Klage gegen Rechtsschutzversicherung abgewiesen: Unwirksame Abtretung und Erfüllung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte 45,70 € gegen die Rechtsschutzversicherung aufgrund einer Abtretung vom Versicherungsnehmer. Das Gericht stellte fest, dass die Abtretung nach § 399 BGB i.V.m. der vertraglichen ARB‑Vorschrift ohne schriftliche Einwilligung der Beklagten unwirksam ist, weshalb dem Kläger die Aktivlegitimation fehlt. Zudem hat die Beklagte durch vorprozessuale Zahlung in Höhe von 57,12 € ihre Leistung erfüllt. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen die Rechtsschutzversicherung abgewiesen: Kläger fehlte Aktivlegitimation; Beklagte hatte bereits vorprozessual gezahlt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Bestimmung, die Abtretungen von Ansprüchen gegen den Versicherer von dessen schriftlicher Einwilligung abhängig macht, macht eine ohne diese Einwilligung vorgenommene Abtretung nach § 399 BGB unwirksam.
Der Kläger ist zur Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs gegen den Versicherer nur dann aktivlegitimiert, wenn die Abtretung wirksam ist.
Eine vorprozessuale Zahlung des Versicherers, die den geltend gemachten Anspruch inhaltlich erfüllt, führt zur Erledigung des Leistungsanspruchs des Gläubigers.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den Vorschriften der ZPO (insbesondere § 91 ZPO; §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO).
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 45,70 € nicht aus dem zwischen dem Versicherungsnehmer der Beklagten und dieser bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 125 VVG, 398 BGB zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Kläger zur Geltendmachung des der Klageforderung zugrunde liegenden Anspruchs nicht aktivlegitimiert ist. Denn die Abtretungsvereinbarung vom 23. Februar 2009 ist gemäß § 399 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 7 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Beklagten unwirksam. Nach dieser Vorschrift, die dem Rechtsschutzversicherungsverhältnis zugrunde liegt, können Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen nicht ohne schriftliches Einverständnis der Beklagten von den Versicherungsnehmern abgetreten werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Beklagten ist hier nicht erteilt worden, so dass die Abtretung wirkungslos war und der Kläger daher nicht Anspruchsinhaber geworden ist.
Im Übrigen ist die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte durch die vorprozessuale Zahlung von 57,12 € ihre Versicherungsleistungen in vollem Umfang erbracht hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 7. Januar 2009 (Amtsgericht Düsseldorf, 22 C 14416/08), die die Beklagte zu den Gerichtsakten gereicht und dem Kläger zur Verfügung gestellt hat.
Die Klage musste nach alledem der Abweisung unterliegen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung bestand kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO.