Eigentümer einer in der Liegenschaft T-Straße 10, I belegenen Wohnung. Das Sondereigentum des Klägers ist verbunden mit 1.970/100.000 Miteigentumsanteil an der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft T-Straße 2-14 in I. Die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft hält das Gemeinschaftseigentum an einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Bebauung eines Hanggrundstücks. Im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung vom 22.12.1998, Anlage K2 Bezug genommen. Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Gestaltung des Hanggrundstücks und zur Schaffung eines bauordnungsrechtlich erforderlichen zweiten Rettungsweges für einen Teil der Liegenschaft.
In der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 12.12.2013 befassten sich die Wohnungs- und Teileigentümer der Gesamtanlage zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 mit der künftigen Herstellung eines zweiten Rettungsweges und zu dem Tagesordnungspunkt 10 mit der künftigen Gestaltung des westlichen Hangbereichs des Grundstücks. Zum Tagesordnungspunkt 9a wurde mehrheitlich der Beschluss gefasst, einen zweiten Rettungsweg durch Öffnung einer Balkonbrüstung oberhalb des Hauseinganges von Haus 10 anzulegen und mit einem Laufsteg sowie einer Treppe zum vorderen Grundstücksbereich zu leiten. Zum Tagesordnungspunkt 9b erfolgte der mehrheitliche Beschluss, ein Planungsbüro mit der Erstellung von Baugenehmigungsunterlagen zu beauftragen und die Baugenehmigung zu beantragen. Zum Tagesordnungspunkt 9c erfolgte sodann mehrheitlich der Beschluss, die Arbeiten gemäß des Inhalts der erwarteten Baugenehmigung auszuführen. Zu dem Tagesordnungspunkt 10 erfolgte die Erörterung einer so genannten Hangsicherungsmaßnahme. Es wurde mehrheitlich beschlossen, Betontraversen in den westlichen Hang zwischen dem Haus Nummer 10 und dem Hotelgebäude einbringen zu lassen und damit den Hang zu terrassieren. Zum Tagesordnungspunkt 10b erfolgte der Beschluss das Planungsbüro mit der Vorbereitung eines Baugenehmigungsantrag zu befassen und die Baugenehmigung zu beantragen und zum Tagesordnungspunkt 10c erfolgte der Beschluss, die Arbeiten auszuführen.
Unstreitig sind die Baumaßnahmen genehmigungspflichtig.
Auf die Anlage K3 und K4 hinsichtlich des Protokolls der Versammlungen wird Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beschlussfassungen entsprächen nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung und reichte mit Schriftsatz vom 06.01.2014 die formelle Beschlussanfechtungsklage beim Amtsgericht I ein. Auf die Anlagen K5 und K6 wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht I setzte den Gegenstandswert auf 50.591,75 EUR fest. Dagegen ist Streitwertbeschwerde eingelegt. Der Rechtsstreit ist in erster Instanz durch Urteil des Amtsgerichts I vom 17.12.2014 abgeschlossen. Gegen das teilweise klageabweisende Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Für den Rechtsstreit erster Instanz wandte der Kläger auf die Gerichtskostenanforderung des Amtsgerichts I vom 13.01.2014 einen Betrag in Höhe von 1035 EUR, an Rechtsanwaltskosten 1883,06 EUR auf. Des Weiteren zahlte der Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten 1.517,85 Euro Kostenvorschuss in Bezug auf das Berufungsverfahren. Auf die Berechnung Bl. 11, 12 GA wird Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro macht der Kläger nunmehr einen Betrag in Höhe von 4.193,15 Euro gegenüber der Beklagten geltend.
Die Beklagte lehnte hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 9 und 10 Deckungsschutz unter Bezugnahme auf die Baurisikoklausel in den ARB ab.
Der Kläger ist der Ansicht, Gegenstand des Rechtsstreits sei nicht einen Bauprozess mit bauprozesstypischen Kostenrisiken. Der Rechtsstreit falle daher nicht unter die Ausschlussklausel. Es wird im Übrigen auf das Vorbringen in Schriftsätzen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
wie tenoriert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Kostenübernahme hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 9 und 10 bestehe nicht, da diese im Zusammenhang mit der Interessenwahrnehmung mit der Planung/Errichtung von baulichen Anlagen stünde, für die nach den ARB Rechtsschutz ausgeschlossen sei.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte ist aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages vom 17.06.2006 verpflichtet, dem Kläger für die Beschlussanfechtungsklage Deckungsschutz zu gewähren.
