Klage auf Mietwagen-Schadensersatz wegen nichtiger Abtretung als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte 499,77 EUR Schadensersatz gegen die Beklagte aus abgetretenen Forderungen. Strittig war, ob die Abtretung wirksam ist oder wegen erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) gemäß § 144 BGB nichtig ist. Das Gericht befand die Abtretung für nichtig, da die Klägerin geschäftsmäßig die Schadensregulierung übernahm und die vertragliche Regelung eine Scheinerklärung darstellte. Die Klage wurde mangels Aktivlegitimation abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen; Abtretung wegen Verstoßes gegen RBerG/§144 BGB nichtig, Klägerin ohne Aktivlegitimation
Abstrakte Rechtssätze
Wer geschäftsmäßig die Schadensregulierung für unfallgeschädigte Kunden übernimmt, bedarf der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG); dies gilt auch, wenn Forderungen abgetreten und eingezogen oder mit Forderungen verrechnet werden.
Zur Beurteilung, ob eine Abtretung zur erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten führt, ist nicht allein auf den Vertragswortlaut, sondern auf die wirtschaftliche Gesamtschau der Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung abzustellen.
Eine Abtretung ist nach § 144 BGB nichtig, wenn ihr Zweck oder ihre Durchführung gegen ein gesetzliches Verbot (hier: das RBerG) verstößt.
Eine als Verpflichtung des Geschädigten deklarierte Regelung, die in Wahrheit dem Abnehmer die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche zielbewusst abnimmt, ist als Scheinerklärung unbeachtlich; entscheidend ist, ob der Geschädigte zuvor ernsthaft zur Zahlung in Anspruch genommen wurde.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1. S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Der Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 499,77 EUR nicht gem. § 7 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG, jeweils in Verbindung mit § 398 BGB, zu. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Klägerin vermag gegenüber der Beklagten keine Ansprüche nach den eingangs genannten Vorschriften aus abgetretenem Recht herzuleiten, weil die hier interessierende Abtretung vom 05.07.2004 nach der zutreffenden Auffassung der Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG gem. § 144 BGB nichtig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt in NJW 2005, 1041 ff., 1043 ff., 51 ff., 135 ff.) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschl. der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten.
Unter Berücksichtigung dessen verstößt die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Verfahrensweise der Klägerin gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass die in der Abtretungserklärung aufgenommene Wendung, nach der der Mieter selbst die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche zu sorgen hat, als bloße Anpassung an Rechtsprechungsgrundsätze und damit als Scheinerklärung zu sehen ist, während in Wahrheit die Klägerin dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche zielbewusst abnimmt.
Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zutreffenderweise darauf, dass sich die Frage, ob eine Scheinerklärung vorliegt oder nicht, in erster Linie danach beantwortet, ob der Vertragspartner des Mietwagenunternehmens jemals ernsthaft zur Begleichung der Mietwagenrechnung aufgefordert worden ist, bevor aus der Abtretungserklärung der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Vertragspartners in Anspruch genommen wird. Denn bei der Beantwortung der Frage nach einer Scheinerklärung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der Abtretungserklärung eingetreten sind.
Das Gericht vertritt mit der Beklagten die Auffassung, dass von einer ernsthaften und nachdrücklichen Inanspruchnahme allenfalls dann ausgegangen werden kann, wenn der Vertragspartner des Mietwagenunternehmens ernsthaft mit der Alternative konfrontiert wird, dass er entweder zahlt oder dass er persönlich gerichtlich in Anspruch genommen wird.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Geschädigten jemals ernsthaft auf Begleichung des nicht von der Beklagten beglichenen Teils der Mietwagenrechnung in Anspruch genommen worden ist bzw. der Geschädigte gegenüber der Klägerin Gründe geltend gemacht hat, die diese in nachvollziehbarer Weise davon haben absehen lassen, ihren Vertragspartner unmittelbar in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin reicht in diesem Zusammenhang lediglich die Mietwagenrechnung vom 09.07.2004 zu den Akten. Zudem legt sie eine Kopie eines Anschreibens an den Geschädigten vom 23.09.2004 vor. Hieraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Geschädigte ernsthaft auf Zahlung in Anspruch genommen worden wäre noch dass der Geschädigte die Begleichung der Rechnung aus Gründen abgelehnt hat, die die Klägerin hätten veranlassen können, sogleich aus der Sicherungsabtretung gegenüber der Beklagten vorzugehen. Insofern sprechen die Umstände vorliegend dafür, dass es sich bei dem von der Klägerin gewählten Weg lediglich um ein schematisiertes Verfahren handelt, das entwickelt worden ist, um der höchstrichterlichen Rechtsprechung Genüge zu tun.
Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vorliegende Rechtsstreit vor dem Hintergrund gesehen werden muss, dass sich die Haftpflichtversicherer zur Zeit auf breiter Front gegen die sog. Unfallersatztarife wehren, wie sie nicht nur die Klägerin als Autovermieterin anbietet. Insofern besteht hier die Gefahr, der unter anderem Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich, dass die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, nämlich insoweit, als die Unfallgeschädigten – letztlich im Interesse der Autovermieter – ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssigen und kostenträchtigen Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können (so BGH NJW 2003, 1938, 1939).
Unter Berücksichtigung dessen war die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gesichert werden müsste. Die hier angesprochenen Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits entschieden worden.