Klage auf Versicherungsleistung wegen Einbruchsdiebstahl abgewiesen – Freiwerden der Leistungspflicht nach § 38 VVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Sach- und Haftpflichtversicherung nach angeblichem Einbruchdiebstahl. Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab, weil die Beklagte zuvor eine qualifizierte Mahnung mit zweimaliger Fristsetzung versandt hatte und die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalls weiterhin mit den angemahnten Beiträgen in Verzug war. Zahlungen in geringer Höhe reichten nicht zur Beendigung des Verzugs; der Zugang der Mahnung wurde durch Indizien als bewiesen angesehen.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Freiwerden der Leistungspflicht nach § 38 Abs. 2 VVG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer wird nach § 38 Abs. 2 VVG von seiner Leistungspflicht frei, wenn er dem Versicherungsnehmer in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmt hat und der Versicherungsfall nach Ablauf dieser Frist eintritt, während der Versicherungsnehmer mit den angemahnten Beiträgen in Verzug ist.
Der Versicherer trägt die Beweislast für Versand und Zugang einer qualifizierten Mahnung; er kann diesen Beweis jedoch durch Indizien führen, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit vermitteln.
Eine Teilzahlung, die nicht den in der qualifizierten Mahnung geltend gemachten Gesamtbetrag ausgleicht, beseitigt den Verzug nicht und führt nicht zur Wiederauflebung der Leistungspflicht des Versicherers.
Das Freiwerden der Leistungspflicht nach § 38 Abs. 2 VVG tritt unabhängig davon ein, ob der Versicherer den Vertrag zusätzlich nach § 38 Abs. 3 VVG kündigt.
Automatisierte oder nachgelagerte Rechnungsschreiben sind nicht ohne Weiteres geeignet, beim Versicherungsnehmer Vertrauen auf fortbestehenden Versicherungsschutz zu begründen, wenn weiterhin rückständige Beitragsbeträge bestehen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 01.06.2010
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Versicherung Leistungen für den Schadensfall. Zwischen den Parteien bestand eine Sach- und Haftpflichtversicherung zur Versicherungsnummer XXX, welche auch das Risiko eines Einbruchsdiebstahls abdeckte. Im Verlauf des Vertragsverhältnisses zahlte die Klägerin die monatlich an die Beklagte zu entrichtenden Beiträge teilweise nur schleppend. Unter dem 02.11.2009 und dem 07.12.2009 versandte die Beklagte Beitragsrechnungen an die Beklagte, wegen deren Inhalt auf die Anlagen B 2d und e Bezug genommen wird. Die Klägerin zahlte am 16.11.2009 an die Beklagte 23,67 Euro sowie am 23.12.2009 weitere 55,34 Euro. Am 28.12.2009 meldete sie bei der Beklagten schriftlich einen Einbruchdiebstahl in ihrer Wohnung am 21.12.2009 und gab an, dabei seien aus ihrer Wohnung Gegenstände im Gesamtwert von 3.000,43 Euro entwendet worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei leistungspflichtig. Sie behauptet, am 21.12.2009 habe in ihrer Wohnung ein Einbruchdiebstahl stattgefunden, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von 3.000,43 Euro entstanden sei, und bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte ein qualifiziertes Mahnschreiben versandt habe. Insoweit behauptet sie, die Zahlung vom 16.11.2009 auf die Rechnung vom 02.11.2009 und die Zahlung vom 23.12.2009 auf die Rechnung vom 07.12.2009 geleistet zu haben. Sie ist der Ansicht, durch die Zahlung vom 16.11.2009 habe sie jedenfalls einen etwaigen Verzug beendet. Des Weiteren habe die Beklagte durch deren Entgegennahme zum Ausdruck gebracht, dass sie beabsichtigt habe, das Vertragsverhältnis unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes fortzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.000,43 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2009 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 359,50 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.000,43 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2009 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 359,50 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei gemäß § 38 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Insoweit behauptet sie, sie habe unter dem 