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Amtsgericht Düsseldorf·22 C 7164/08·08.12.2008

Vergleich: Vorzeitige ex nunc Auflösung des Vertrags und Abfindungszahlung 2.600 EUR

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen einen Vergleich, mit dem der Vertrag vom 15.02.2006 einvernehmlich und vorzeitig ex nunc aufgelöst wird. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger und künftiger Ansprüche 2.600 EUR; Ratenzahlung in Höhe von 100 EUR monatlich ist zugelassen. Bei Zahlungsverzug über 14 Tage wird der Restbetrag sofort fällig und verzinst nach § 288 II BGB. Gerichtskosten trägt die Beklagte, jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Vergleich wurde gemäß § 278 ZPO festgestellt.

Ausgang: Gericht stellt Vergleich fest: Vertrag vorzeitig ex nunc aufgehoben; Beklagte zahlt 2.600 EUR; Gerichtskosten trägt Beklagte; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Gericht gemäß § 278 ZPO protokollierter Vergleich stellt die einvernehmliche vorzeitige Auflösung eines Vertragsverhältnisses ex nunc verbindlich fest.

2

Durch Vereinbarung kann ein Abfindungsbetrag zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Verpflichtungen einschließlich zukünftig entstehender Ansprüche wirksam vereinbart werden.

3

Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann vorsehen, dass bei Überschreitung einer kurzen Zahlungsfrist der Restbetrag sofort fällig wird und Verzugszinsen nach § 288 II BGB zu entrichten sind.

4

Im Rahmen eines Vergleichs kann die Verteilung der Gerichtskosten einer Partei auferlegt werden; die Regelung, dass jede Partei ihre außergerichtlichen (Anwalts-)Kosten selbst trägt, ist zulässig.

Relevante Normen
§ 288 Abs. 2 BGB§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

Wird gemäß § 278VI ZPO festgestellt, dass sich die Parteien wie folgt verglichen haben:

Rubrum

1

Der in Streit stehende Vertrag vom 15.02.2006 wird einvernehmlich vorzeitig ex nunc aufgelöst.

2

2.

3

Die beklagte Partei zahlt zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Verpflichtungen hieraus, insbesondere zur Abgeltung zukünftig fällig werdender Ansprüche, und zur Abgeltung der Klageforderung an die Klägerin einen Kompensationsbetrag in Höhe von 2.600,00 EUR (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) als Schadensersatz. Es bleibt der beklagten Partei nachgelassen, hierauf Raten in Höhe von monatlich 100,00 EUR ab dem 15.12.2008 zu zahlen. Bei Zahlungszielüberschreitung einer Rate von mehr als 14 Tagen wird der rechnerische Restbetrag sofort fällig und ab Verzugsbeginn entsprechend § 288 II BGB verzinst.

4

3.

5

Die Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten) trägt die beklagte Partei. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten) selbst.

6

Der Verhandlungstermin vom 10.12.2008 wird aufgehoben.