Die Ausschlussklausel nach § 3 I b bb ARB- 2004 greift nach Auffassung der Abteilungsrichterin nicht, da ein Zusammenhang zwischen der Beschlussanfechtungsklage und einer mit der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung des Gebäudes des Klägers/der WEG nicht gegeben ist.
Nach § 3 Abs. 1 b) bb) ARB besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie sonstiger baulicher Anlagen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder die dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt. In den ARB 75 war ein unmittelbarer Zusammenhang gefordert worden. Dazu sind verschiedene höchstrichterliche Urteile ergangen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen, an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH NJW-RR 2003, 672 m.w.Nachw., zitiert nach juris).
Wegen der besonders kostenträchtigen, im Kostenrisiko kaum überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und den sie begleitenden Vorgängen, aber auch weil Bauprozesse nur für einen kleinen Teil der Versicherungsnehmer in Betracht kommen (BGH VersR 94, 44), wurde im Interesse kostengünstiger Beiträge das Baurisiko in den ARB Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Nach dem Urteil des BGH ist der von den ARB 75 geforderte unmittelbare Zusammenhang nur dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung einen Vorgang betrifft, der die Baumaßnahme unmittelbar begleitet und mit dieser in einem qualifizierten Zusammenhang steht.
In einer Entscheidung zu den ARB-94, die einen ursächlichen Zusammenhang verlangen, hat es der BGH offen gelassen, ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter aa bis cc separat weiterhin ein Bezug zu dem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist (NJW-RR 2005, 257 zitiert nach juris). Allerdings hat der BGH den Grundsatz, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen sind, ausdrücklich betont.
Zunächst ist zu beachten, dass die schrankenlose Anwendung der Bedingungstheorie den Anwendungsbereich von Risikoausschlüssen völlig unangemessen ausdehnen würde. Es besteht daher zunächst in der Literatur Einigkeit, dass ein adäquater Kaussalzusammenhang zwischen Rechtsstreit und Risikoausschluss bestehen muss und ein Risikoausschluss nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses in das Bedingungswerk geführt hat, verwirklicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Ausschlussklauseln im Rahmen der Auslegung grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Zweck erfordert (vgl. LG München I, Urteil vom 29.03.2007 - 30 S 19856/06 zitiert nach beck-online mit weiteren Nachweisen).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass von einer Rechtsschutzversicherung für eine Wohnungseigentumseinheit nicht Beschlussanfechtungsklagen umfasst sind.
Da der BGH unter Geltung der ARB 94 die Grundsätze einer engen Auslegung betont hat, der Begriff Zusammenhang „auslegungsbedürftig“ und das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers für die Auslegung zu berücksichtigen ist, ist für den Ausschluss nach § 3 I b bb auch unter der Geltung der ARB 2004 ein Bezug zu dem spezifischen Baurisiko zu verlangen.
Hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes besteht kein hinreichender Bezug zu dem spezifischen Baurisiko.
Vorliegend handelt es sich im Kern nicht um einen Streit über Baumaßnahmen, sondern um einen Streit zwischen Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft, einen sog. Binnenrechtsstreit innerhalb der WEG aus § 46 Abs. 1 WEG, ob die Beschlussfassung der WEG mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar sind. Die Kosten für solche rechtliche Auseinandersetzungen sind kalkulierbar infolge der besonderen Streitwertregelung in § 49 a GKG.
Die typischen Risiken einer Auseinandersetzung um Baumaßnahmen wie unkalkulierbare Kosten, langwierige Prozesse durch umfangreiche Beweisaufnahmen mittels Sachverständigen werden bei Beschlussanfechtungsklagen nicht verwirklicht.
Das Gericht verneint daher einen Kausalzusammenhang i.S. von § 3 I b ARB 2004.
Der Kläger hat durch Vorlage des Urteils des AG I belegt, dass der streitgegenständliche Rechtsstreit gegen die WEG sich in zweiter Instanz befindet.
Sowohl der Antrag zu 1) als auch der Antrag zu 2) sind daher begründet. Neben dem Zahlungsanspruch steht dem Kläger aus den §§ 286, 288, 291BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen zu.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 4.860,88 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.