Klage auf Zahlung von Systemkosten aus Online-Werbevertrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte monatliche Systemkosten aus einem Online-Werbesystemvertrag; der Beklagte kündigte und zahlte nicht. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es erkannte eine vorrangige Individualabrede über ein monatliches Werbebudget von 200 € bzw. eine mehrdeutige Klausel, die zulasten der Klägerin auszulegen ist. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Systemkosten abgewiesen; Vergütungsregelung als Individualabrede oder bei Mehrdeutigkeit zugunsten des Beklagten ausgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Vorrangige handschriftlich eingetragene Individualabreden in einem Formularvertrag verdrängen entgegenstehende Klauseln der AGB nach § 305b BGB.
Mehrdeutige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zugunsten des Vertragspartners und zu Lasten des Verwenders auszulegen (§ 305c Abs. 2 BGB).
Bei der Auslegung von Entgeltklauseln ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich; unklare Gestaltung kann den Eindruck eines Gesamtbetrags erwecken und einzelne Teilleistungen als abgegolten erscheinen lassen.
Ein Anspruch auf Zahlung setzt eine wirksame und eindeutige Vergütungsvereinbarung voraus; fehlt diese, besteht kein Zahlungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Vertrag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Online-Werbekampagnen für Gewerbetreibende über die Suchmaschine X schaltet. Zwischen ihr und dem Beklagten wurde am 26.07.2012 ein Online-Werbesystemvertrag auf nachfolgend abgedruckten Formular geschlossen:
[Formular: „Online-Werbesystemvertrag Premium“]
Unter dem 06.06.2013 erklärte der Beklagte schriftlich die Kündigung des Online-Werbesystemvertrags, sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Seit dem 26.06.2013 erbrachte er keine Zahlungen mehr an die Klägerin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2014 wurde er von dieser unter Setzung einer Frist bis zum 28.01.2014 angemahnt, die offenstehenden Forderungen zu begleichen. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei während der Vertragslaufzeit von 48 Monaten zu einer Zahlung von Systemkosten in Höhe von 49,00 € (zzgl. 19 % MwSt.) monatlich verpflichtet. Seine Kündigung werde dahingehend berücksichtigt, dass die vereinbarte monatliche Budgetgebühr gemäß der vertraglichen Vereinbarung von 200,00 € (zzgl. 19 % MwSt.) auf 0,00 € reduziert werde.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 758,03 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 58,31 € seit dem 26.06., 26.07., 26.08., 26.09, 26.10., 26.11., 26.12., 26.01., 26.02., 26.03., 26.04., 26.05., 26.06.2014, zu zahlen
und
ihn weiter zu verurteilen, an sie 70,20 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weitergehenden Vortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und im Urkundsprozess auch statthafte Klage ist in der Sache unbegründet und mangels Schlüssigkeit insgesamt gemäß § 597 Abs.1 ZPO abzuweisen.
I.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von „Systemkosten" gegen den Beklagten zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der vertraglichen Vereinbarung vom 26.07.2012.
Es wurde lediglich ein monatliches Entgelt, ein sog. „Werbebudget“ in Höhe von 200,00 € monatlich zzgl. 19% gesetzlicher Mehrwertsteuer (also 38,00 €) vereinbart.
Dies ergibt sich aus einer den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber vorrangigen Individualabrede gemäß § 305 b BGB und oder aus einer Unwirksamkeit der Vereinbarung von Systemkosten gemäß § 305 c Abs. 2 BGB aufgrund einer mehrdeutigen Klausel.
1.
Die monatliche Entgeltabrede bezüglich des Werbebudgets ist eine vorrangige Individualabrede gemäß § 305 b BGB. Solche Vereinbarungen können sich insbesondere aus handschriftlichen Einfügungen im Formular ergeben (vgl. MünchKomm/Basedow, § 305 b Rn. 7 BGB).
