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Amtsgericht Düsseldorf·23 C 10824/12·16.04.2013

§ 563 BGB: Eintritt der Ehefrau in Mietverhältnis setzt gemeinsame Haushaltsführung voraus

ZivilrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vermieterin verlangte nach dem Tod des Mieters von dessen Ehefrau Räumung und Herausgabe von Wohnung und Garagenplätzen. Streitpunkt war, ob die Beklagte nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, wofür eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem verstorbenen Mieter erforderlich ist. Das Gericht hielt die Kündigung für wirksam und bejahte den Räumungsanspruch, weil die Beklagte die gemeinsame Haushaltsführung nicht hinreichend substantiiert dargelegt und vor allem nicht bewiesen habe. Verspätetes Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung blieb nach §§ 296, 296a ZPO unberücksichtigt; es wurde eine Räumungsfrist gewährt.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil ohne Erfolg; Versäumnisurteil im Räumungsausspruch aufrechterhalten und Räumungsfrist gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eintritt eines Ehegatten in ein Mietverhältnis nach § 563 BGB setzt neben der Ehezugehörigkeit voraus, dass bis zum Tod des Mieters eine gemeinsame Haushaltsführung bestand.

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Gemeinsame Haushaltsführung verlangt, dass die Wohnung gemeinsamer Lebensmittelpunkt ist und die Beteiligten über bloßen Aufenthalt hinaus im Haushalt zusammenwirken und die haushaltsbezogenen Lasten gemeinsam tragen.

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Wer Rechte aus dem Eintritt nach § 563 BGB herleitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts.

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Pauschale Angaben zur Lebensgemeinschaft genügen für den Nachweis gemeinsamer Haushaltsführung nicht; erforderlich sind konkrete, beweisunterlegte Indizien, ohne dass unzumutbare Nachforschungen in die Intimsphäre veranlasst sind.

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte neue Tatsachen und verspätete Beweisantritte können nach §§ 296, 296a ZPO unberücksichtigt bleiben, wenn keine Schriftsatzfrist beantragt und kein Anlass zur Wiedereröffnung besteht.

Relevante Normen
§ 564 BGB§ 573 d BGB§ 546 Abs. 1 BGB§ 543 Abs. 1 S. 1 BGB§ 563 BGB§ 296 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2012 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die im Hause der Klägerin C-Straße in E im Erdgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Abstellraum, Loggia, zwei Mansarden und Keller sowie die auf dem Grundstück P-Straße in E gelegenen Garagenplätze Nr. ## und ## zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 8.000,00 Euro leistet.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 30.08.2013 bewilligt.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und Vermieterin der auf der C-Straße in E im Erdgeschoss gelegenen Wohnung als auch der auf dem Grundstück P-Straße in E gelegenen Garagenplätze Nr. ## und ##, die laut Mietverträgen vom 14.07.1977 und 23.07.1981 an Herrn N2 vermietet waren. Auf die Mietverträge nebst Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin in der Fassung NA 1977 wird Bezug genommen, vgl. Anlage K 1 bis K 4, Bl. 8 bis 25 GA. Die Bruttonutzungsgebühr für die Wohnung beträgt 516,66 Euro monatlich, die monatliche Garagenmiete beträgt 25,93 Euro pro Stellplatz.

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Im August 2009 heiratete Herr N die Beklagte. Hierüber wurde die Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2009 informiert. Dort teilt Herr N mit, dass seine Frau noch Ihre eigene Wohnung habe, aber in absehbarer Zeit in die C-Straße ziehen werden. Er hoffe auf Hilfe im Haushalt und eventuelle Pflege. Die Beklagte übernehme die Wohnung sowie die Anteile an der Genossenschaft. Auf die Anlage K5, Bl. 26 GA wird Bezug genommen.

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Laut dem Antrag auf Testamentseröffnung, Bl. 70 GA, verstarb Herr N zwischen dem 25.04.2012 und dem 27.04.2012 und hinterließ die Beklagte als Alleinerbin.

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte mit ihrem Ehemann bis zu seinem Tod einen gemeinsamen Haushalt führte.

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Unstreitig war sie mit ihren vier minderjährigen Kindern auch Mieterin einer Wohnung im Haus L-Straße in E und ist mit den Kindern nach dem Tode des Ehemanns in die von der Klägerin vermietete Wohnung gezogen.

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Mit Schreiben vom 21.05.2012 sprach die Klägerin die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. §§ 564, 573 d BGB zum 31.08.2012 gegenüber der Beklagten aus. Das Kündigungsschreiben wurde der Beklagten am 22.05.2012 zugestellt. Auf die Anlage K6, Bl. 27 f GA wird Bezug genommen.