27.10.2009 die aus der Anlage B 1 (Blatt 18 GA) ersichtliche Mahnung an die Klägerin versandt, in der aufgrund des unbezahlten Beitrags für den Zeitraum 16.09.2009 bis 16.10.2009 in Höhe von 15,67 Euro die ausstehenden Raten des Jahresbeitrags für die Zeit vom 16.10.2009 bis zum 16.02.2010 fällig gestellt und die Klägerin aufgefordert wird, den Gesamtbetrag zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 4,00 Euro, insgesamt 98,35 Euro, binnen zwei Wochen zur Ausgleichung zu bringen. Das Schreiben, für dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage B 1 Bezug genommen wird, sei der Klägerin auch zugegangen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es zu einem Einbruchsdiebstahl in die Wohnung der Klägerin gekommen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.000,43 Euro aus § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit der mit der Beklagten zustande gekommenen Sach- und Haftpflichtversicherung. Dahinstehen kann insoweit, ob am 21.12.2009 tatsächlich in die Wohnung der Klägerin eingebrochen wurde und dieser dadurch ein Schaden in Höhe von 3.000,43 Euro entstanden ist. Denn die beklagte Versicherung ist jedenfalls nach § 38 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden.
Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VVG kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt wird. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. So liegt der vorliegende Fall.
Die Klägerin wurde von der Beklagten entsprechend der Vorgaben des § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG mit sogenannter qualifizierter Mahnung vom 27.10.2009 gemahnt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Mahnschreiben versandt wurde und der Klägerin auch zugegangen ist. Grundsätzlich ist der Versicherer für Versand und Zugang eines qualifizierten Mahnschreibens beweisbelastet (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. 2003, § 39 a.F. Rn. 21 mit Nachweisen). Der Versicherer kann den Beweis jedoch durch Indizien führen, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit vermitteln; es reicht aus, wenn eine derart hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer solchen Mahnung besteht, dass Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Köln, VersR 1990, 1261; OLG Köln, r+s 1997, 442; LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2005, 351).
Die Versendung des Mahnschreibens ist durch den Computerausdruck gemäß Anlage B 2 plausibel dargelegt. Daneben sprechen gewichtige Indizien für den Zugang bei der Beklagten. Ein solches Indiz für den Zugang ist zunächst der Umstand, dass die Klägerin einräumt, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Mahnschreiben alle Rechnungen der Beklagten erhalten zu haben, und aus den diversen von der Beklagten vorgelegten Schreiben lediglich den Zugang der qualifizierten Mahnung vom 27.10.2009 bestreitet. Weiter spricht für den Zugang die Zahlung eines Betrags von 23,67 Euro am 16.11.2009. Dieser Betrag ergibt sich nicht aus der der Klägerin unstreitig zugegangenen Beitragsrechnung vom 02.11.2009, die neben einem bereits zum 30.09.2009 ausstehenden Rückstand von 15,67 Euro lediglich Versicherungsbeiträge von 19,67 Euro ausweist, sondern erklärt sich nur in Verbindung mit der von Beklagtenseite erhobenen und lediglich in der qualifizierten Mahnung vom 27.10.2009 erwähnten Mahngebühr von 4,00 Euro. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass – was nicht substantiiert dargelegt ist – der Klägerin, die in der Vergangenheit diverse Folgeprämien verspätet entrichtet hatte, die Mahngebühren der Beklagten bekannt waren oder sie diese telefonisch in Erfahrung gebracht hätte, genügte für die Überzeugungsbildung des Gerichts in Verbindung mit dem unstreitigen Erhalt aller Rechnungsschreiben im relevanten Zeitraum die Zahlung des ausweislich des Schreibens vom 07.12.2009 ausstehenden Gesamtbeitrags in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, namentlich zwei Tage nach dem angeblichen Einbruchsdiebstahl. Dies belegt, dass die Klägerin im Hinblick auf eine möglicherweise ausgeschlossene Leistungspflicht der Beklagten aufgrund ihrer Zahlungsrückstände sensibilisiert war.
