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Amtsgericht Düsseldorf·22 C 6225/96·02.07.1996

Klage auf Reisepreiserstattung wegen Mängeln wegen Fristversäumnis abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen Reisegewährleistung. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Ausschlussfrist des § 651g Abs.1 BGB nicht fristgerecht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht worden sei. Ein an das vermittelnde Reisebüro gerichtetes Schreiben genügte mangels Nachweises weder inhaltlich noch beim Zugang. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Klage auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises als unbegründet abgewiesen; Ausschlussfrist des § 651g BGB nicht gewahrt

Abstrakte Rechtssätze

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Gewährleistungsansprüche des Reisenden nach den §§ 651c–651f BGB verfallen, wenn die Ausschlussfrist des § 651g Abs.1 Satz1 BGB nicht fristgerecht geltend gemacht wird.

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Nach dem Wortlaut des § 651g Abs.1 BGB sind Mängelanzeigen grundsätzlich gegenüber dem Reiseveranstalter vorzunehmen; eine Erklärung an ein vermittelndes Reisebüro kann nur dann fristwahrend sein, wenn dieses konstant mit der Vermittlung betraut ist.

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Der Reisende trägt die Beweislast für den fristgerechten Zugang einer Mängelanzeige; bloße Behauptungen genügen im Streitfall nicht.

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Erklärungen, die an ein Reisebüro gerichtet sind, müssen vom Reisenden substantiiert darlegen und beweisen, dass das Reisebüro als ständiger Vermittler des Veranstalters tätig war, damit sie die Ausschlussfrist wahren können.

Relevante Normen
§ 495a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 651d Abs. 1 BGB§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB§ 651c-651f BGB§ 91 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1996

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgese-hen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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I.

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Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen reisevertragsrechtlicher Gewährleistung nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 651 d Abs. 1 BGB zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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Einen Minderungsanspruch nach den eingangs genannten Vorschriften steht § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Hiernach hat der Reisende Ansprüche nach den §§ 651 c - 651 f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dass dies vorliegend geschehen ist, kann nicht festgestellt werden.

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Als fristwahrendes Schreiben im Sinne der eingangs genannten Vorschrift kommt allenfalls das Schreiben des Klägers vom 21. August 1995 (Bl. 16 f. d. GA.) in Betracht. Dieses ist jedoch nicht an die Beklagte, sondern an das die Reise vermittelnde Reisebüro gerichtet. Ob ein derartiges, an das vermittelnde Reisebüro gerichtete Anspruchsschreiben die Frist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB wahren kann, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der vorgenannten Vorschrift, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen hat, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, die dieser in seinem Urteil vom 22. Oktober 1987 (NJW 1988, 488 ff.) geäußert hat, kann die Erklärung gemäß § 651 g Abs. 1 BGB zwecks Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auch an das selbständige Reisebüro gerichtet werden, das vom Reiseveranstalter ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut und bei dem die Reise gebucht worden ist (so auch Palandt/Thomas, BGB, Kommentar, § 651 g Rn. 1; Pick, Reiserecht, Kommentar, § 651 g Rn. 36). Ob das hier interessierende Reisebüro von der Beklagten ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut worden ist, lässt sich jedoch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Darüber hinaus stellt der Kläger aber seine - von der Beklagten bestrittene - Behauptung, dass dieses Schreiben das Reisebüro erreicht hat, nicht unter Beweis. Der Reisende muss im Streitfall den fristgerechten Zugang der Erklärung aber beweisen (Dr. Biedinger, Handbuch Reiserecht, Stichwort "Ausschlussfrist, Reisevertrag", Anm. 20).

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Nach alledem unterlag die Klage bereits aus diesen Gründen der Abweisung.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.