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Die Mieten für die Monate Juli, August und September 2012 sowie die Nutzungsgebühren für die Garagenstellplätze für Juni bis September zahlte die Beklagte erst am 01.10.2012. In der Klageschrift vom 05.09.2012 hat die Klägerin vorsorglich auch die außerordentliche und fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug erklärt.

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In einem anderen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Düsseldorf, Az. 29 C #####/#### der Klägerin wegen rückständiger Mietzinsen führte der Prozessbevollmächtigte der Eheleute N, Rechtsanwalt H, mit Schriftsatz vom 07.02.2012 aus: „Die Beklagte zu 2. hat zu keiner Zeit unter der Anschrift C-Straße, E gewohnt. Die Beklagte zu 2. wohnt seit 2010 unter der Anschrift L-Straße, davor wohnte sie im Hause L, E, aber zu keiner Zeit unter der Anschrift C-Straße, E. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 2. auch nicht Mieterin bzw. Vertragspartner der Klägerin ist. Es wird also ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte zu 2. derzeit im streitgegenständlichen Hause wohnt, geschweige denn jemals dort gewohnt hat.“ Es existiert eine handschriftlich erstellte Vollmacht für Herrn Rechtsanwalt H vom 24.01.2012, vgl. Anlage K8, Bl. 69 GA. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte tatsächlich Kontakt zu Herrn H hatte und ob die Vollmacht von ihr stammt.

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Unter der L-Straße betrieb die Beklagte eine Pizzeria.

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In dem Antrag auf Testamentseröffnung vom 10.05.2013 gab die Beklagte als Wohnanschrift die „L1-Straße in E“ an. Auf die Anlage K9, Bl. 70 GA wird Bezug genommen. Unter dem 25.05.2012 meldete sich die Beklagte mit ihren Kindern auf die C-Straße um. Als Tag des Einzugs ist angegeben der 17.05.2012. Auf Bl. 91 GA wird Bezug genommen.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe mit ihrem Ehemann keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Dies zeigten auch die Umstände des Todes. Der Ehemann habe mehrere Tage unbemerkt in der Wohnung gelegen, ehe von Nachbarn die Polizei verständigt worden sei. Die abonnierten Tageszeitungen hätten sich im Hausflur gestapelt. Die Beklagte sei erst nach dem Tod in die Wohnung eingezogen. Dies zeige sich auch darin, dass die Beklagte nach dem Tod ihres Mannes den gesamten Hausrat der Wohnung über den Sperrmüll entsorgt habe. Auf das Anlagenkonvolut K10 wird Bezug genommen.

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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.03.2012 trägt die Klägerin vor, der Online-Einwohnermeldeamtsauskunft vom 20.03.2013 lasse sich entnehmen, dass die Beklagte im Zeitraum 30.04.2008 bis 12.07.2010 unter der Anschrift L-Straße und vom 12.07.2010 bis 01.02.2011 unter der Anschrift S-Strasse  und ab dem 01.02.2011 unter der Anschrift L1-Straße in E gemeldet gewesen sei.

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Der Zeuge O habe am 26.04.2012 die Tageszeitung Herrn N vor die Wohnungstüre gelegt und festgestellt, dass er die Zeitung vom Vortag nicht in die Wohnung geholt habe. Die Zeugin C habe am 27.04.2012 bemerkt, dass die Zeitungen noch immer vor der Türe lagen und sich daraufhin mit der Schwiegertochter des Herrn N in Verbindung gesetzt, die die Polizei verständigt habe. Diese habe sodann den seit Tagen lebelosen Körper vorgefunden. Die Beklagte habe daher über mehrere Tage hinweg nicht bemerkt, dass ihr Ehemann verstorben sei. Herr N habe im Übrigen einen Ersatzschlüssel bei den Eheleuten O deponiert und dort geklingelt, wenn er ihn vergessen habe. Als er im Winter 2011/12 zu schwach für den Schneeräumdienst gewesen sei, hätten die Eheleute O dies für ihn übernommen. Die Beklagte sei den Nachbarn nicht bekannt gewesen.

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Die Klägerin hat mit der seit 06.09.2012 anhängigen Klage ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Hause der Klägerin C-Straße in E im Erdgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Abstellraum, Loggia, zwei Mansarden und Keller sowie die auf dem Grundstück P-Straße in E gelegenen Garagenplätze Nr. ## und ## zu räumen und an die Klägerin herauszugeben sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.633,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 51,86 Euro seit dem 06.06.2012, aus 444,32 Euro seit dem 05.07.2012 sowie aus jeweils 568,52 Euro seit dem 06.08.und 06.09.2012 sowie 18,00 Euro zu zahlen.

