Klage auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Mängel abgewiesen (§651g BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen Mängeln der Reise. Zentrale Frage ist, ob die Ausschlussfrist des §651g Abs.1 BGB gewahrt wurde und ob ein Schreiben an das vermittelnde Reisebüro die Frist wahrt. Das Gericht verneint fristwahrende Geltendmachung und bemängelt fehlenden Beweis für Zugang; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf (teilweise) Rückzahlung des Reisepreises wegen Mängelgewährleistung als unbegründet abgewiesen; Frist des §651g Abs.1 BGB nicht gewahrt
Abstrakte Rechtssätze
Minderungs- und sonstige Gewährleistungsansprüche nach den §§ 651c–651f BGB sind gemäß § 651g Abs.1 BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Eine an das vermittelnde Reisebüro gerichtete Mängelrüge wahrt die Frist des § 651g Abs.1 BGB nur dann, wenn das Büro vom Reiseveranstalter ständig mit der Vermittlung betraut ist und die Erklärung dort tatsächlich zugegangen ist.
Der Reisende hat im Streitfall die Darlegung und den Beweis für den fristgerechten Zugang seiner Mängelrüge zu führen.
Ein Rückforderungsanspruch kraft § 812 Abs.1 Satz1 BGB ist nicht gegeben, soweit die Rechtsbeziehungen durch die speziellen Vorschriften des Reisevertragsrechts zu beurteilen sind.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1996
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgese-hen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen reisevertragsrechtlicher Gewährleistung nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 651 d Abs. 1 BGB zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Einen Minderungsanspruch nach den eingangs genannten Vorschriften steht § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen. Hiernach hat der Reisende Ansprüche nach den §§ 651 c - 651 f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Dass dies vorliegend geschehen ist, kann nicht festgestellt werden.
Als fristwahrendes Schreiben im Sinne der eingangs genannten Vorschrift kommt allenfalls das Schreiben des Klägers vom 21. August 1995 (Bl. 16 f. d. GA.) in Betracht. Dieses ist jedoch nicht an die Beklagte, sondern an das die Reise vermittelnde Reisebüro gerichtet. Ob ein derartiges, an das vermittelnde Reisebüro gerichtete Anspruchsschreiben die Frist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB wahren kann, ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der vorgenannten Vorschrift, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen hat, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs, die dieser in seinem Urteil vom 22. Oktober 1987 (NJW 1988, 488 ff.) geäußert hat, kann die Erklärung gemäß § 651 g Abs. 1 BGB zwecks Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auch an das selbständige Reisebüro gerichtet werden, das vom Reiseveranstalter ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut und bei dem die Reise gebucht worden ist (so auch Palandt/Thomas, BGB, Kommentar, § 651 g Rn. 1; Pick, Reiserecht, Kommentar, § 651 g Rn. 36). Ob das hier interessierende Reisebüro von der Beklagten ständig mit der Vermittlung von Reiseverträgen betraut worden ist, lässt sich jedoch dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Darüber hinaus stellt der Kläger aber seine - von der Beklagten bestrittene - Behauptung, dass dieses Schreiben das Reisebüro erreicht hat, nicht unter Beweis. Der Reisende muss im Streitfall den fristgerechten Zugang der Erklärung aber beweisen (Dr. Biedinger, Handbuch Reiserecht, Stichwort "Ausschlussfrist, Reisevertrag", Anm. 20).
Nach alledem unterlag die Klage bereits aus diesen Gründen der Abweisung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.