Auch die persönliche Anhörung der Klägerin im Verhandlungstermin vom 01.06.2010 war nicht geeignet, das Gericht in seiner Überzeugung zu erschüttern.
Die weiteren Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 VVG sind ebenfalls gegeben.
Der angebliche Versicherungsfall trat am 21.12.2009 und damit nach Ablauf der im Schreiben vom 27.10.2009 gesetzten zweiwöchigen Zahlungsfrist ein.
Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin mit der Zahlung der angemahnten Prämien in Verzug. Zwar hat die Klägerin vor dem 21.12.2009, namentlich am 16.11.2009, einen Betrag in Höhe von 23,67 Euro gezahlt. Da aufgrund der Nichtzahlung der Prämien für den Zeitraum 16.09.2009 bis 16.10.2009 insgesamt Beiträge inklusive Mahnkosten in Höhe von 98,35 Euro fällig gestellt und angemahnt worden waren, hätte jedoch nur eine Zahlung in dieser Höhe die Leistungspflicht der Beklagten wieder aufleben lassen.
Unerheblich ist, dass die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin derzeit noch nicht gekündigt hat. Denn das Freiwerden von der Leistungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Versicherer zusätzlich von seinem Kündigungsrecht nach § 38 Abs. 3 VVG Gebrauch macht.
Die Beklagte ist auch nicht ausnahmsweise entgegen § 38 Abs. 2 VVG leistungspflichtig, weil sie die Klägerin in ihren Rechnungsschreiben vom 02.11.2009 und 07.12.2009 nicht über die fortbestehende Wirkung des § 38 Abs. 2 VVG für den Fall der Nichtzahlung der dort angemahnten Beträge belehrt hat. Es war insoweit auch für einen Laien ersichtlich, dass es sich um die üblichen automatisierten Rechnungsschreiben der Beklagten handelte, welche die Klägerin auch bereits in den Jahren zuvor erhalten hatte. In Bezug auf das Schreiben vom 02.11.2009 kommt hinzu, dass dieses noch vor Ablauf der in der qualifizierten Mahnung enthaltenen Fristsetzung versandt wurde und zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei weitere Zahlungen der Klägerin eingegangen waren. Aber auch das Schreiben vom 07.12.2009 war vorliegend nicht geeignet, ein Vertrauen der Klägerin auf fortbestehenden Versicherungsschutz zu begründen. Denn aus den Schreiben ergibt sich, dass Anfang November jedenfalls noch ein seit 30.09.2009 ausstehender Zahlungsbetrag von 15,67 Euro und Anfang Dezember jedenfalls noch ein seit 30.11.2009 ausstehender Zahlungsbetrag von 35,34 Euro fällig war, welche die Klägerin noch nicht beglichen hatte. Die in den Rechnungen vom 02.11.2009 und 07.12.2009 ausgewiesenen Zahlungsfristen bis zum 16.01.2010 bzw. 16.02.2010 bezogen sich jeweils ausdrücklich nur auf die neu abgerechneten Beiträge, nicht auf die weiteren rückständigen Beträge. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf ihre Zahlung in Höhe von 23,67 Euro am 16.11.2009 berufen. Denn zum Einen war ihr durch die qualifizierte Mahnung bekannt, dass dieser Betrag nicht ausreichte, um ihre Rückstände auszugleichen, zum Anderen ging aus der Rechnung vom 07.12.2009 klar hervor, dass auch unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge bis zum 30.11.2009 zumindest noch ein weiterer Betrag von 20,00 Euro sofort zu zahlen war.
Mangels Hauptsacheforderung war die Klage auch mit den Nebenforderungen abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.000,43 Euro