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Gegen die Beklagte ist antragsgemäß Versäumnisurteil am 14.11.2012 erlassen worden. Gegen das am 20.11.2012 unter der L-Straße in E zugestellte Versäumnisurteil, hat die Beklagte am 26.11.2012 Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat den Antrag zu 2) auf Zahlung zurückgenommen, nachdem die Beklagte die Rückstände unter dem 01.10.2012 ausgeglichen hat.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2012 wird aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die im Hause der Klägerin C-Straße in E im Erdgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Abstellraum, Loggia, zwei Mansarden und Keller sowie die auf dem Grundstück P-Straße in E gelegenen Garagenplätze Nr. ## und ## zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

19

Die Beklagte beantragt,

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                            das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie sei nach der Heirat im Jahr 2009 zu ihrem Ehemann gezogen und sei mit ihm bis zu seinem Tod eng verbunden geblieben. Sie seien bereits seit 2007 eng befreundet gewesen. Schon seit 2007 hätte sie laufend mit Herrn N zusammen gelebt und Tisch und Bett miteinander geteilt. Sie habe ihn tagtäglich versorgt und betreut, in den letzten 1 ½ Lebensjahren vor seinem Tod habe sie ihn täglich gepflegt und gewaschen und sämtliche Besorgungen für ihn ausgeführt. Sie habe die Wohnung in Ordnung gehalten und die Küche besorgt.  Aufgrund des fortgeschrittenen Alters habe der Ehemann die Kinder nicht so gern als Dauerbewohner in der C-Straße gesehen. Die Kinder seien daher von der Großmutter in der L1-Straße versorgt worden, teilweise auch von deren Vater. Den Sohn habe sie zu ihrem Mann mitgenommen. Die Schwester der Beklagten habe auch ausgeholfen. Es sei daher möglich gewesen, dass die Beklagte ein lebendiges Eheleben hatte. Auf Vorschlag des Ehemannes habe sie es für entbehrlich gehalten, eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vorzunehmen.

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Die Beklagte behauptet unter Beweisantritt, die Eheleute hätten gemeinsame Interessen gehabt und gemeinsame Reisen nach Marokko usw. unternommen.

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Der Ehemann sei am 27.04.2012 verstorben. Sie habe ihn am Mittwoch noch gesehen und noch telefoniert. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9.4.2013 hat sie vorgetragen, sie habe wegen Ausfalls der Kinderbetreuung durch die Großmutter für diese an dem fraglichen Abend einspringen müssen. Der Ehemann habe die Zeitungen üblicherweise vor der Türe liegen lassen, bis die Beklagte sie ihm in die Wohnung getragen habe.

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Die Beklagte behauptet unter Beweisantritt, sie kenne Herrn Rechtsanwalt H nicht. Sie habe lediglich einen Termin für ihren Ehemann telefonisch bei Herrn H abgesagt. Sie habe ihm keine Vollmacht erteilt. Die Vollmacht stamme nicht von ihr.

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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.03.2013 hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, der Ehemann habe den täglichen Umgang mit der Beklagten wegen seiner Alkoholabhängigkeit gewünscht. Er habe im Übrigen unter Bluthochdruck und Diabetes gelitten. Die Verwandten hätten gewusst, dass sie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten.

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Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 29 C #####/#### war beigezogen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf geräumte Herausgabe der im Tenor genauer bezeichneten Wohnung nebst Garagengrundstücken gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu.

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Die Kündigung der Klägerin vom 21.05.2012 hat das Mietverhältnis der Parteien jedenfalls zum 31.08.2012 beendet.

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Nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB kann jede Partei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Hier ist die Kündigung außerordentlich Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.11.2012 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die im Hause der Klägerin C-Straße in E im Erdgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Diele, Bad, Abstellraum, Loggia, zwei Mansarden und Keller sowie die auf dem Grundstück P-Straße in E gelegenen Garagenplätze Nr. ## und ## zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

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Der Eintritt in das Mietverhältnis gemäß § 563 BGB erfordert nicht nur die Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis, die hier unzweifelhaft als Ehefrau und Alleinerbin gegeben ist. Als zentrale weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem verstorbenen Mieter bestand. Der Begriff der gemeinsamen Haushaltsführung deutet darauf hin, dass der Mieter und die weitere Person über den Aufenthalt in der Wohnung hinaus im Haushalt zusammen wirken, zusammen entscheiden und zusammen die Kosten tragen in Bezug auf die typischen und evtl. auch außergewöhnlichen Pflichten, die in einem Haushalt anfallen. Die Wohnung muss gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein. Die gemeinsame Haushaltsführung muss zum Zeitpunkt des Todes des Mieters noch bestehen. Das ist auch der Fall bei vorübergehender Trennung wie z.B. einem beruflichen Auslandsaufenthalt, Wochenendbeziehung, Krankenhausaufenthalt, Freiheitsstrafe, selbst wenn diese länger dauert, solange nur der Wille zur Rückkehr besteht (vgl. Schmidt-Futterer, 10. Auflage § 563 Rn. 41 mit weiteren Nachweisen).