In der Mitte des Formulars sind untereinander Zeilen mit der Überschriften „Werbesystem“ und „Werbebudget“ abgebildet. In der Zeile bzgl. des Werbesystems ist vorgedruckt ein Betrag von 49,00 € (zzgl. 19 % MwSt.), während in der Zeile bzgl. des Werbebudgets auf derselben Höhe ein Feld zu finden ist, in welches handschriftlich der Betrag von 200,00 € eingetragen wurde, der ebenfalls zzgl. 19 % MwSt. zu verstehen ist.
Nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich hieraus, dass das monatliche Entgelt nur in Höhe von monatlich 200,00 € (inklusive Transaktionskosten von 19,7 %) und der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, also insgesamt 238,00 € (ab dem 4. Monat auf 0 € reduzierbar) besteht. In dem handschriftlich eingetragenen und damit prima facie auch individuell vereinbarten Entgelt sind die mit der Klage geltend gemachten monatlichen Systemkosten in Höhe von 49,00 € (zzgl. 19 % MwSt.) abgegolten. Bei verständiger Würdigung des Falles aus der Sicht eines objektiven Empfängers wurden darüber hinaus keine weiteren Systemkosten mit dem Beklagten vereinbart.
2.
Sollte trotz § 305 b BGB von einer wirksamen Einbeziehung ausgegangen werden, ist das Gericht weiterhin der Auffassung, dass es sich hinsichtlich der Vereinbarung der Systemkosten in Höhe von 49,00 € (zzgl. 19 % MwSt.) um eine mehrdeutige Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB handelt.
Nach st. Rspr. gilt für Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung. Der Sinngehalt der Klausel ist demnach nach objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln (BGH, NJW 1956, 1915). Die Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung der Verhältnisse, wie sie bei den Verwendern der streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind (vgl. BGH NJW 1960, 1661; NJW 1969, 230; NJW 1980, 1947).
Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Klausel ist aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht eindeutig, ob es sich bei dem Betrag von 49,00 € (zzgl. 19 % MwSt.) um ein Entgelt handelt, welches nicht durch den in der darunterliegenden Zeile aufgeführten Betrag von 200,00 € (zzgl. 19 % MwSt.) abgegolten wurde und zusätzlich zu entrichten ist. Dies zeigt sich neben den vorstehend schon unter 1. genannten Gründen auch dadurch, dass unter den Zeilen hinsichtlich des Werbebudgets Bedingungen aufgeführt werden, die ebenso für das Entgelt hinsichtlich des Werbesystems gelten sollen (Zahlweise, Laufzeit, zzgl. 19 % MwSt.). Dies erweckt den Eindruck, dass es sich bei dem handschriftlich eingetragenen Betrag in Höhe von 200,00 € (zzgl. 19 % MwSt.) um einen Gesamtbetrag handelt, welcher den Posten des Werbesystems in Höhe von 49,00 € (zzgl. 19 % MwSt.) bereits beinhaltet.
Die grafische Gestaltung der handschriftlichen Eintragung zu dem geschuldeten Entgelt ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls mindestens genauso gut im Sinne einer Regelung zu verstehen, die einen Gesamtbetrag aufzeigt, wie die Annahme der Klägerin, der Betrag von 49,00 € (zzgl. 19 % MwSt.) sei zuzüglich. Damit liegt eine mehrdeutige Klausel vor, bei der Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders (hier der Klägerin) gehen (MünchKomm/Basedow, § 305 c BGB Rn. 33). Im Zweifel ist die Vergütungsvereinbarung daher im Sinne eines Gesamtbetrages von 238,00 € und ab dem 4. Monat auf 0 reduzierbar zu verstehen. Auch die Verweisungen auf die §§ 1 und 2 der umseitigen AGB verhelfen nicht zu einer eindeutigen Auslegung im Sinne des klägerischen Verständnisses.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Düsseldorf, 02.10.2014
Amtsgericht
N
Richter am Amtsgericht