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Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass sie sich Tisch und Bett mit dem verstorbenen Ehemann geteilt hat, ihn gepflegt und versorgt hat. Widersprüchlich ist allerdings, dass sie bei sämtlichen Behördengängen ausschließlich die L1-Straße als Wohnsitz angegeben hat und auch als Tag des Umzugs den 17.05.2012 angegeben hat. Auch den von Klägerseite näher dargelegten Umständen des Todes des Ehemanns ist sie nicht erheblich im Rahmen der ihr zustehend Schriftsatzfristen entgegen getreten. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten neuen Tatsachen konnten gem. §§ 296, 296 a ZPO nicht mehr Berücksichtigung finden. Widersprüchlich ist insofern auch, dass im Parallelverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf noch im Februar 2012 vorgetragen wurde, sie sei unter der Anschrift des Ehemannes nicht wohnhaft. Einer Beweisaufnahme, ob dieses Vorbringen auf ihren Angaben und mit ihrer Vollmacht erfolgte, bedurfte es jedoch nicht. Denn die Beklagte ist jedenfalls für die Behauptungen, dass sie sich Tisch und Bett mit dem verstorbenen Ehemann geteilt habe, ihn gepflegt und versorgt habe, beweisfällig geblieben.

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Entsprechend den allgemeinen Regeln muss derjenige, der Rechtsfolgen aus einem Eintritt herleiten will, die Voraussetzungen des Eintritts darlegen und beweisen. Die Personen gemäß § 563 Abs. 1 und 2 BGB müssen also beweisen, dass sie zum privilegierten Personenkreis gehören und einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (vgl. BGH ZMR 1993, 261 zitiert nach judica). Pauschale Behauptungen reichen hierzu nicht, es müssen vielmehr hinreichend Indizien vorgetragen werden, unerträgliche Nachforschungen in der Intimsphäre sind aber nicht veranlasst (vgl. BGH, aaO; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 563 Rn. 75).

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Ein Beweisantritt ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Sie hat lediglich Zeugen dafür benannt, dass sie mit dem Ehemann gemeinsame Urlaube verbracht hat und gemeinsame Interessen hatte. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Auch der Negativbeweis durch den Zeugen H, dass die Aussagen nicht mit Vollmacht der Beklagten erfolgten, führt nicht zum Beweis der Tatsache einer gemeinsamen Haushaltsführung. Die Beklagte ist daher jedenfalls beweisfällig.

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Soweit im nicht nachgelassenen Schriftsatz Zeugen für eine gemeinsame Haushaltsführung benannt wurden, erfolgte die Benennung verspätet und konnte keine Berücksichtigung finden. Die Klägerseite hat fortwährend auf den Aspekt der gemeinsamen Haushaltsführung hingewiesen. Auch das Gericht hat noch im Termin die Beklagtenseite auf die Beweislastverteilung hingewiesen. Eine Schriftsatzfrist ist nicht beantragt worden.

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Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es auf das Vorbringen der Klägerseite mit Schriftsatz vom 26.03.2013 mangels neuen entscheidungserheblichen Vorbringens nicht. Das Vorbringen der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.03.2013 und 09.04.2013 konnte nicht mehr Berücksichtigung finden. Sie war mit weiterem Vorbringen nach §§ 296, 296 a ZPO ausgeschlossen.

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II.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Soweit der Klageantrag zu 2 wegen Zahlung der Beklagten zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit zurückgenommen worden ist, war die Beklagte zur Tragung der Kosten verpflichtet, da sie sich mit dem Ausgleich der Mietzinsforderung in Verzug befand.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

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III.

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Der Beklagten war nach § 721 ZPO eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist zu gewähren, damit sie Gelegenheit hat, sich eine andere Wohnung zu suchen. Bei der Bemessung der Frist wurde von der Erfahrungstatsache ausgegangen, dass es auf dem Wohnungsmarkt der Stadt E bei Entfaltung angemessener Bemühungen möglich ist, sich in etwa 4 Monaten eine andere vergleichbare Wohnung zu beschaffen.

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Streitwert: 6.900,98 Euro.